Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 11. August 2021 in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ S.A, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Juli 2021 (EK210063)
Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH in Liquidation ist seit November 2004 im Handelsregister eingetragen; mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. Juli 2020 wurde sie aufgelöst (act. 5/1). Am 6. Juli 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Pfäffikon den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft für eine Forderung der B._____ S.A (Gläubigerin) von Fr. 127'977.80 (inkl. Zins und Spe- sen; act. 6 [= act. 3 = act. 7/14]). Unter Beilage dieses Entscheids erhob C., Geschäftsführerin der Schuldnerin (act. 5/1), am 16. Juli 2021 (Datum Poststem- pel) Beschwerde bei der Kammer. Sie macht geltend, sie sei nicht für die Kon- kursverhandlung vorgeladen worden und habe nie eine Konkursandrohung erhal- ten; ausserdem habe die Gläubigerin keine Forderung gegenüber der Schuldnerin (act. 2). 1.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-21). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Schuldnerin mitgeteilt, unter welchen Voraussetzun- gen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könne, und sie wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss zu leisten. Der Be- schwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). 1.3. Am 6. August 2021 (Datum Poststempel, vgl. act. 11) reichte D., Li- quidator der Schuldnerin, in deren Namen eine weitere Eingabe ein (act. 10). Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist nicht bei der Oberge- richtskasse ein. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden.
rechtigung, zugestellt (act. 7/4-5). Die Zustellung der Betreibungsurkunden ist demnach korrekt erfolgt. Die Zustellung von gerichtlichen Vorladungen erfolgt durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung ist u.a. erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder ei- ner angestellten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei persönlicher Zustellung gilt sie zudem als erfolgt, wenn der Adressat die Annah- me verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wurde (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Vorinstanz lud die Schuldnerin mit Vorladung vom 8. Juni 2021 auf den 6. Juli 2021 zur Konkursverhandlung vor. Nachdem die Sen- dung von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert worden war, beauftragte die Vorinstanz das Gemeindeammann- und Betreibungsamt mit der Zustellung (act. 7/10-11). Dieses stellte die Vorladung der Schuldnerin am 29. Juni 2021 zu; auf dem Empfangsschein wurde vermerkt, Herr D._____ habe unter Angabe, er habe keine Zeichnungsberechtigung, die Unterschrift verweigert (act. 7/9/3). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 sandte die Schuldnerin die Vorladung "aufgrund fehlender Zeichnungsberechtigung" an die Vorinstanz zurück (act. 7/13). Eine Zeichnungsberechtigung ist aufgrund der genannten gesetzlichen Zustellvorschriften für die Entgegennahme einer Vorladung nicht erforderlich. Auch die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung an die Schuldnerin ist ordnungsgemäss erfolgt. Die Einwendungen gegen die Zustellung der Konkur- sandrohung und der Vorladung zur Konkursverhandlung erweisen sich damit als unbegründet. 2.3. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfah- ren auch gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben. Voraussetzung ist in die- sem Fall, dass die Schuldnerin mit der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf diese Voraussetzungen wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hingewiesen. Die Schuldnerin hat innert der Be- schwerdefrist keinerlei Ausführungen oder Belege hierzu eingereicht. Damit wur-
den keine Einwendungen vorgebracht, welche zu einer Aufhebung der Kon- kurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG führen könnten. Die Frage, inwiefern die Konkursforderung zu Recht besteht, kann im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens gegen den Konkurseröffnungsentscheid nicht überprüft werden. Auch darauf wurde die Schuldnerin bereits mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hingewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Illnau vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Illnau, ferner mit besonderer Anzei- ge an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 11. August 2021