Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200197-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 27. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2020 (CB200142)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 17. September 2020 (act. 5/1) erhob die Beschwerdeführe- rin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr. 1 Beschwerde samt Beilagen (act. 5/2/1-2) und ergänzte diese mit Ein- gabe vom 18. September 2020 (act. 5/3-4). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2020 (act. 5/5 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Zürich 7 (nachfol- gend: Betreibungsamt) eine Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdegegner eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 2) an, erteilte der Beschwerde für den Fr. 60'000.– übersteigenden Betrag je Arrestgegenstand die aufschiebende Wirkung (Disposi- tiv -Ziffer 3) und delegierte die Verfahrensleitung (Dispositiv-Ziffer 4). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Fr. 60'000.– (= Arrestfor- derungssumme von Fr. 50'000.– zuzüglich 20 % Sicherheitszuschlag) überstei- genden Betrag je Arrestgegenstand begründete die Vorinstanz damit, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit nicht sofort als unbegründet erweise (vgl. a.a.O., S. 1 f.). 1.3 Mit Eingabe vom 29. September 2020 (act. 5/7) liess sich das Betreibungs- amt vernehmen und sandte die Akten ein (act. 5/8/1-7). Mit Verfügung vom 30. September 2020 stellte die Vorinstanz die Vernehmlassung samt Beilagen den Parteien zur Kenntnisnahme sowie zu allfälliger Stellungnahme zu und zog die Akten zweier anderer Beschwerdeverfahren bei (vgl. act. 5/9). Der Beschwer- degegner erstattete die Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (act. 5/13 und act. 5/14/1-7). Diese wurde der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme und zu allfälli- ger Stellungnahme zugestellt (vgl. act. 5/15). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 nahm der Beschwerdegegner zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stel- lung (vgl. act. 5/17-18).
1.4 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin fristgerecht (vgl. act. 5/5 i.V.m. act. 5/6/3 i.V.m. act. 2 S. 1) Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2020 und stellt folgende Anträge (act. 2): 1. Es ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es ist festzustellen, dass der Arrestbefehl rechtsmissbräuchlich ist. 3. Es ist festzustellen, dass die Arresturkunde rechtsmissbräuchlich ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners und des Betreibungsamtes Kreis 7. Eventuelle Rechtsbegehren: 2. Die aufschiebende Wirkung ist auf den gesamten Betrag auf mei- nem ... [Bank] Konto zu erteilen. 3. Die aufschiebende Wirkung ist auf die gesamte Rentenpfändung zu erteilen. Aufgrund der gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwer- deführerin mit ihrer Beschwerde einzig gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Beschlusses (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) richtet. Hätte die Be- schwerdeführerin mit diesen Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf ihre Beschwerde an die Kammer ersuchen wollen, wäre ihr Antrag mit dem vorliegenden Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-18). Auf das Einholen von Stellungnahmen wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen und gegen deren Entscheid hernach gemäss Art. 18 SchKG bei der oberen Aufsichts- behörde ebenfalls innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt wer- den (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG – soweit das Bundesrecht kei- ne Regelung enthält – nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (vgl. § 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglich- keit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2 Bei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides handelt es sich um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Die Vorinstanz hat der Beschwerde superprovisorisch – also sofort und ohne (vor- gängige) Anhörung des Beschwerdegegners – im erwähnten Umfang die auf- schiebende Wirkung erteilt. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Möglichkeit von Anträgen auf superprovisorische Mass- nahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Mas- snahmen ganz grundsätzlich (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7356 und BGE 137 III 417 ff., E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorge- sehen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei. Die Vorinstanz hat denn auch keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Abweichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde von ihr weder dargetan noch ist ein solches er- sichtlich. Vielmehr geht auch die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 1.2) von einer Arrestforderung von Fr. 50'000.– aus (vgl. act. 2 S. 2). 2.3 Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 29. Oktober 2020