Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 28. Mai 2020 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2020 (EK200270)
Erwägungen:
der Zwischenzeit aber vollumfänglich getilgt bzw. zu Gunsten der Gläubigerin den noch fehlenden Betrag bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat und auch die Ver- fahrenskosten beim Konkursamt sicherstellte (act. 4, 11/2, 13 und 14), würde sich ein solches Vorgehen (mittels erneuter Vorladung) als Leerlauf erweisen, weshalb des Konkursbegehren sogleich abzuweisen ist. 3. Die Schuldnerin überwies zunächst einen Betrag von Fr. 4'005.50 direkt an die Gläubigerin (act. 4 und 13). Sodann hinterlegte sie weitere Fr. 350.– zuhan- den der Gläubigerin (welche auf Anfrage bestätigt hatte, das sei ausreichend: act. 13) bei der Obergerichtskasse (act. 14). Die Kasse ist deshalb anzuweisen, den hinterlegten Betrag der Gläubigerin auszuzahlen. Das Konkursgericht zeigte den Parteien an, dass bei einer Verfahrenserledigung vor bzw. anlässlich der Verhandlung eine reduzierte Gebühr von Fr. 200.– bis zum Verhandlungstermin zu zahlen sei (act. 6/13–14). Die vorinstanzliche Spruchgebühr ist deshalb auf Fr. 200.– festzusetzen und der Schuldnerin aufzuer- legen, da ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat. Das Kon- kursgericht ist anzuweisen, den vom Kostenvorschuss der Gläubigerin für die Spruchgebühr einbehaltenen Betrag von Fr. 400.– im Umfang von Fr. 200.– dem Konkursamt zu überweisen. Die beim Konkursamt Hottingen-Zürich entstandenen Verfahrenskosten sind zufolge Entschuldbarkeit des Versäumnisses der Schuld- nerin auf die Staatskasse zu nehmen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses, Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin [act. 11/2] und die vom Konkursgericht zu überweisenden Fr. 200.–) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin Fr. 800.– zurückzuer- statten. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in dieser Situation nicht zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Beschwerdeverfahren selbst zu verantworten hat und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine relevanten Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2020, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbe- gehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Kosten des Konkursamtes Hottingen-Zürich werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, den von der Schuldnerin be- treffend Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 hinterlegten Be- trag von Fr. 350.– der Gläubigerin auszuzahlen. 7. Das Konkursgericht wird angewiesen, den vom Kostenvorschuss der Gläu- bigerin für die Spruchgebühr einbehaltenen Betrag von Fr. 400.– im Umfang von Fr. 200.– dem Konkursamt Hottingen-Zürich zu überweisen. 8. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin Fr. 800.– auszuzahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangs- schein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 28. Mai 2020