Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 7. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2020 (CB190169)
Erwägungen:
unklar. Die Beschwerdeführerin habe dazu in ihrer Beschwerdeantwort geltend gemacht, es hätten eine Menge Glasscherben auf dem Boden gelegen. Nähere Angaben zu den in Betreibung gesetzten Reinigungskosten von Fr. 1'000.– habe sie hingegen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht gemacht. Insbesondere habe sie nicht behauptet, sie habe eine Reinigungsfirma mit der Reinigung ihres Bal- kons beauftragt. Die Betreibung erscheine aufgrund der gänzlich fehlenden Plau- sibilisierung der Betreibungsforderung sowie der übrigen Vorbringen der Be- schwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 6. und 26. November 2019 als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (vgl. act. 27 E. 3). 4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz hätte auf die Beschwer- de gar nicht eintreten dürfen, da der angefochtene Zahlungsbefehl nicht innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht worden sei (vgl. act. 28 N 1). Mängel bei Einga- ben an das Gericht wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (vgl. Art. 132 Abs.1 ZPO). Es handelt sich bei den in Art. 132 Abs. 1 ZPO aufgeführten Mängeln um eine nicht ab- schliessende, beispielhafte Aufzählung. Auch weitere Mängel müssen innerhalb einer kurzen Nachfrist verbessert werden können, wenn diese offensichtlich auf einem Versehen beruhen und/oder unabsichtlich erfolgten (vgl. Kramer/Erk, DIKE ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 132 N 1, sowie BK ZPO-Frei, Art. 132 N 16). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwer- degegnerin Gelegenheit gab, den Zahlungsbefehl nachzureichen, den diese in der Rechtsschrift zwar erwähnt, jedoch versehentlich nicht eingereicht hatte (vgl. act. 1 und 6). 5. Gemäss Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass ein Schaden verursacht worden sei und der Balkon für Kosten von mindes- tens Fr. 1'000.– habe professionell gereinigt werden müssen (vgl. act. 28 N 4). Sie verweist auf folgende Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer vorinstanzli- chen Beschwerde: Der Austausch einer Bodenglasplatte sei durch eine speziali- sierte Firma vorgenommen worden. Eine danach anstehende Reinigung werde durch dieselbe Firma ausgeführt – wenn Einlass gewährt werde zur zu reinigen-
den Fläche (vgl. act. 1 S. 2). Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegne- rin aber weder anerkannt, dass ein Schaden verursacht wurde noch dass der Bal- kon für Kosten von mindestens Fr. 1'000.– professionell gereinigt werden musste. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es habe genügend Beweismittel für die Betreibung gegeben (vgl. act. 28 S. 3). Sie erwähnt jedoch keine bei der Vo- rinstanz eingereichten Belege, mit welchen sie die Forderung plausibilisiert hätte. Im Ergebnis erfolgte die Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde zu Recht; die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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