Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 27. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Vorladung im Arrestverfahren vom 3. September 2020 / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2020 (CB200129)
Erwägungen:
Prozessgeschichte 1.1 Mit Vorladung vom 3. September 2020 (act. 2/1) wurde die Beschwerdefüh- rerin vom Betreibungsamt Zürich ... (nachfolgend: Betreibungsamt) auf den 9. September 2020 zur Einvernahme im Arrestverfahren betreffend die Arreste Nr. 1 und 2 vorgeladen. 1.2 Mit Eingabe vom 9. September 2020 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und mit Eingabe vom 10. September 2020 (act. 4) stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2020 (act. 5 = act. 8 [Akten- exemplar] = act. 10) entschied die Vorinstanz in der Sache wie folgt: 1. Es werden die Akten des Beschwerdeverfahrens CB200123-L beigezogen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde damit gegen- standslos (vgl. act. 8 E. 5). 1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5 i.V.m. 6/3 i.V.m. act. 9 S. 1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (vgl. act. 9): 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Das Bezirksgericht ist aufzufordern, das Betreibungsamt Kreis ... die Akten (Zustellnachweis, Arrestbefehl und Arresturkunde) einzureichen, sodass mei- ne Beschwerde gründlich geprüft werden kann. 3. Das Betreibungsamt Kreis ... ist aufzufordern, die Akten (Zustellnachweis, Ar- restbefehl und Arresturkunde) einzureichen, sodass meine Beschwerde gründlich überprüft werden kann. 4. Es sei festzustellen, dass die Vorladung des Betreibungsamtes vom 3. Sep- tember 2020 in den Arresten 1 & 2 rechtsmissbräuchlich sei und sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsam- tes Kreis .... 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 6). Vom Einholen einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist ab- zusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ver- wiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 2.2 Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die be- schwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321
ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien oh- ne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Mass- stab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin be- reits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Auch dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus ande- ren Beschwerdeverfahren bekannt. 2.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen, da es im eigenen Interesse der Beschwerdeführerin sei, dass die Einvernahme in den Arrestverfahren Nr. 1 und 2 gemäss der angefochtenen Vorladung vom 3. September 2020 erfolge, sei auf die Beschwerde gegen die Vorladung mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht einzutreten. Es könne offen ge- lassen werden, ob die Einvernahme spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt worden sei, weil eine zeitlich zu kurzfristige Vorladung ohnehin nicht nichtig wäre, sondern ledig- lich anfechtbar. Anfechtbar wäre zudem nicht die Vorladung selber, sondern nur der Vollzug. Weiter komme der von der Beschwerdeführerin behaupteten, aber nicht beigelegten Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungen des kanto- nalen Steueramtes an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und dass der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt worden wäre, behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde gegen die Vorladung zur Einvernahme im Arrestverfahren sei des- halb sofort als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. act. 8 E. 2). Zudem gehe der sinngemäss in der Beschwerde enthaltene Vorwurf des Überarrestes ins Leere. Die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubiger-
rechte sei aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal bis heute sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bank als Drittschuldnerin jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigern würden. Insofern sei darauf zur Zeit nicht einzutreten (vgl. act. 8 E. 4). Im Übrigen gebe die Eingabe keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschrei- ten (vgl. Art. 13 und Art. 22 SchKG) (vgl. act. 8 E. 5). 2.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen neu vor, sie habe (erst) in der Zwischenzeit eine Kopie des Arrestbefehls und der Arresturkunde erhalten. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, sie in Bezug auf die Arreste Nr. 1 und 2 vorzuladen, ohne dass sie wisse weshalb und sich im Voraus entsprechend ori- entieren könne. Weiter bringt die Beschwerdeführerin verschiedenste neue Bean- standungen formeller Natur zur Vorladung vor und macht geltend, es dürfe nie- mand gezwungen werden, das Existenzminimum in Form von Sozialhilfe zu be- ziehen (vgl. act. 9 Rz. 1, 2, 11, 13, 14, 16 und 17 mit act. 1). Damit geht die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Vorladung nicht ein (vgl. act. 8 E. 2), sondern sie macht neu formelle Fehler im Zusammenhang mit der Vorladung geltend. Im Übrigen sind neue Tatsachenbe- hauptungen im Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig (vgl. oben E. 2.3). In- soweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Klarzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe erst dann be- ziehen muss bzw. diese erst dann gewährt wird, wenn und soweit sich die Be- schwerdeführerin nicht (mehr) selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist . Die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums der Beschwerdeführerin dient dazu sicherzustellen, dass ihr dieses verbleibt bzw. eben nicht in dieses eingegriffen wird. 2.5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Sicherstel- lungsverfügung betreffend die beiden Arreste wiederholt (vgl. act. 8 E. 4) geltend, es liege ein Überarrest vor ("es sei viel zu viel Vermögen sichergestellt worden"). Der Vorinstanz seien diese wichtigen Tatsachen nicht bekannt gewesen, weil sie
die Akten nicht beigezogen habe (vgl. act. 9 Rz. 5 - 9). Den Antrag, die Vorinstanz und das Betreibungsamt seien aufzufordern, die Akten (Zustellnachweis, Arrest- befehl und Arresturkunde) beizuziehen bzw. einzureichen, begründet die Be- schwerdeführerin damit, dies sei nötig, um ihre Beschwerde gründlich prüfen zu können (vgl. a.a.O. S. 1). Auch diesbezüglich setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzli- chen Erwägungen zum Vorwurf des Überarrests und weshalb darauf zur Zeit nicht einzutreten sei, nicht auseinander (vgl. act. 8 E. 4). Inwiefern ihre Beschwerde nicht gründlich geprüft worden sein soll und die Berücksichtigung dieser Tatsa- chen bzw. der Beizug der erwähnten Akten am Nichteintreten der Vorinstanz auf dieses sinngemässe Vorbringen von ihr etwas ändern würden, legt sie nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzu- treten. 2.5.3 Die neu vorgebrachte, pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, die Sicherstellungsverfügung, Arrestbefehle und Arresturkunde seien rechtsmiss- bräuchlich (vgl. act. 9 Rz. 3), ist ebenso haltlos bzw. ohne Anhaltspunkte wie je- nes Vorbringen, wonach sie zuversichtlich sei, dass die Sicherstellungsverfügung bald für nichtig erklärt werde (vgl. a.a.O. Rz. 4). Ein vorfrageweise von der Kammer als kantonaler Aufsichtsbehörde zu be- rücksichtigender Nichtigkeitsgrund ist jedenfalls nicht erkennbar. Zu den Erwä- gungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, der Beschwerde, welche sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereicht habe (vgl. act. 9 E. 2 in fine), sei die aufschiebende Wirkung erteilt worden, äus- sert sich die Beschwerdeführerin nicht. 2.5.4 Es bleibt anzumerken, dass die pauschale Behauptung der Beschwerde- führerin, die Vorinstanz habe kein Interesse an der gründlichen Prüfung ihrer Be- schwerde, weil es sein könnte, dass sie diese gutheissen müsste (vgl. act. 9 Rz. 10), ungebührlich ist. Die Beschwerdeführerin hat derartige pauschale und unsachliche Behauptungen zwecks allgemeiner Stimmungsmache künftig zu un- terlassen und sich auf das Begründen ihrer Beschwerde zu beschränken.
Kostenfolgen Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Aus- lagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Be- schwerdeführerin bereits bekannt (vgl OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch wurde ihr bereits erörtert, wann eine Prozessführung als bös- oder mutwillig gilt (vgl. OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2), ist die Beschwerde aussichtslos. Die Be- schwerdeführerin konnte dies bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überle- gung ohne weiteres erkennen, zumal sie von der Kammer bereits mehrfach da- rauf hingewiesen wurde, dass bei fehlender Auseinandersetzung mit der vor- instanzlichen Begründung auch keine für juristische Laien genügende Begrün- dung vorliegt und im Beschwerdeverfahren namentlich neue Tatsachenbehaup- tungen unzulässig sind. Somit ist der Beschwerdeführerin eine Gebühr für das vorliegende Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen. Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 9), unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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