Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter M Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschrei- ber MLaw R. Jenny Urteil vom 1. Februar 2021 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2021 (EK200263)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Schuldnerin) ist Inhaberin des am tt. mm. 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens C.. Das Unternehmen erbringt insbesondere Beratungs- und Dienstleistungstätigkei- ten im Bereich Business Development-, Marketing- und Sales (vgl. act. 5). Mit Ur- teil vom 13. Januar 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der B. AG von Fr. 3'773.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2020 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60 (vgl. act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhob die Schuld- nerin Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2021. Sie beantragte die Auf- hebung der Konkurseröffnung und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde da- rauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 25. Januar 2021 ergänzen kann (vgl. act. 9). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (vgl. act. 12). Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens si- chergestellt (vgl. act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1- 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli-
chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie die Forderung samt Zinsen und Neben- kosten der Gläubigerin überwiesen hat (vgl. act. 4/3 [Fr. 4'127.25, Fr. 43.– zu viel vgl. act. 8]). Weiter hat die Schuldnerin am 20. Januar 2021 dem Konkursamt Männedorf für die Sicherung der Kosten bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 600.– überwiesen (vgl. act. 4/1). Damit hat die Schuldnerin den Konkurshinde- rungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 2.3. 2.3.1. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin gegeben ist bzw. angenommen werden kann. Die Zah- lungsfähigkeit einer Schuldnerin ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewis- se objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht von vornherein ausge- schlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende li- quide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat also aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die be- stehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, sys- tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unab- sehbare Zeit als illiquid erscheint (vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
2.3.2. Gemäss Schreiben des Konkursamts Männedorf vom 20. Januar 2021 hat die Schuldnerin alle beim Betreibungsamt Pfannenstil noch offenen Betreibungen von total Fr. 14'926.47 beim Konkursamt sichergestellt. Bei einer Gutheissung der Beschwerde sei das Konkursamt ermächtigt, den Betrag dem Betreibungsamt Pfannenstil zwecks Bezahlung der offenen Betreibungen zu überweisen (vgl. act. 4/2). Gemäss Steuererklärung 2016 wohnte die Schuldnerin schon im Jahr 2016 an der gleichen Adresse in D._____ (vgl. act. 13/5). Somit kann davon aus- gegangen werden, dass bei der Schuldnerin keine Betreibungen aus den letzten drei Jahren bestehen, welche nicht bezahlt oder sichergestellt wurden. 2.3.3. Es muss weiter glaubhaft sein, dass die Schuldnerin künftig ihren laufenden privaten und geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Es muss plausi- bel erscheinen, dass sie nach einer Aufhebung des Konkurses nicht schon nach wenigen Wochen oder Monaten wieder Konkurs geht. Die Schuldnerin erklärt in ihrer Ergänzung zur Beschwerde, die derzeitige Lage habe verschiedene Ursachen. Das Aufbauen eines Beratungsunternehmens dau- ere mehrere Jahre, bevor nennenswerte Erträge zu erwarten seien. In den letzten zwei Jahren habe sie sodann grosse gesundheitliche Probleme gehabt aufgrund einer ausgeprägten Laktose- und Glutenintoleranz als Spätfolge einer Operation im Jahr 2012 sowie aufgrund einer plötzlich auftretenden totalen Lähmung des rechten Handgelenks und der Finger (vgl. act. 13/6-8 [Bestätigung der behan- delnden Fachpersonen]). Die gesundheitliche Situation habe sich zwar unterdes- sen stabilisiert, die Corona-Pandemie erschwere aber die Auftragslage für Bera- tungsunternehmen (vgl. act. 12). Nachdem sie im letzten Herbst ihre finanziellen Rücklagen aufgebraucht habe, habe ihr Vater ihr auf die Schnelle Fr. 35'000.– überwiesen und er habe ihr ge- sagt, sie solle sich bis Weihnachten Gedanken machen, wie eine nachhaltige Un- terstützung aussehen soll. Einerseits habe er einen Erbvorbezug vorgeschlagen, andererseits die Variante, dass er ein Aktiendepot für sie errichte, aus dem sie dann ein monatliches Einkommen beziehen könnte. Sobald der Lockdown aufge- hoben werde, könne sie ihn wieder in Deutschland besuchen und sie könnten dann die für sie beste Variante aufsetzen. Ihr Vater sei ausreichend vermögend
und willens, sie voll zu unterstützen, bis sie wieder allein ausreichend verdiene, da sie seine einzige Tochter sei. Sie habe von der Notwendigkeit, die Beschwerde zu ergänzen, erst am letzten Tag der Frist erfahren, weshalb es nicht mehr ge- reicht habe, eine entsprechende Bestätigung des Vaters zu erhalten. Neben ih- rem Vater unterstütze sie nun auch ihr Lebenspartner E., der als Applikati- onsmanager Datawarehouse bei der F. arbeite. Ihn habe sie aus falschem Stolz erst jetzt um Hilfe gebeten. Gemäss grober Zusammenstellung der Einnah- men und Ausgaben von ihr und ihrem Lebenspartner verblieben ihnen im Monat Fr. 832.40 (vgl. act. 14). Um laufende Kosten zu senken habe sie Ende Jahr ihre Beteiligung bei der Bürogemeinschaft G._____ Consultants aufgelöst, so dass be- reits im Januar 2021 die Miet- und Bürokosten entfielen. Derzeit entstünden aus- ser Telefonkosten und Papier keine zusätzlichen Kosten. Sie habe in ihrem Haus einen 20 m 2 grossen, abgeschlossenen Raum als vollumfängliches Home Office eingerichtet, von wo aus sie derzeit arbeite (vgl. act. 12). 2.3.4. Es ist glaubhaft, dass die laufenden privaten Ausgaben der Schuldnerin zurzeit durch den Lohn ihres Partners bezahlt werden können (vgl. act. 13/2 [Lohnabrechnung Januar 2021, Nettolohn von Fr. 9'954.65]). Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die geschäftlichen Ausgaben zurzeit tief sind. Weiter ist glaubhaft, dass die Schuldnerin neben der finanziellen Unterstützung ihres Le- benspartners auch auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters zählen kann, welcher sie im vergangenen Herbst bereits mit Fr. 35'000.– unterstützt hat (vgl. act. 13/3-4). Damit scheint die Möglichkeit der Schuldnerin, in Zukunft ihren lau- fenden Verpflichtungen regelmässig nachzukommen, als gegeben. Die Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin erweist sich somit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist jedoch da- rauf hinzuweisen, dass im Fall einer neuerlichen Konkurseröffnung an das Glaub- haftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären.
Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2021 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 1'900.– (Fr. 600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem für die Forderung hinter- legten Betrag von Fr. 4'127.25 der Gläubigerin Fr. 4'084.25 und der Schuld- nerin Fr. 43.– auszubezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Männedorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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