Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 29. April 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Insolvenzerklärung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. April 2019 (EK190227)
Erwägungen:
3.2 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Eingabe jedoch weder gegen die Ansetzung des Kostenvorschusses an sich noch gegen dessen Höhe, zumal er dazu keinerlei Ausführungen macht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert wäre, zumal er – worauf die Vorinstanz im Entscheid bereits hinwies – im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die Möglichkeit hat, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. BGE 119 III 113 ff., E. 2), deren Gewährung die Befreiung von Vorschussleistungen zur Folge hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO); er stellte denn auch sinngemäss ein solches Gesuch – wenn auch an die erstinstanzlich hierfür nicht zuständige Kammer (vgl. Art. 119 Abs. 3 und Abs. 5 ZPO). Auf die Beschwerde – sofern der Beschwerdeführer eine solche erheben wollte – ist daher von vornherein nicht einzutreten. 3.3 Für das sinngemäss in seiner Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2) ist erstinstanzlich die Vorinstanz, das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, zuständig. Dieser ist die Eingabe der Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung weiterzuleiten. 3.4 Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung einer Beschwer- de und/oder das Stellen eines Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, wäre dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz, sollte diese sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, die Frist zu erstrecken bzw. neu anzusetzen (vgl. BGE 138 III 163 ff. = Pra 102 [2013] Nr. 98, E. 4.2) und ihm bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang von vornherein ausser Betracht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2019 (act. 2) wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung weitergeleitet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 29. April 2019