Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 30. April 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2021 (EK210272)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 23. März 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubige- rin von Fr. 619.30 nebst 5% Zins seit 15. November 2019 sowie Fr. 142.20 Be- treibungskosten (vgl. act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. März 2021 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses (vgl. act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wurde die aufschiebende Wirkung einst- weilen verweigert und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 10). Der Kostenvorschuss ging am 6. April 2021 fristgerecht ein (act. 12). Mit Eingabe vom 7. April 2021 bestätigte das Konkursamt Riesbach- Zürich, dass die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 13). Auf Nachfrage erklärte das Kon- kursamt, es seien nur seine Kosten hinterlegt worden und die noch offene Forde- rung noch nicht getilgt worden (vgl. act. 19). Am 8. April 2021 hinterlegte die Schuldnerin daher die Zinsen und Betreibungskosten bei der Obergerichtskasse (act. 16). Zudem reichte die Schuldnerin Unterlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit ein (act. 14 u. act. 15/1–11), woraufhin der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wirkung erteilt wurde (act. 17). Mit Schreiben vom 8. April 2021 erklärte das Konkursamt, die Zinsen und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 185.– seien im hinterlegten Betrag von Fr. 250.– doch enthalten (act. 20). Davon ausgehend, dass dies zutrifft, erfolgte die Hinterlegung der Fr. 185.– bei der Obergerichtskas- se damit irrtümlich. Der doppelt hinterlegte Betrag fällt mit der erneuten Eröffnung des Konkurses (vgl. dazu hernach E. 3 ff.) in die Konkursmasse und ist entspre- chend dem Konkursamt zu überweisen. Mit Eingabe vom 21. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Betreibungsregisterauszug sowie weitere Unterla- gen zur Zahlungsfähigkeit ein (act. 22; act. 23/1–3). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1–19). 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist ab- schliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Die Schuldnerin macht zunächst geltend, der Konkurs sei zu Unrecht eröff- net worden. Sie habe die Forderung der Gläubigerin bezahlt und habe nicht ge- wusst, dass noch Zinsen und Betreibungskosten offen seien. Erst mit dem Brief der Vorinstanz habe sie von den aufgelaufenen Spesen erfahren. Sie habe tele- fonisch mitgeteilt, dass ihre Geschäftsleiterin aufgrund einer COPD-Erkrankung nicht an der Konkursverhandlung teilnehmen könne. Die Kanzlistin habe ihr er- klärt, sie würde abklären, ob die Fr. 200.– trotzdem bezahlt werden müssten. Da sie in der Folge nichts mehr gehört habe, sei sie davon ausgegangen, die Sache sei für sie erledigt. Dann habe sie erfahren, dass der Konkurs eröffnet worden sei. Sie habe aber nicht definitiv gewusst, ob sie die Fr. 200.– bezahlen müsse und es sei klar abgemacht gewesen, dass sie nicht zur Konkursverhandlung erscheine. Sie habe auch weder einen Einzahlungsschein noch eine IBAN-Nummer erhalten, um die Fr. 200.– einzubezahlen (act. 2). In der Eingabe vom 7. April 2021 macht die Schuldnerin geltend, sie hätte die Kosten/Spesen der Gläubigerin vom Kon- kursamt erfahren und noch am selben Tag bezahlt (act. 14). 3.2. Die Schuldnerin stellt sich (teilweise) auf den Standpunkt, die Forderung be- reits vor der Konkurseröffnung bezahlt zu haben. Dies hätte sie mit Urkunden zu belegen. Aus den Akten geht hervor, dass die Schuldnerin der Gläubigerin die Forderung ohne Zinsen und Betreibungskosten am 15. Februar 2021 bezahlte (act. 4/2 = act. 6/11). Die Vorinstanz wies die Schuldnerin mit Schreiben vom 19. März 2021 darauf hin, dass Zinsen und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 182.10 noch ausstehend seien (act. 6/12). Eine Überweisung des ausstehen- den Betrags bis zur Konkurseröffnung wurde von der Schuldnerin nicht belegt. Sie reicht aber einen Beleg ein, wonach sie dem Konkursamt am 26. März 2021, mit-
hin drei Tage nach der Konkurseröffnung, einen Betrag von Fr. 250.– überwies (act. 4/6). Eine Tilgung vor Konkurseröffnung ist damit nicht belegt. 3.3.1. Die Behauptung der Schuldnerin, sie hätte nichts von den "offenen Spesen" gewusst, ist sodann aktenwidrig. Aus der Konkursandrohung, welche die Schuldnerin am 11. Januar 2021 erhielt, geht nicht nur die Höhe der Forderung (Fr. 619.30) hervor, sondern es ist auch klar aufgeführt, dass 5% Zins seit dem 15. November 2019 geschuldet ist und Betreibungskosten von bis dahin Fr. 135.20 entstanden sind (act. 6/2/2). Ohnehin gibt die Schuldnerin an, mit dem Brief der Vorinstanz von den noch offenen Zinsen und Betreibungskosten erfah- ren zu haben (act. 2). Sie wusste damit spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 19. März 2021 (act. 6/12) um die ausstehenden Kosten in der Höhe von Fr. 182.10. 3.3.2. Was das behauptete Telefongespräch der Geschäftsführerin der Schuldnerin mit einer Kanzleiperson der Vorinstanz anbelangt, ist zunächst fest- zuhalten, dass es nach Angaben der Schuldnerin um Fr. 200.–, mithin die Ge- richtskosten, und nicht um die Fr. 182.10 (ausstehender Forderungsbetrag) ging. Dies ergibt sich auch aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 15. März 2021 (act. 6/8). Gemäss dieser Telefonnotiz gab die Schuldnerin an, am 12. Februar 2021 noch vor Einreichung des Konkursbegehrens die Forderung der Gläubigerin bezahlt zu haben. Vor diesem Hintergrund wurde der Schuldnerin mitgeteilt, dass sie den schriftlichen Nachweis der Zahlung (inkl. rechtzeitiger Mitteilung an die Gläubigerin) dem Gericht zustellen müsse. Ob die Gerichtsgebühr bezahlt werden müsse, könne erst nach Vorlage dieser Unterlagen entschieden werden (act. 6/8). Die Schuldnerin reichte der Vorinstanz in der Folge eine Zahlungsbestätigung über Fr. 619.30 an die Gläubigerin ein (act. 11), woraufhin die Vorinstanz ihr mit Schreiben vom 19. März 2021 mitteilte, dass Zins und Betreibungskosten (total Fr. 182.10) noch ausstehend seien und die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen seien (act. 6/12). Sollten – trotz des klaren Wortlauts des Schreibens – noch Unklarheit darüber bestanden haben, ob die Fr. 200.– Ge- richtskosten hätten bezahlt werden müssen, wäre es an der Schuldnerin gewe- sen, nachzufragen. Auch wäre es Aufgabe der Schuldnerin, eine IBAN-Nummer
bzw. Rechnungsadresse in Erfahrung zu bringen. Ohnehin hätte die Bezahlung der Gerichtskosten aber keinen Einfluss darauf gehabt, dass sowohl die Zinsen als auch die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 182.10 noch offen waren und die Forderung folglich nicht vollständig getilgt war. 3.3.3. Zum Einwand der Schuldnerin, sie hätte nicht zur Verhandlung er- scheinen müssen, ist festzuhalten, dass weder ein schriftliches Verschiebungsge- such noch ein Arztzeugnis bei den vorinstanzlichen Akten liegt und auch keine richterliche Ladungsabnahme erfolgte. Dass eine telefonische Ladungsabnahme durch eine Kanzleimitarbeiterin erfolgt sein soll, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ohnehin müsste aber auch einer juristischen Laiin bewusst sein, dass eine Kanz- leimitarbeiterin dafür nicht zuständig wäre. 3.4. Da die Forderung nicht vollständig getilgt wurde und keine Ladungsabnah- me erfolgte, eröffnete die Vorinstanz zu Recht den Konkurs über die Schuldnerin. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob ein Konkurshinderungsgrund nach Konkurseröffnung eingetreten ist. Die Schuldnerin weist nun nach, die Konkursforderung (vgl. act. 3 sowie act. 4/2) bezahlt, die Zinsen und Spesen hinterlegt und die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts sichergestellt zu haben (act. 20). Damit wurde innert der Beschwerdefrist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen. 4.2. Für die Aufhebung des Konkurses muss die Schuldnerin weiter ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen
allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegen- teil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die ak- tuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jah- ren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schul- den wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 4.3.1. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin seit April 2016 135 Ein- träge auf. Lässt man die nun hinterlegte Konkursforderung ausser Acht, sind da- von noch 67 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 722'805.15 offen. Davon be- finden sich sieben Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 140'850.97 im Stadium der Konkursandrohung. Zudem bestehen 47 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 211'164.56. Frühere Konkurseröffnungen sind keine regis- triert (vgl. act. 23/1). 4.3.2. Die Schuldnerin führt zu den offenen Betreibungen aus, bei den Forde- rungen betreffend MWST und SVA bestünden seit Jahren Unklarheiten, welche sie zu klären versuche. Bei der SVA sei es so, dass sie im Jahr 2017 ca. 30 Mit- arbeiter gehabt habe. Die Monatsrechnungen seien gerechtfertigt gewesen und sie hätte diese, wenn auch nicht immer pünktlich, bezahlt. Ab 2018 habe es Ände- rungen gegeben und ab 2019 hätte sie keine Mitarbeiter mehr angestellt, sondern die Verträge auswärts vergeben. Obwohl die Anzahl der Mitarbeiter von 30 auf 2.5 geschrumpft sei, seien die Rechnungen gleich hoch geblieben. Sie habe be- reits mehrfach reklamiert, aber es sei noch nichts geändert worden (act. 22). Die Schuldnerin reicht zwei E-Mails vom 13. Januar und 9. Juli 2020 an eine Mitarbei- terin der SVA ein, woraus hervor geht, dass sie die geforderten SVA-Beiträge als zu hoch erachtet (act. 23/2/1–2). Ein Beleg, dass die SVA-Beiträge nicht geschul- det wären, stellt dies nicht dar, und dies ist aufgrund der spärlichen Ausführungen der Schuldnerin auch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer reicht die Schuldnerin einen Mailverkehr mit zwei Mitarbeitern der Steuerverwaltung (act. 23/3/1–4; act. 23/3/6–11; act. 23/3/13) und den Mailverkehr mit ihrem Buchhalter ein (act. 23/3/14). Daraus geht hervor, dass die Schuldnerin davon ausgeht, eine Zahlung von Fr. 20'000.– sei an eine falsche Steuerforderung angerechnet worden, was die Steuerverwal- tung bestreitet. Laut dem Inkassospezialisten der eidgenössischen Steuerverwal- tung seien (nach eingehender Überprüfung der Angelegenheit) noch Steuerforde- rungen in der Höhe von Fr. 71'342.37 offen (act. 23/3/13 S. 2). Selbst wenn also die Zahlung der Schuldnerin falsch angerechnet worden sein sollte, beliefe sich der offene Betrag noch auf Fr. 51'342.37. Dazu äussert sich die Schuldnerin nicht. Ferner reicht die Schuldnerin einen Beleg über das Kontrollergebnis der Eidge- nössischen Steuerverwaltung ein, woraus hervorgeht, dass eine Steuerkorrektur von Fr. 6'323.– zu Gunsten der Schuldnerin erfolgte, wobei aber noch Fr. 68'818.– unbezahlte Abrechnungen bis 31. Dezember 2018 bestehen (act. 23/3/5). Auch dazu äussert sich die Schuldnerin nicht weiter und es ist nicht ersichtlich, was sich daraus zu Gunsten der Schuldnerin ableiten liesse, insbe- sondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Mehrwertsteuerforderungen nicht geschuldet sind. Weiter macht die Schuldnerin unbelegte Ausführungen dazu, wonach die meisten Forderungen bereits bezahlt oder sonst nicht geschuldet seien (act. 22 sowie handschriftliche Anmerkungen in act. 23/1). Mit diesen pauschalen Behaup- tungen und handschriftlichen Anmerkungen im Betreibungsregisterauszug über die angebliche Bezahlung gewisser Forderungen konnte die Schuldnerin keine teilweise Tilgung glaubhaft machen. Total bestehen damit offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 722'805.15 resp. von Fr. 702'805.15. Dazu kommen die Verlust- scheine von rund Fr. 211'000.--. 4.3.3. Selbst wenn auf die unbelegten Angaben der Schuldnerin abgestellt werden könnte und sämtliche von der Schuldnerin explizit bestrittenen Betrei- bungen nicht berücksichtigt würden, wären noch Betreibungen im Umfang von Fr. 80'589.99 offen. Bei diesen Betreibungen gibt die Schuldnerin teilweise an, die Gläubiger nicht zu kennen bzw. Abklärungen treffen zu müssen. Hinzu kä-
men Betreibungen, wo die Schuldnerin bereits geleistete Teilzahlungen behaup- tet (aber in keiner Weise belegt). So macht sie hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 im Umfang von Fr. 35'803.– geltend, dass noch ein Teilbetrag von Fr. 10'000.– offen sei. Bei drei weiteren Betreibungen (Nr. 2, 3, 4) im Umfang von Fr. 31'284.15 will die Schuldnerin Teilbeträge in unbekannter Höhe bezahlt ha- ben. Hinsichtlich der Betreibung Nr. 5 im Betrag von Fr. 7'216.45 macht die Schuldnerin geltend, ein Teil der Forderung werde bestritten, der Rest werde be- zahlt. Auch hier ist unbekannt, wie hoch der aus Sicht der Schuldnerin noch offe- ne Betrag ist. Damit wären – selbst nach Ausführungen der Schuldnerin – Betrei- bungen mindestens im Umfang von Fr. 90'589.99 (Fr. 80'589.99 + Fr. 10'000.–) zuzüglich eines Teilbetrags von Fr. 38'500.60 in unbekannter Höhe offen, wiede- rum zuzüglich Verlustscheine. 4.4. Diesen Schulden stehen keinerlei liquide Mittel gegenüber. Vielmehr geht aus der eingereichten Kontoliste ein Negativsaldo von über Fr. 50'000.– hervor (act. 15/2). Auch der eingereichte Beleg der Kontobewegungen auf einem der vier Konten der Schuldnerin zeigt kein besseres Bild. Es sind zwar Zahlungseingänge im Umfang von Fr. 29'951.35 ersichtlich, woher diese Eingänge stammen, ist in- des nicht bekannt. Zudem stehen diesen Eingängen Ausgänge in der Höhe von Fr. 29'916.36 gegenüber (act. 15/1). Eine aktuelle Bilanz oder Erfolgsrechnung reicht die Schuldnerin nicht ein, dafür aber die Bilanz per Ende 2017. Die Bilanz weist zwar ein positives Jahresergebnis auf, welches angesichts des Verlustvor- trags von Fr. 242'174.64 aber nur durch von der Geschäftsführerin eingebrachte Einlagen in der Höhe von Fr. 249'033.25 erreicht werden konnte (act. 15/3). 4.5. Wie bereits dargelegt, müsste die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen – namentlich die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Forde- rungen (Fr. 140'850.97) – bedienen können. Sofort und konkret verfügbare Mittel zur Tilgung dieser Schulden werden indes weder geltend gemacht, noch sind sol- che ersichtlich. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass – wie von der Schuldnerin behauptet – nur noch zwei Betreibungen (act. 23/1 S. 10 Betreibun- gen Nr. 6 u. 7) im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von insgesamt
Fr. 6'364.70 offen sind, wäre nicht klar, mit welchen sofort verfügbaren Mitteln diese bedient würden. Selbst wenn – angesichts der Tatsache, dass die Schuld- nerin den gerichtlichen Kostenvorschuss sowie einen Betrag von Fr. 185.– sofort bezahlen konnte – davon ausgegangen würde, dass auch eine sofortige Tilgung dieser Schulden möglich wäre, müssten die weiteren offenen Schulden neben den laufenden Verbindlichkeiten innert längstens zwei Jahren abgetragen werden können. Die Schuldnerin führt dazu aus, in einem normalen Durchgang (wohl Ge- schäftsjahr) könne sie mit C._____ einen Umsatz von Fr. 1 Mio. machen. Da ein Teil davon an die Förderung gehe, gebe es zwar keinen Gewinn, die laufenden Verbindlichkeiten könnte sie aber sehr gut decken. Die Situation sei wegen Corona eskaliert, sie habe aber die Möglichkeit in einem Jahr schuldenfrei zu sein. Da die ... [Kunstname] ein grosser Erfolg gewesen sei und die Kunden treu seien, bräuchte sie nur ein Jahr um wieder Reserven bilden zu können (act. 22). Wie es bei einem jährlichen Umsatz von Fr. 1 Mio. möglich sein soll, Schulden in beinahe derselben Höhe (rund Fr. 700'000.–) innert zwei Jahren abzutragen, ist nicht ersichtlich. Auch wenn mit der Schuldnerin von Schulden von "nur" rund Fr. 80'000.– ausgegangen würde, wäre mit den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft gemacht, dass diese abgetragen werden könnten. So gibt die Schuldne- rin selbst an, keinen Gewinn zu erzielen, sondern jeweils einfach die laufenden Verbindlichkeiten decken zu können. Ein Blick in den langen Betreibungsregister- auszug und die Bilanz des Jahres 2017 bestätigt dieses Bild. Auch aus dem E- Mail an die SVA vom 9. Juli 2020 geht hervor, dass die Schuldnerin "als Nonprofit keinen Rappen übriges Geld" habe (act. 23/2/2). Selbst bei einem treuen Kun- denstamm ist daher nicht glaubhaft, dass nun – entgegen dem Geschäftsgang in den Vorjahren – ein jährlicher Gewinn von Fr. 40'000.– (geschweige denn Fr. 350'000.–) erwirtschaftet werden könnte. 4.6. Nach dem Gesagten vermag die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sin- ne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft zu machen. Damit sind die Vor- aussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde daher abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
4.7. Immerhin bleibt der Schuldnerin die Möglichkeit, den Widerruf des Konkur- ses zu beantragen, wenn es ihr gelingen sollte, sämtliche Forderungen zu tilgen. Der Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfah- rens verfügt werden (vgl. Art. 195 Abs. 1 und 2 SchKG). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Beschwerdever- fahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 30. April 2021, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 185.– wird an das Konkursamt Riesbach-Zürich zu Handen der Konkursmasse überwiesen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
versandt am: 30. April 2021