Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190250-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 17. Januar 2020 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2019 (EK191990)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit am 19. Dezember 2019 überbrachter Eingabe erhob C._____ im Namen der Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2019, mit welchem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde. Er stellt den Antrag, die Konkurseröff- nung sei aufzuheben, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen (act. 2 S. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Schuldnerin Frist ange- setzt, um eine auf C._____ lautende Originalvollmacht einzureichen oder dessen Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2019 ausdrücklich zu genehmigen. Aus- serdem wurden der Schuldnerin die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren erläutert, und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (vgl. act. 4). Der Inhalt der Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde C._____ am 27. Dezember 2019 zudem telefonisch erläutert (act. 13). 1.3. Die Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Schuldnerin am 23. De- zember 2019 an der in der Beschwerdeschrift angegebenen Adresse zur Abho- lung gemeldet. Sie wurde jedoch von der Schuldnerin nicht abgeholt (act. 8/1). Sie gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 30. Dezember 2019 als zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Vollmacht bzw. Genehmigung der Beschwerde lief damit am 13. Januar 2020 ab. Der Mangel wurde innert Frist nicht verbessert. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-20). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeschrift gegen die Konkurseröffnung ist wie erwähnt von C._____ unterzeichnet, und zwar in seiner Funktion als "Vorsitzender" der "D._____ Interessengemeinschaft der Aktionäre der A._____ AG". Wie bereits in
der Verfügung vom 20. Dezember 2019 erwogen, kann die Vertretung einer Partei zum einen nicht durch eine juristische Person wie die aufgeführte Interessensge- meinschaft erfolgen. Zum andern ist auch C._____ persönlich gemäss Handels- registerauszug für die Schuldnerin nicht zeichnungsberechtigt (act. 5). Die Be- schwerde wurde somit von einer Person eingereicht, deren Ermächtigung, für die Schuldnerin Rechtsmittel einzulegen, nicht erkennbar ist. Da der Mangel innert angesetzter Frist nicht verbessert wurde, gilt die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt (act. 7; Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist daher abzu- schreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Gläubiger mangels rele- vanter Umtrieben nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an die Betreibungsämter Zürich 2 und Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 20. Januar 2020