Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190123-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, lic. iur . et phil. D. Glur und Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 30. August 2019 in Sachen
A._____ KLG in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Konkursamt Altstetten-Zürich,
gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung / Vorladung
Beschwerde gegen eine Vorladung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2019 (EK1802062)
Erwägungen:
Die B._____ GmbH betrieb die damalige C._____ KlG für einen Betrag von einigen hundert Franken. Die Betriebene wehrte sich mit einer nicht mehr ganz leicht zu überblickenden Anzahl von Anträgen und Verfahren dagegen, so auch am 2. August 2019 (im Hinblick auf die für den 8. August 2019 angesetzte Ver- handlung über das Konkursbegehren) mit einem an die Kammer gerichteten "Ge- such um Aufhebung der Konkursandrohung" - dieses liegt dem heute zu behan- delnden Verfahren zugrunde. Mit Verfügung vom 5. August 2019 lehnte es der Vorsitzende ab, dem Kon- kursgericht die Durchführung der angesetzten Verhandlung zu untersagen, und in diesem Zusammenhang äusserte er sich zu den weiteren rechtlichen Fragen, welche die Eingabe der Schuldnerin aufwarf (act. 5). Zum Vermeiden von Wie- derholungen kann darauf verwiesen werden. Neu sind drei Dinge: Unmittelbar vor der Konkursverhandlung änderte die Schuldnerin ihre Firma, deren hauptsächlicher Bestandteil nun aus dem Familiennamen des Gesellschaf- ters und Geschäftsführers der Gläubigerin (D._____) besteht. Das ist in diesem Verfahren nicht weiter zu beurteilen. Damit durch diese offenkundig schikanöse und missbräuchliche Massnahme nicht Dritt-Gläubiger der Schuldnerin getäuscht werden, fügt die Kammer immerhin der neuen Firma konsequent die alte an. Unterdessen ist über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Innert der ihr angesetzten Frist hat sich die Schuldnerin zum Einfluss der Konkurseröff- nung auf das vorliegende Verfahren nicht geäussert. Die Konkurseröffnung konn- te sie separat anfechten und tat das auch (wenn auch bisher nicht mit Erfolg: das Bundesgericht hat ihre Beschwerde gegen eine erste Verfügung des Vorsitzen- den am 22. August 2019 abgewiesen). In jenem Verfahren kann sie Einwendun- gen gegen die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung unbe- schränkt vorbringen, und an einer separaten Beurteilung im vorliegenden Verfah- ren hat sie kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO). Im Übri-
gen wurden ihre Einwendungen in der erwähnten Verfügung bereits behandelt und als unberechtigt beurteilt. Und es bleibt dabei, dass die Konkursandrohung nach ihrem Erlass hätte angefochten werden müssen und die Frist dafür abgelau- fen ist. Am 16. August 2019 reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe ein. Sie bemerkt, sie halte an den bisherigen Eingaben und Anträgen fest und verweist auf zwei andere Beschwerden, denen "weitere Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen den verfügenden Richtern" zu entnehmen seien (act. 12). Was das für neue Gründe seien, erläutert sie nicht, und es ist in diesem Verfahren nicht da- nach zu forschen - ganz abgesehen davon, dass nach den verschiedenen Ableh- nungsbegehren nach wie vor keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, und dass die bisher, so weit bekannt, einzig abgelehnte Richterin den Konkurs gar nicht eröffnet hat. Die neue Eingabe verlangt daher nach keinen Weiterungen. Alles in allem ist die Beschwerde abzuweisen, so weit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet resp. unzulässig. Gleichwohl mag es in diesem Fall noch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG beim Grundsatz der Kostenlosigkeit bleiben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien der Betreibung und an das Kon- kursamt Altstetten-Zürich, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2 und act. 12, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 30. August 2019