Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 9. Mai 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. April 2019 (CB190049)
Erwägungen:
gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO sowie OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Pfändung sei unverhältnismäs- sig und rechtsmissbräuchlich vollzogen worden und müsse deshalb annulliert werden (vgl. act. 8 S. 1 sowie S. 5-9). Sie macht einerseits sinngemäss geltend, es sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie ge- genüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'820.– habe, mit welcher die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 354.25 verrechnet worden sei. Die Vorinstanz führte aus, die Aufsichtsbehörde dürfe den materiellen Einwand, die betriebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt worden, aufgrund ihrer beschränkten Kognition nicht prüfen (vgl. act. 7 E. 5). Mit dieser entscheidenden Ausführung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach. Soweit die Beschwerdeführerin andererseits sinngemäss das Verhältnis zwischen der Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 354.25 und dem gepfän- deten Barbetrag in der Höhe von Fr. 2'826.– bemängelt (vgl. insb. act. 8 S. 6), fehlt im jetzigen Verfahrensstadium ein Interesse an einer Herabsetzung der Pfändung, da die Schlussabrechnung bereits vorliegt (vgl. act. 3/2 S. 5) und die Beschwerdeführerin entsprechend zu viel gepfändetes zurückerhalten wird (vgl. OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II. 5.2). Die Vorinstanz unterliess diesbezüglich somit zu Recht ein Einschreiten gestützt auf Art. 22 SchKG (vgl. act. 7 E. 5). Den Antrag auf Umtriebsentschädigung begründete die Beschwerde- führerin nicht. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde mangels Begründung bzw. mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 10. Mai 2019