Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 17. Februar 2021
in Sachen
A._____, lic. iur., Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 12. Januar 2021 (EK200411)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'402'587.– nebst Zins zu 5% seit 6. Juli 2020 sowie Betreibungskosten von Fr. 826.60. 1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe datierend vom 19. Januar 2021, welche am 25. Januar 2021 der Post übergeben wurde (vgl. act. 8) und am 27. Januar 2021 hierorts einging, Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 9), welcher innert Frist geleistet wurde (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–13). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3. Dem Schuldner wurde der angefochtene Entscheid am 13. Januar 2021 zu- gestellt (vgl. act. 6/13/2). Die Beschwerdefrist lief damit bis am 25. Januar 2021. Der Schuldner hat bis heute weder einen Konkurshinderungsgrund behauptet noch urkundlich nachgewiesen. Er legt in seiner Beschwerdeschrift vielmehr dar, weshalb er die Konkursforderung momentan nicht bezahlen könne bzw. weshalb
sich die Zahlung verzögere (vgl. act. 2 Rz. 5, Rz. 13–14). Die Tatsache, dass der Schuldner angeblich ausreichend liquide ist und nur ein vorübergehender Liquidi- tätsmangel besteht, stellt – entgegen den Ausführungen des Schuldners (act. 2 Rz. 15) – keinen Konkurshinderungsgrund dar (vgl. hiervor E. 2). Die Vorausset- zungen für die Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Die Beschwer- de ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfah- ren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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