Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Mai 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Vorsorgestiftung, C._____ [Ortschaft], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 26. April 2021 (EK210068)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 26. April 2021 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 6/9) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Kon- kurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 7'715.05 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2020, Fr. 400.– (Bearbeitungsgebühr) und Fr. 161.60 (Betreibungskosten). 1.2 Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 (Datum Poststempel; act. 2) beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und macht sinngemäss geltend, die Schuld durch Zahlung an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) getilgt zu haben (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wur- den von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-10). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführer am 27. April 2021 zu- gestellt (vgl. act. 6/10/1). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 7. Mai 2021 ab. Die Beschwerde vom 12. Mai 2021 ist somit verspätet. Auf die Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2.2 Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, hätte der Konkurs nur dann aufgehoben werden können, wenn die Schuldnerin innert der Beschwerde- frist durch Urkunden bewiesen hätte, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Schuldnerin hat in- des einzig Zahlungsaufträge an eine CS-Kontonummer eingereicht, die im Übri- gen lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'715.– (an die Gläubigerin) belegen sollen (vgl. act. 4/2-3). Damit fehlten noch die Nebenkosten (vgl. oben 1.). 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, fer- ner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: 21. Mai 2021