Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200248-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 5. Januar 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Dezember 2020 (EK200356)
Erwägungen:
- Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der B._____ AG von Fr. 2'519.– nebst Zins zu 12 % seit 10. Juni 2016, Fr. 400.– In- kassokosten, Fr. 350.– Gerichtskosten Friedensrichteramt C._____ und Fr. 511.60 Betreibungskosten (vgl. act. 3). Am 17. Dezember 2020 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin beim Obergericht ein Schreiben ohne Beilagen ein (vgl. act. 2 und act. 5/12/2). Im Schreiben wird die Prozessnummer des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren genannt (EK200356-F), weshalb das Schreiben als sinngemässe Beschwerde gegen die Konkurseröffnung entgegen genommen wurde. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In dem Schreiben vom 17. Dezember 2020 erklärte die Schuldnerin, sie habe beim Bezirksgericht Horgen einen Antrag auf Nachlassstundung gemäss der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht gestellt. Weiter erklärte sie, sie wolle von diesem Recht Gebrauch machen, damit sie ge- nügend Zeit habe, den aktuellen finanziellen Stand der Firma aufzuzeigen und zu beweisen, dass der Konkurs auf einen Fehler seitens des Betreibungsamtes zu- rückzuführen sei. Die offenen Forderungen gegenüber Debitoren seien ca. Fr. 90'000.– und gegenüber Kreditoren ca. Fr. 45'000.–, welche sie gerne genau auflisten würde. Im Schreiben bat die Schuldnerin schliesslich um Ansetzung ei- ner Frist, um alle geforderten Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen ist der Schuldnerin weder der Nachweis gelungen, dass die Forderung der Gläu- bigerin getilgt oder hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, noch hat sie damit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, je gegen Empfangs- schein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 5. Januar 2021