Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. März 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Einkommenspfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2020 (CB200020)
Erwägungen:
1.1. Am 9. Dezember 2019, um 13.40 Uhr, vollzog das Betreibungsamt Zürich 4 in den Betreibungen Nr. 2 und 3 im Beisein der Beschwerdeführerin die Pfändung Nr. 1 und pfändete vom Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 634.– (entspre- chend der Höhe derer BVG-Rente) bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen, längstens für die Dauer eines Jahres seit dem mass- gebenden Pfändungsvollzug, also bis zum 9. Dezember 2020 (vgl. act. 2/9). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2020 (Datum Poststempel: 4. Februar 2020) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vor- instanz) und verlangte sinngemäss, es sei die Pfändung aufzuheben, da sie zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten (namentlich Steuern, Strom, Wohnung, Te- lefon, Fernseher, Hausratversicherung, Hundeversicherung, Verpflegung und al- lem, was so anfalle und sie zum Leben brauche) auf die BVG-Rente von viertel- jährlich ausbezahlt Fr. 1'995.– angewiesen sei (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein und erwog eventualiter, es mangle der Beschwerde zudem an einer hinreichenden Begründung, weshalb auch aus die- sem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9; vgl. hiernach E. 3.1.). 1.3.1 Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Datum Poststempel: 20. Februar 2020) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/3). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Der Rechtsmittel- eingang wurde den Parteien angezeigt (act. 13/1–2). Am 2. März 2020 (Datum Poststempel) ging daraufhin eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Kammer ein (act. 14–15). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgese-
hen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz hatte erwogen, die angefochtene Pfändungsurkunde sei der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Pfändung habe am Montag, dem 27. Januar 2020 geendet. Auf die Beschwerde vom 4. Februar 2020 (Poststem- pel) sei damit infolge Verspätung nicht einzutreten. Eventualiter erwog die Vorinstanz, auf die Beschwerde wäre zudem auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. So fehlten zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten zahlenmässige Angaben oder Belege. Zudem seien diese Lebenshaltungskosten teilweise im be- rücksichtigten Grundbetrag enthalten. Für den Posten der Miete fehle der Zah- lungsnachweis; die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie unter Nachweis der laufenden Mietzinszahlung beim Betreibungsamt Zürich 4 während der Dauer des "Lohnpfändungsjahres" indes eine Revision der Einkom- menspfändung verlangen könne. Steuern und Abzahlungen für laufende Schul-
den dürften zudem gemäss den obergerichtlichen Richtlinien im betreibungsrecht- lichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (act. 9 E. 4 u. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde an die Kammer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, indem sie ausführt, die BVG-Rente, welche vierteljährlich ausbezahlt werde, diene dazu, ihren Lebensunterhalt zu decken. Zudem ermögliche ihr die BVG-Rente, ihre Steuern und Schulden abzubezahlen und anfallende Rechnungen zu begleichen (act. 10, vgl. vor Vorinstanz act. 1). Mit dieser Beschwerdebegründung nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid; sie setzt sich in keiner Weise mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt sie nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz ihrer Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts vorzuwerfen wäre. Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre vor- instanzliche Beschwerde verspätet erfolgte, noch legt sie dar, weshalb die Vor- instanz im Rahmen der Eventualerwägungen zu Unrecht von einer unzureichen- den Begründung der Beschwerde ausgegangen sei. Die Rechtsmitteleingabe ge- nügt damit den oben genannten Anforderungen an eine hinreichende Beschwer- debegründung nicht (vgl. oben E. 2.). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin am 2. März 2020 (Datum Poststempel) eingereichte Eingabe (act. 14) nicht mehr in- nerhalb der Beschwerdefrist erfolgte, welche am 27. Februar 2020 abgelaufen ist (vgl. act. 7/3; Zustelldatum: 17. Februar 2020, Ende Frist: Donnerstag, 27. Fe- bruar 2020). Diese verspätete Eingabe bleibt im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich. Indes änderte diese Eingabe am vorhin gezeichneten Ergebnis oh- nehin nichts; sie nimmt ebenfalls keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Ent- scheid. Vielmehr scheint sie sich gegen ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu richten (act. 15). Dieses Schreiben stellt für sich kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde an die Kammer dar.
4 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10 und 14, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 6. März 2020