Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190116-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 2. August 2019 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Juni 2019 (EK190204)
Erwägungen:
vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Die Be- schwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) einzu- reichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungs- gründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. b) Die Schuldnerin weist unter Beilage eines Schreibens der Gläubigerin vom 2. Juli 2019 nach, dass diese auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (act. 5/3). Sodann brachte die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamts Dietikon bei, wonach sie am 26. Juni 2019 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.00 einbezahlt hat, der ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inkl. des Konkursgerichts zu decken (act. 5/4). Damit hat die Schuldnerin den Konkurshinderungsgrund des Gläubigerverzichts nach- gewiesen (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Auch für die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete die Schuldnerin einen Bar- vorschuss (act. 11 und act. 14 i.V.m. act. 9 und act. 12). 3. a) Nebst dem Nachweis des Eintrittes eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vor- handen sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen be- friedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in ab- sehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Ge-
genteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 Erw. 3.1.; BGE 132 III 140 Erw. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 von 10. Juli 2012 Erw. 2.3). b) Die Schuldnerin führte in der Beschwerde aus, sie habe eine schwierige Zeit hinter sich. Ab Anfang 2017 habe die Auftragslage zunächst stagniert. Weiter hätten sich mehrere personelle Wechsel ereignet, was in einer tem- porären Personalknappheit resultiert habe. "Abgefedert" worden sei diese durch den unermüdlichen Einsatz des einzigen Verwaltungsrats der Be- schwerdeführerin, Herrn C., sowie dessen Ehefrau, Frau D., und dessen Sohn, Herrn E.. Das Geschäft habe so weitergeführt wer- den können. Während dieser Zeit sei jedoch die Administration der Be- schwerdeführerin vernachlässigt worden. Nicht zuletzt habe auch die ver- nachlässigte Administration zu Zahlungsrückständen und zu diversen Be- treibungen geführt. Der Betreibungsregisterauszug sei deshalb von nicht unerheblichem Umfang. Die Beschwerdeführerin bemühe sich jedoch inten- siv um die Bereinigung dieser Versäumnisse. So sei ersichtlich, dass der Grossteil der verzeichneten Betreibungen zwischenzeitlich durch Bezahlung habe erledigt werden können. Sie werde sich mit allen Mitteln darum bemü- hen, ihre finanzielle Situation zu bereinigen. Wie nachfolgend gezeigt werde, entwickle sich der Geschäftsgang äusserst positiv, sodass ihr dies gelingen sollte (act. 2 S. 3-4 Ziff. 4-7). Mit diversen anderen Gläubigern – beispiels- weise der Beschwerdegegnerin, der F. AG und der G._____ Versiche- rung – hätten vor Kurzem Einigungen in die Wege geleitet werden können. Dies zeige, dass sie ihre Versäumnisse aufarbeite, sogar aus privaten Mit- teln der Organe Schulden bereinige und es ihr nicht darum gehe, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Vielmehr setze sie alles daran, berechtigte Forderungen sobald als möglich begleichen zu können (act. 2 S. 4-5 Ziff. 11.3). Zum Geschäftsgang wurde u.a. ausgeführt, im Jahre 2018 sei die Auftrags- lage der Beschwerdeführerin eingebrochen. Während 2017 noch Erträge aus Arbeiten im Umfang von rund CHF 5,5 Millionen hätten verzeichnet werden können, seien es 2018 nur noch rund CHF 3,3 Millionen gewesen.
Entsprechend habe im Geschäftsjahr 2018 kaum Gewinn resultiert. Im Jahre 2017 habe die Beschwerdeführerin sogar einen Verlust von rund CHF 82'000 verbuchen müssen (act. 2 S. 5 Ziff. 12-13). Nach zwei schwachen Geschäftsjahren laufe das Jahr 2019 aber sehr gut. Auch die weiteren Aus- sichten seien positiv (act. 2 S. 6 Ziff. 14). Im Zusammenhang mit den aus- gewiesenen Geschäftszahlen für das Jahr 2019 sei darauf hinzuweisen, dass die Auftragslage in der Baubranche üblicherweise erst jeweils im Früh- jahr zu steigen beginne. Dahingegen werde während den Wintermonaten kaum gebaut. Die dargelegten Zahlen (bis Juni 2019) würden somit mindes- tens zur Hälfte umsatzschwache Monate beinhalten. Die umsatzstarken Mo- nate (bis Ende Herbst) fänden jedoch keinen Niederschlag. Es sei aber da- von auszugehen, dass die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin Ende Jahr noch um einiges besser sein werde. Durch das bevorstehende Grossprojekt in ... [Ort 1] sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin über eine längere Zeit gesicherte Einnahmen haben und damit zahlungsfä- hig bleiben werde (act. 2 S. 7 Ziff. 18). 4. a) Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit reichte die Schuldnerin ei- nen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamtes Dietikon ein (act. 5/2). Danach sind für den Zeitraum vom 30. Juni 2016 (Sitzverle- gung) bis 2. Juli 2019 noch 84 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'479'542.55 (inkl. der vorliegenden Konkursforderung) registriert. 4 Be- treibungsforderungen (Fr. 15'094.70) wurden direkt an den Gläubiger und 31 Betreibungsforderungen (Fr. 324'073.11) an das Betreibungsamt bezahlt. Nach Abzug dieser Zahlungen sind noch Forderungen im Betrag von Fr. 1'140'374.74 offen. Für 14 Forderungen wurde der Zahlungsbefehl aus- gestellt (insgesamt Fr. 238'901.75), eine Forderung befindet sich im Pfän- dungsstadium (Fr. 7'108.75) und in 26 Betreibungsverfahren wurde Rechts- vorschlag erhoben (insgesamt Fr. 619'803.24). Nebst der vorliegenden Kon- kursforderung befinden sich sieben weitere Betreibungsforderungen (Betrei- bung Nr. 2 zugunsten H._____ AG Fr. 18'364.55, Betreibung Nr. 3 zuguns- ten Eigentümergemeinschaft I._____ Fr. 17'500.-, Betreibung Nr. 4 zuguns- ten J._____ Fr. 110'079.30, Betreibung Nr. 5 zugunsten K._____ Fr.
17'427.15, Betreibung Nr. 6 zugunsten L._____ Bau Fr. 3'050.–, Betreibung Nr. 7 zugunsten F._____ AG Fr. 1'048.25 und Betreibung Nr. 8 zugunsten G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG Fr. 3'179.55) im Stadium der Kon- kursandrohung. Allein diese 8 Betreibungen erreichen einen Betrag von ins- gesamt Fr. 274'560.90. Auf dem Betreibungsregisterauszug vermerkte die Schuldnerin, gegenüber der H._____ AG sei nur noch ein Betrag von Fr. 4'700.– offen (act. 5/2 S. 2), die Forderung gegenüber der Eigentümer- gemeinschaft I._____ sei bezahlt (act. 5/2 S. 2) und gegenüber der J._____ sei noch ein Betrag von Fr. 62'000.– offen (act. 5/2 S. 3). In der Spalte der Betreibungsforderung gegenüber dem Gläubiger K._____ wird handschrift- lich die Zahl "10'000" aufgeführt (act. 5/2 S. 4). Ob die Schuldnerin damit sagen will, es seien aktuell Fr. 10'000.– geschuldet oder, sie habe Fr. 10'000.– bereits bezahlt, kann offen bleiben. Die Schuldnerin unterliess es nämlich bezüglich diesen, sich im Stadium der Konkursandrohung befinden- den Betreibungsforderungen irgendwelche Zahlungsbelege für die behaup- teten Zahlungen einzureichen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Schulden heute noch bestehen. In der Regel werden bei nicht grundlosem Bestreiten der Betreibungsforde- rungen diejenigen mit erhobenem Rechtsvorschlag nicht berücksichtigt. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diverse hohe Forderungsbeträge, welche in Betreibung gesetzt worden seien, bestreite (z.B. diejenigen von J., M. Gerüstbau AG, N._____ AG, O._____ AG, P._____ AG und Q._____ GmbH). Es handle sich dabei um "Baustreitigkeiten", wobei die Gegenparteien versuchten, ihren angeblichen Forderungen durch Betrei- bungen Nachdruck zu verleihen (act. 2 S. 5 Ziff. 11.5). Diese Ausführungen sind sehr dürftig. Es rechtfertigt sich aber die Forderungen gegenüber der M._____ Gerüstbau AG (Betreibung Nr. 9 Rechtsvorschlag erhoben, Fr. 46'176.40), N._____ AG (Betreibung Nr. 10 Rechtsvorschlag erhoben, Fr. 307'030.09), O._____ AG (Betreibung Nr. 11 Einleitung der Betreibung, Fr. 31'142.35), P._____ AG (Betreibung Nr. 12 Rechtsvorschlag erhoben, Fr. 57'230.25) und Q._____ GmbH (Betreibung Nr. 13 Rechtsvorschlag er-
hoben, Fr. 38'000.–) nicht als Schulden zu berücksichtigen. Hingegen ist die Forderung der J._____ im Betrag von Fr. 110'079.30, selbst wenn sie (allen- falls in einem reduzierten Umfang) bestritten wird, zu beachten, da sich die- se Betreibung bereits im Stadium der Konkursandrohung befindet. Damit re- duzieren sich die ausstehenden Betreibungsforderungen um Fr. 479'579.09 (Fr. 46'176.40 + Fr. 307'030.09 + Fr. 31'142.35 + Fr. 57'230.25 + Fr. 38'000.–) auf Fr. 660'795.65 (Fr. 1'140'374.74 – Fr. Fr. 479'579.09). Bezüg- lich der mit Rechtsvorschlag behafteten Forderung gegenüber der Gläubige- rin R._____ AG im Betrag von Fr. 7'107.40 (Betreibung Nr. 14) wird auf dem Betreibungsregisterauszug vermerkt "Bezahlt" (act. 5/2 S. 5). Belege für den Zahlungsnachweis wurden aber keine eingereicht, und in der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts vorgebracht, weshalb diese Betreibungsfor- derung als Schuld zu berücksichtigen ist. Bezüglich der übrigen Betreibun- gen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, brachte die Schuldnerin für den Grund der Bestreitung gar nichts vor, weshalb sie als Schulden zu be- rücksichtigen sind. Einen Zahlungsnachweis brachte die Schuldnerin bezüglich der Forderung der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG im Betrag von Fr. 3'179.55 (Be- treibung Nr. 8, Stadium Konkursandrohung). Diese Forderung hat die Schuldnerin am 8. Juli 2019 beim Betreibungsamt bezahlt (act. 5/8). Bezüg- lich der Forderung der Beschwerdegegnerin reichte sie einen Zahlungsplan vom 2. Juli 2019 ein und einen Beleg für die erste Ratenzahlung. Vorgese- hen sind sechs Ratenzahlungen mit dem Zahlungsziel, Ende Dezember 2019 die Forderung vollständig getilgt zu haben (act. 5/5). Am 1. Juli 2019 leistete die Schuldnerin die erste Ratenzahlung von Fr. 30'000.– an das Be- treibungsamt Dietikon (act. 5/6). Ferner belegte sie mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes vom 8. Juli 2019, dass sie die Forderung F._____ AG (Betreibung Nr. 7, Stadium Konkursandrohung, Fr. 1'048.25) vollständig ge- tilgt hat (act. 5/7). Unter Berücksichtigung dieser weiteren Zahlungen sind somit noch Schulden in der Höhe von Fr. 626'567.85 [Fr. 660'795.65 – (Fr. 3'179.55 + Fr. 30'000.– + Fr. 1'048.25)] zu berücksichtigen.
b) Für das Geschäftsjahr 2018 (1. Januar bis 31. Dezember 2018) weist die Schuldnerin einen Gewinn von Fr. 5'160.48 (und einen Gewinnvortrag aus dem Jahr 2017 von Fr. 11'425.12) und für das Jahr 2017 einen Verlust von Fr. 82'204.88 aus. Dieser Verlust konnte durch den Gewinnvortrag im Um- fang von Fr. 93'630.– abgefedert werden (act. 5/9). Per 30. Juni 2019 weist die Schuldnerin Debitoren in der Höhe von Fr. 1'207'684.42 (act. 5/19) und Kreditoren von Fr. 656'608.17 aus (act. 5/20). Für den Zeitraum Januar bis Juni 2019 wurden Einnahmen in der Höhe von Fr. 924'569.02 verbucht (act. 5/10). Die in der Debitorenliste aufgeführten sechs ältesten Rechnungsaus- stände wären im November bzw. Dezember 2017 zur Zahlung fällig gewe- sen (act. 5/19), weshalb es sich rechtfertigt, die gesamten Ausstände zu be- rücksichtigen. Es kann offen bleiben, in welchem Umfang auch Betreibungs- forderungen in der Kreditorenliste berücksichtigt werden. Die Zwischenbilanz per 30. Juni 2019 (6 Monate) zeigt, entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift, die noch andauernd prekäre Lage der Schuldnerin auf. In der Kreditorenliste wurden nämlich nur die Verbindlichkeiten aus Lieferun- gen und Leistungen aufgeführt. Daneben gibt es weitere Kreditoren wie Quellensteuer, Pensionskasse, Mehrwertsteuer, Löhne. Die Kreditoren be- laufen sich auf insgesamt 1'024'024.45. In der Erfolgsrechnung 1. Januar bis 30. Juni 2019 wird – entgegen der separaten Einnahmeliste (vgl. act. 5/10) – ein Ertrag aus Arbeiten von Fr. 950'182.34 aufgeführt. Der Aufwand für Ma- terial und Dienstleistungen beläuft sich auf Fr. 181'462.74 und der Personal- aufwand auf Fr. 728'374.20. Dies ergibt vorerst einen Ertragsüberschuss von Fr. 40'345.40. Der übrige betriebliche Aufwand beträgt Fr. 135'516.23 und die Steuern betragen Fr. 11'573.20, so dass ein Verlust von Fr. 106'744.03 resultiert. Dieser wird gemäss Erfolgsrechnung mit einem ausserordentlichen Ertrag von Fr. 188'798.21 aufgefangen, so dass ein Ge- winn von Fr. 82'054.18 ausgewiesen werden kann (act. 5/17). Bezüglich der zukünftigen Auftragslage wurden drei Auftragsbestätigungen der S._____ AG für Bauprojekte über eine Bausumme von insgesamt Fr. 3'068'000.– eingereicht, nämlich von Fr. 840'000.– mit Bauphase anfangs Juni 2019 bis Ende Oktober 2019, eine Bausumme von Fr. 1'298'000.– mit Bauphase an-
fangs August 2019 bis Ende Januar 2020 und eine Bausumme von Fr. 930'000.– mit Bauphase anfangs Juli 2019 bis Ende September 2019 (act. 5/12). Gemäss Werkvertrag vom 3. Juli 2019 hat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses in ... [Ort 2] ab Juli 2019 für den Bauherrn T._____ AG Bauleistungen für einen Werklohn von Fr. 78'000.– zu erbringen (act. 5/13). Demnach sind Aufträge für die na- he Zukunft im Umfang von Fr. 3'146'000.– (3'068'000.– + Fr. 78'000.–) zu- gesichert. Der unterzeichnete Werkvertrag mit U._____ AG über eine Bau- summe Fr. 70'000.– war für den Zeitraum 15. April bis 7. Mai 2019 terminiert und ist deshalb für die zukünftige Auftragslage nicht relevant (vgl. act. 5/14). Zu beachten ist aber das Grossprojekt in ... [Ort 1] (5 Neubauten mit 116 Wohnungen) mit Bauphase September 2019 bis 31. Dezember 2021 und ei- nem Werkpreis von Fr. 25'500'000.–, obwohl der Vertrag noch nicht unter- zeichnet wurde (act. 5/15). Die Schuldnerin führte dazu aus, es liege noch keine unterzeichnete Vertragsversion vor, weil noch Formalitäten rund um die Baubewilligung zu bereinigen seien (act. 2 S. 6 Ziff. 14.6). Im Rahmen der Glaubhaftmachung genügen diese Ausführungen. In welchem Umfang die Schuldnerin 2019/2020 Aufträge von der V._____ AG erhält, ist unge- wiss. Die eingereichte Bestätigung, wonach V._____ AG die Schuldnerin bei den Vergaben von Bauaufträgen berücksichtigen werde (act. 5/16), vermag der Schuldnerin zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit nicht weiter zu helfen. Aus den Erfolgsrechnungen 2017 und 2018 ergibt sich, wie wenig aussage- kräftig die Umsatzzahlen für den effektiven Geschäftsgewinn sind. So führte 2018 ein Jahresertrag von 3'323'139.71 lediglich zu einem Gewinn von Fr. 5'160.48 und der Jahresertrag 2017 von 5'491'898.52 zu einem Verlust von Fr. 82'204.88 (act. 5/9). Aus den Umsatzzahlen lässt sich demnach nicht zwangsläufig auf ein gutes Geschäftsjahr schliessen, vielmehr hängt ein Gewinn bei relativ konstantem Personal- und übrigem Betreibsaufwand da- von ab, wieviel Wareneinkäufe (2017 drei Mal mehr als 2018) getätigt und in welchem Umfang Fremdarbeiten (2018 2 ¼ Mal mehr als 2017) in Auftrag gegeben werden müssen. Die zugesicherten Aufträge für die nächsten Mo- nate im Umfang von Fr. 3'146'000.– und das Bauprojekt in ... [Ort 1] lassen
hoffen, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Krise in absehbarer Zeit über- winden wird. Mit auch nur einem grösseren Teil der erwarteten Aufträge und den Debitorenausständen sollte es ihr möglich sein ihren laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen und die offenen Betreibungsschulden innert der nächsten 1 ½ Jahre abzutragen. Ein Indiz für die wirtschaftliche Überlebens- fähigkeit ist auch die Bestätigung des Konkursamtes Dietikon, dass der Schuldnerin die Weiterführung des Betriebes gewährleistet wurde, bevor das Obergericht der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannte (act. 5/18, act. 9). Die Schuldnerin bemüht sich, ihre Schulden in den Griff zu bekommen. Die Firma ist seit 26. März 2013 im Handelsregister eingetragen (act. 6) und bis- lang wurde noch nie ein Konkurs über sie eröffnet. 5. Gestützt auf obige Erwägungen hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG somit zum heutigen Zeitpunkt gerade noch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin wird ihre Schulden gegenüber jenen Gläubigern, deren Betreibungsforderung sich im Stadium der Konkurseröffnung befindet (vgl. act. 5/2), sofort zu begleichen haben, ansonsten sie eine weitere Konkurseröffnung riskiert. Zudem ist die Schuld- nerin darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei erneuter Konkurseröffnung einen strengeren Massstab anlegen würde. 6. Damit erweist sich der Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. 7. Die Schuldnerin beantragte, das Konkursamt Dietikon sei anzuweisen, den hinterlegten Schuldbetrag (Teilbetrag) von CHF 30'000 betreffend die vorlie- gende Konkursforderung abzurechnen und an die Beschwerdegegnerin auszubezahlen (act. 2 S. 2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Teil- zahlung an das Betreibungsamt Dietikon erfolgte und beim Konkursamt kei- ne Fr. 30'000.– für die Konkursforderung hinterlegt wurden. Das Betrei- bungsamt erstellte eine Abrechnung über die Teilzahlung und lieferte den Betrag, so steht es in der Abrechnung, der Gläubigerin ab (act. 5/6). Bezüg- lich der Teilzahlung sind somit keine weiteren Anweisungen zu treffen.
Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Juni 2019, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten) und das Konkursamt Dietikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dieti- kon, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 2. August 2019