Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 6. April 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, Beschwerdegegnerin
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200029)
Erwägungen:
gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 3. Die Beschwerdeführerin bemängelte bei der Vorinstanz, die Gläubigerin ha- be ihr weder eine Rechnung noch eine Mahnung in Bezug auf die Forderung ge- schickt und habe auch keine Beweismittel für die Forderung vorgelegt (vgl. act. 5/1). Gemäss Vorinstanz erweise sich eine Betreibung nach ständiger Recht- sprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig. Dazu gehöre insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung of- fensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Formelle und materielle Einwendungen gegen die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlägen gegen die Zahlungsbefehle geltend zu machen. Ob die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungsurkunden der Beschwerdeführerin gehörig zugestellt worden seien und ob zusätzlich eine Rechnung oder Mahnung nötig gewesen wäre, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, sondern mit Rechtsvorschlägen zu bestreiten und in den anschliessenden Verfahren zur Be- seitigung der Rechtsvorschläge zu beurteilen. Die Vorlage von Beweismitteln sei – wie der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt sei – beim Betrei- bungsamt zu verlangen. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, die Gläubiger würden mit den vorliegenden Betreibungen Ziele verfolgen, die nicht das Gerings- te mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage. Es lägen keinerlei Anhalts- punkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Betreibun- gen vor (vgl. act. 4 E. 3 und 4).
die Behandlung dieses Antrags. Auf ihn ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzu- merken, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs vorinstanzlichen Beschwerden die Informationen, deren Weitergabe sie nun bemängelt, von sich aus preis gegeben hat: Darin führt sie nämlich alle Gläu- biger samt Forderungsbeträgen auf (vgl. act. 5/3). Zudem handelt es sich bei den Gläubigern um Verwaltungsbehörden, denen grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Auskünften betreffend die Situation des Betriebenen zusteht, wie sie sich aus den Büchern und Registern ergibt (vgl. BGer 7B.99/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2.4). 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz erwog, die völlig haltlosen Beschwerden grenzten an Mutwilligkeit und wies die Be- schwerdeführerin erneut darauf hin, Eingaben ähnlicher Art könnten künftig Kos- ten zur Folge haben (vgl. act. 4 E. 5). In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Zudem stellt sie einen unzulässigen neuen Antrag und verlangt eine Entschädigung durch die Vorinstanz wegen der Weitergabe von Informationen an die Beschwerdegegner in den parallelen Beschwerdeverfahren, obwohl sie diese Informationen in einem gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs Beschwer- den bereits selber preis gegeben hatte. Dennoch kann noch nicht von einer gera- dezu mutwilligen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Es sind keine Kosten zu erheben, Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugespro- chen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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