Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 17. März 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2020 (CB190180)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 16. Oktober 2019 reichte A._____ (Beschwerdeführerin) als angebliche Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.-strasse ... in Zürich beim Betreibungsamt Zürich 7 ein Betreibungsbegehren gegen B. (Be- schwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 31'200.– nebst Zinsen ein; als Grund wurde "Überzahlungen" angegeben (act. 6/1). Das Betreibungsamt stellte am 18. Oktober 2019 den Zahlungsbefehl aus (act. 2). Der Beschwerdegegner erhob da- gegen Rechtsvorschlag (act. 3). Zudem reichte er beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Be- schwerde ein und beantragte die Aufhebung der Betreibung (act. 1). 1.2. Nach Einholung einer Beschwerdeantwort sowie der Akten und einer Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Zürich 7 (act. 3-8), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Januar 2020 gut. Sie hob die Be- treibung Nr. ... einschliesslich Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2019 als ungültig auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung im Betreibungsregister zu lö- schen (act. 13 [= act. 9 = act. 15). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben; die Beschwerde des Beschwerdegegners sei abzuweisen (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
(act. 14). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin bereits zutreffend darauf hin, die Aufsichtsbehörden seien für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zu- ständig; diese wären bei der Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Zudem mangle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Strafanzeige an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden wei- terzuleiten (act. 13 E. 6 unter Hinweis auf Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG). Darauf kann verwiesen werden. Auch insoweit ist auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Darauf sowie auf die Anforderung an die Begrün- dung einer Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin bereits mehrfach hinge- wiesen (so namentlich mit Beschluss OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, zugestellt am 18. Januar 2020). Dennoch gelangte sie zum wiederholten Male an das Obergericht, ohne sich in irgendeiner Weise zur sachlich zutreffenden Be- gründung des Entscheids der Vorinstanz zu äussern, gemäss welcher der Be- schwerdeführerin nachgerade offensichtlich kein Recht zukommt, im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Betreibungen einzuleiten, was die Beschwer- deführerin auch nicht in Abrede stellt. Auch wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auf die Möglichkeit hingewiesen, Strafanzeige bei den zuständigen Behörden selbst einzureichen. Weshalb sie – statt dies zu tun – darauf besteht, dass die Aufsichtsbehörden ihre Strafanzeige an die zuständigen Organe weiter- leiten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar ein entsprechendes schützenswertes In- teresse ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin sind daher androhungsge- mäss Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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