Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200185-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 9. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste,
betreffend Arrest Nr. 1 / Einvernahme usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2020 (CB2001)
Erwägungen:
bungsamt Zürich 7 zur Einvernahme zu erscheinen und die nötigen Belege zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzulegen, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5 Ziff. 1). Da- gegen erhob A._____ mit Eingabe vom 28. September 2020 (Poststempel) Beschwerde und verlangte, das Bezirksgericht Zürich sei aufzufordern, auf ihre Beschwerde einzutreten, unabhängig davon ob sie der Vorladung Folge leiste (act. 2 sinngemäss). 2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Prozessleitende Verfügungen können nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2020 ge- troffene Anordnung wird vom Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung mit- tels Beschwerde unterstellt. Damit ist ein selbständiger Weiterzug des vor- instanzlichen Entscheides mittels Beschwerde grundsätzlich nur dann zuläs- sig, wenn der Beschwerdeführerin durch den Beschluss der Vorinstanz vom 10. September 2020 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sin- ne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Beim Begriff des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Auflage, Art. 319 N 13). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Ge- fahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Nicht wiedergutzumachen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der Nachteil, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen End-
entscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 134 III 188 E. 2.1, je m.w.H.). Für die Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können nach der Praxis der Kammer darüber hinaus auch Nachteile tatsächlicher Natur genügen (vgl. OGer ZH, PF110056 vom 11. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 87, S. 270). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für pro- zessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzöge- rungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine ge- wisse Intensität aufweist (vgl. Annette Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischen- entscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: PraxiZ, Bd. II, Zivilprozess - aktuell, S. 43 ff., S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 14). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grund- sätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KUKO ZPO-Brunner, 2. Auflage, Art. 319 N 13). b) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihr aus der angefochte- nen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher oder tatsächlicher Natur) im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen könnte, und ein solcher ist auch nicht offenkundig. Sie macht lediglich gel- tend, es sei zu viel verarrestiert worden (act. 2). Die vorsorgliche und gleich- zeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögens- werten zur Sicherung der Gläubigerrechte ist im Übrigen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal nebst der Beschwerdeführerin auch die Bank als Drittschuldnerin jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermö- genswerte verweigert (act. 6/6/7). Die Reihenfolge und der Umfang der Ver- arrestierung ist nach Einvernahme der Beschwerdeführerin erstinstanzlich
durch das Betreibungsamt zu entscheiden (Art. 275 i.V.m. Art. 91 und Art. 95 SchKG). 4. Auf die Beschwerde ist, da der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2020 kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht, nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient- schädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 12. Oktober 2020