Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190184-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 3 vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2019 (CB190130)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 13. Juni 2019 (Ergänzungspfändung vom 25. Juni 2019) pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 bei A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erneut seinen Personenwagen Subaru Legacy 2.5i S AWD mit einem Schätzwert von Fr. 2'000.– sowie Fr. 639.10, herrührend aus Lohnguthaben des Beschwerdefüh- rers gegenüber der D._____ AG. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 1'200.– (Grundbetrag) zuzüglich allfällige Gewinnungskosten fest- gelegt. In der Pfändungsurkunde wurde unter "Pfändungsvorgänge" zudem fest- gehalten, es bestünden zugunsten vorgehender Pfändungsgläubiger Einkom- menspfändungen sowie Sachpfändungen in Bezug auf den gepfändeten Perso- nenwagen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 68'700.– (Pfändung Nr. 1, Pfändungsur- kunde vom 20. August 2019; act. 2/1). Am 8. September 2019 (Datum Poststempel) beschwerte sich der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) über die Pfändungsurkunde bzw. die Pfändung Nr. 1. Gegenstand der Beschwerde war die Nichtberücksichtigung des Mietzinses des Beschwerdeführers in seinem Exis- tenzminimum, die Kompetenzqualität des gepfändeten Fahrzeugs, die Höhe der (bereits bestehenden) Einkommenspfändung und die Auszahlung des gepfände- ten und auf dem Verwertungskonto Nr. 2 liegenden Guthabens von Fr. 639.10 an den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 12. September 2019 trat die Vo- rinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfol- gend zitiert als act. 6). 1.2 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellte sinngemäss die Anträge, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen und es sei die Beweislast in Bezug auf das gepfändete Fahrzeug, das Einkommen und
den Umfang der Tätigkeit als Taxichauffeur umzukehren und ebenso bei den gel- tend gemachten gepfändeten Beträgen. Zudem sei das Existenzminimum um die Mietzinszahlungen von Fr. 872.– rückwirkend zu erhöhen, d.h. von Fr. 1'200.– Grundbedarf auf ein Existenzminimum von Fr. 2'072.–. Im Weiteren verlangte er die superprovisorische Anordnung, das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei sofort auf mindestens Fr. 2'072.– pro Monat anzuheben und das gepfändete Fahrzeug sei aus der Pfändung zu entlassen. Neben diesen Anträgen enthielt die Eingabe auch Beleidigungen und abwertende Bemerkungen über Vorinstanzen usw. (act. 9/2 = 11/1/1). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, es prüfe nur Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide und eröffne aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers kein Verfahren (act. 9/3 = act. 11/1/8). Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingaben vom 12. Oktober 2019 und 14. Oktober 2019 (je Datum Poststempel) abermals an das Bundesgericht und verlangte die Weiterleitung seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 11/2/1 und act. 11/2/2). Das Bundesgericht leitete die Eingaben des Beschwerdeführers an die Kammer weiter (act. 10). Am 10. Oktober 2019 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdefüh- rer zusätzlich direkt an die Kammer und erklärte, er habe seine Beschwerde zu- nächst irrtümlich an das Bundesgericht gerichtet. Er legte eine Kopie seiner Be- schwerde an das Bundesgericht bei (act. 9/2 = act. 11/1/1; act. 9/3). In seiner Eingabe an die Kammer verlangte er einerseits die Wiederherstellung der Frist und andererseits eine Wiedererwägung in dem Sinne, als dass das Verfahren "wieder aufgerollt" und "geprüft" werde. Auch in dieser Eingabe findet sich eine abwertende Bemerkung über das Bundesgericht (act. 7). 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
mung findet. Wer absichtlich eine falsche Instanz anruft, verstösst – so das Bun- desgericht – gegen Treu und Glauben (vgl. BGer 5A_421/ 2012 vom 20. De- zember 2012, E. 3.1; vgl. auch OGer ZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4; OGer ZH PS150204 vom 17. Dezember 2015, E. III./2.3.2; OGer ZH PS120092 vom 22. Mai 2012, E. III./1.; OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 4). 2.1.2 Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie. Er hat in den letzten zwei Jahren allerdings bereits zweimal Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben und sich dabei an die Kammer gewandt (Geschäfts-Nr. PS180012 und PS190122). Von daher wusste er um den geltenden Instanzenzug, der ihm von der Vorinstanz zudem angezeigt wurde. Aus seiner Eingabe ans Bundesgericht ergeben sich allerdings keinerlei Anhaltspunk- te, dass er sich bewusst über den geltenden Instanzenzug hinwegsetzen wollte. Damit ist von einem "Irrläufer" im bereits dargelegten Sinn auszugehen. Da die Beschwerde ans Bundesgericht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist (vgl. act. 4/5 und act. 11/1/1), erfolgte sie rechtzeitig. Damit ist gleichzeitig davon auszugehen, dass sich sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der (Beschwerde-)Frist als auch sein Gesuch um Wiedererwägung erübrigen. Das Verfahren braucht nämlich nicht wie von ihm beantragt aufgrund von einer Wiedererwägung "neu aufgerollt" zu wer- den, sondern die Beschwerde kann hier im Rahmen des "regulären" Beschwer- deverfahrens beurteilt werden. Diese Anträge sind somit abzuschreiben. 2.2 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu unter- suchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu die obigen Ausführungen) schriftlich, mit Anträgen ver- sehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS180012 vom 2. Februar 2018). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4.). 2.4 Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem einzel- nen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Partei(en) eingehend ausei- nanderzusetzen (Art. 53 ZPO). Das Gericht darf sich in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) ein- zugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3. Berücksichtigung des Mietzinses im Existenzminimum 3.1 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag dürften gemäss ständiger Rechtsprechung und den obergerichtlichen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nur gegen Zahlungsnachweis berücksichtigt werden. Der Be- schwerdeführer behaupte nicht, er habe dem Betreibungsamt Verträge und Quit- tungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hätte seiner Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht bereits beim Vollzug der Pfändung, d.h. bei der Einvernahme durch
das Betreibungsamt zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach- kommen müssen und könne das Versäumte nicht im Beschwerdeverfahren nach- holen. Für eine Revision der Einkommenspfändung sei nicht die Aufsichtsbehör- de, sondern das Betreibungsamt zuständig (act. 6 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde, in seinem Existenz- minimum sei der Mietzins in der Höhe von Fr. 872.– rückwirkend zu berücksichti- gen. Er führt dazu zusammengefasst aus, die Beschwerde sei begründet, weil die Beweise der lückenlos geleisteten monatlichen Mietzinszahlungen vorhanden seien. Zahlungsnachweise für geleistete Mietzinszahlungen seien den Vorinstan- zen – dem Betreibungsamt und den Gerichten – vorgelegt, durch diese aber nicht berücksichtigt worden. Seine Mitwirkungspflicht sei zu jeder Zeit auch bei der Pfändung erfolgt. Alles andere sei gelogen. Alle Zahlungsbelege seien dem Be- treibungsamt vorgelegt worden zur rückwirkenden Verrechnung bzw. Revision der Einkommenspfändung, jedoch foutiere sich das Betreibungsamt um deren Aner- kennung. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf Beilage 6 (act. 11/1/6) seiner ursprünglich an das Bundesgericht gerichteten Eingabe (act. 9/2 = act. 11/1/1 S. 2 ff.). 3.3.1 Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver- weisen, wonach Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag nur gegen Zahlungs- nachweis berücksichtigt werden. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Urteil OGer ZH PS190122 vom 8. August 2019, E. 3.3, hingewiesen. 3.3.2 Indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe bei allen Vorinstanzen bereits Belege über die Mietzinszahlungen vorgelegt, macht der Beschwerdefüh- rer zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen ist, er habe dem Betreibungs- amt keine Zahlungsbelege für die Mietzinsen vorgelegt. In der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdefüh- rer aus, die Mietwohnung sei aktenkundig und die Zahlungsbelege seien vorhan- den. Das Betreibungsamt habe aber die tatsächlichen Verhältnisse nie abgeklärt. (...) Dazu könne die Verwaltung "E._____" angefragt werden oder es könnten die
Belege eingefordert werden (act. 1 S. 3). Er behauptete somit vor Vorinstanz we- der, er habe dem Betreibungsamt Zahlungsbelege für den Mietzins vorgelegt, noch legte er vor Vorinstanz Unterlagen ins Recht, aus denen hervorgehen wür- de, dass er dem Betreibungsamt Zahlungsbelege bereits im Rahmen der Pfän- dung (Pfändungsurkunde Nr. 1), mithin bereits im Juni 2019 (vgl. act. 2/1), vorge- legt hätte. Gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz folglich zu Recht davon ausgegangen, er habe dem Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsverfahrens keine Zahlungsbelege für den Mietzins vorgelegt. Aus dem Abgleich seiner vorinstanzlichen Vorbringen und den Vorbringen im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich im Übrigen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sowohl dem Betreibungsamt als auch den Ge- richten Zahlungsnachweise für die geleisteten Mietzinszahlungen vorgelegt, neu ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren somit unberücksichtigt zu bleiben. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Beilage 6 – gemeint ist wohl Bei- lage 5, ein mit "Revision Urteil Erwerbspfändung" betiteltes Schreiben an das Be- treibungsamt vom 1. August 2019, in dem der Beschwerdeführer die Revision der Existenzminimumberechnung bzw. die Berücksichtigung des Mietzinses in sei- nem Existenzminimum verlangt (act. 11/1/5) – wurde im Beschwerdeverfahren erstmals eingereicht. Dieses Schreiben kann damit ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Auch daraus ergibt sich allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung des Revisionsbegehrens anfangs August 2019 bzw. bereits im Rah- men des Pfändungsvollzugs im Juni 2019 dem Betreibungsamt Zahlungsbelege zu seinen Mietzinsen eingereicht hätte. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt bloss das bereits vor Vor- instanz Vorgebrachte, was den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Beschwer- deführer wurde bereits wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm frei- stehe, eine Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt zu verlan- gen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), um zu bewirken, dass der Mietzins in seinem Exis- tenzminimum berücksichtigt wird. Dies hat er nun offenbar mit Schreiben vom
ses Fahrzeug angewiesen sei, weil er berufsmässig Taxichauffeur sei und ohne das besagte Fahrzeug seinen Beruf nicht ausüben könne. Die Einwendungen zur Pfändung des Fahrzeuges seien hinreichend belegt worden. Die Vorinstanz fou- tiere sich aber, diese anzuerkennen. Er habe den Umfang der beruflichen Tätig- keit als Taxichauffeur und das Bruttoeinkommen monatlich bis zum 5. Tag des Monats dem Betreibungsamt einzureichen. Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei 100 %, er übe nur die Tätigkeit als Taxichaffeur aus, habe keine weiteren Ein- kommen und decke somit seine Lebenskosten und Geschäftsauslagen alleine aus der Tätigkeit als berufsmässiger Taxichaffeur. Die gepfändete Quote von Fr. 300.– sei unverhältnismässig und könne nicht eingefordert werden, weil sein Einkommen dies nicht ermögliche (act. 9/2 = act. 11/1/1 S. 2). 4.3 Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Beanstandungen – die sich im Übrigen in weiten Teilen mit denjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens decken, ohne dass der Beschwerdeführer zusätzlich darlegen würde, was am vorinstanzli- chen Entscheid nicht richtig ist –, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug deshalb nicht als Kompetenzstück ausgeschieden hat, weil dessen Wirtschaftlichkeit nicht gewährleistet ist. Sogenanntes Berufswerkzeug, wozu das Auto eines Taxichauf- feurs gehört, ist dem Schuldner gemäss langjähriger, durch die Rechtsprechung bestätigter Praxis nämlich nur dann als Kompetenzstücke zu belassen, wenn da- mit eine mindestens derart rentable Tätigkeit ausgeübt werden kann, dass neben dem Existenzminimum auch die berufsbedingten Kosten gedeckt werden können (vgl. OGer ZH PS110100 vom 21. Juli 2011, E. 4; BlSchKG 59/1995, S. 66 ff., S. 69 f.; BlSchKG 48/1984, S. 1 ff., S. 2 f.) . Das Betreibungsamt anerkennt des- halb das Fahrzeug als Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an, so- lange der Beschwerdeführer die monatliche pfändbare Quote von Fr. 300.– in Höhe der Autobetriebskosten leistet (vgl. act. 2/1). Dass diese Anordnung des Be- treibungsamtes unzulässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig stellt er sich auf den Standpunkt, er habe den als pfändbar festge- legten Betrag tatsächlich bezahlt, obwohl in der Pfändungsurkunde explizit ver- merkt ist, er habe den festgelegten Betrag bis anhin, d.h. bis zum 20. August 2019, nicht geleistet (act. 2/1). Er reichte vor Vorinstanz auch keinerlei dahinge- hende Belege ins Recht. Was er darüber hinaus mit seinem Taxi- und seinem
Fahrzeugausweis – auf die er in diesem Zusammenhang explizit verweist –, bele- gen möchte, das nicht ohnehin bereits vom Betreibungsamt anerkannt worden ist, legt er nicht dar. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, die pfändbare Quote von Fr. 300.– sei unverhältnismässig, bringt er im Beschwerdeverfahren das erste Mal vor. Weshalb die Quote unverhältnismässig sein soll, begründet er nicht. Der Be- schwerdeführer vermag damit auch die minimalen Anforderungen an die Begrün- dung einer Beschwerde nicht zu erfüllen. Doch selbst wenn er nun im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren Gründe für die Unverhältnismässigkeit vorge- bracht hätte, wäre das nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um neue Tatsa- chenbehauptungen handeln würde. Vor Vorinstanz beanstandete der Beschwer- deführer diesen Punkt nämlich noch nicht und brachte daher auch keine Tatsa- chenbehauptungen in diesem Zusammenhang vor. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich die pfändbare Quote an den Autobetriebskosten orientiert (act. 2/1). Es ist nicht ersichtlich, dass ein monatlicher Betrag von Fr. 300.– für die Deckung der Autobetriebskosten eines Taxis (Versicherungen, Treibstoff, Unter- halt etc.) übersetzt wäre. 5. Übrige Beanstandungen 5.1 Auf den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einkommenspfän- dung von Fr. 68'700.– trat die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung nicht ein. Sie verwies zudem darauf, dass dies nicht unmittelbar die aktuelle Pfändung Nr. 1 betreffe, sondern Pfändungsvorgänge in diesem Umfang, die in der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 20. August 2019 im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG lediglich vorgemerkt worden seien (act. 6 E. 3.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der Betrag von Fr. 639.10 auszuzah- len, trat sie mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein (act. 6 E. 3.4). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der Betrag von Fr. 68'700.– sei durch das Betreibungsamt geltend gemacht worden, ohne dass dieser Betrag nachvollziehbar wäre. Die Beweislast sei deshalb umzukehren und es sei dem Beschwerdeführer zu beweisen, warum er diesen Betrag schulde. Im
Weiteren verlangt er erneut die Auszahlung des seiner Ansicht nach zu Unrecht beschlagnahmten Guthabens in der Höhe von Fr. 639.10, weil die pfändbare Quote falsch sei aufgrund der nicht angerechneten geleisteten und ausgewiese- nen Mietzinszahlungen (act. 9/2 = act. 11/1/1 S. 3). 5.3 Hinsichtlich dieser Beanstandungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Be- schwerde in keiner Art und Weise auseinandersetzt. Die Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. 6. Fazit Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über die Anträge des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass von superprovisorischen Massnahmen. 7. Busse Vorstehend (in Erwägung 2) wurde das Thema der Weiterleitung von Einga- ben erörtert. Darüber kann und darf man in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Man darf dabei auch eine Behörde oder Instanz kritisieren. Nichts mehr mit einer sachlichen Kritik zu tun haben Ausfälligkeiten und Beleidigungen. Und das ist der Fall bei der Bemerkung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, "die faulen Hunde" am Bundesgericht hätten seine Eingabe nicht weiter geleitet (act. 7). Die auf Verletzungen der Verfahrensdisziplin anwendbare Zivilprozess- ordnung sieht dafür einen Verweis oder eine Busse von bis zu Fr. 1'000.-- vor (Art. 128 Abs. 1 ZPO). In diesem Rahmen ist der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 200.-- zu belegen. Künftige Eingaben mit ausfälligem und beleidigendem Inhalt müssten zu ei- ner erhöhten Busse führen, und sie könnten unbearbeitet bleiben, wenn der Be- schwerdeführer sie innert Frist nicht verbesserte (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO).
Kosten- und Entschädigungsfolge Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Wiedererwägung wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 4. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend die rückwirkende Erhöhung des Existenzminimums wird abgeschrieben. 5. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend die Entlassung des Fahrzeugs Marke Subaru Legacy 2.5i S AWD aus der Pfän- dung wird abgeschrieben. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen un- ter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 9/2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am: 28. Oktober 2019