Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200214-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 20. November 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober (CB200151)
Erwägungen:
Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 17) zuzustellen. 1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Be- schwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Ar- resturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200143, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift an die Kammer geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 27. September 2020 ihre Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese unter der Geschäfts-Nr. CB200143 angelegt habe, ergänzt. Die Vorinstanz habe die damit erfolgte Erweiterung der Beschwerde zu prüfen. Es wäre sinnvoll, wenn "diese Beschwerde" (gemeint: ihre Eingabe vom 27. September 2020) mit dem Verfahren CB200143 zusammengeführt würde (act. 7). Die Beschwerdeführerin macht (entgegen dem Beschwerdegegner, act. 17 S. 3) mit diesen Ausführungen einen Rechtsmangel geltend, den die Kammer als obere Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat. 2.3. Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an wel- chem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange- bracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz ge- gen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich.
Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betrei- bungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Ver- fügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür an- gelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten. 2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die Arresturkunde Nr. 1 der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit diese prüfen kann, ob die Beschwerde vom 28. September 2020 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Ist dies der Fall, hat die Vorinstanz die Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfahren CB200143 zu berücksichtigen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeantwort, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 23. November 2020