Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210157-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 23. September 2021 in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Sammelstiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 16. August 2021 (EK210273)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die A._____ AG in Liquidation (fortan Schuldnerin) mit Sitz in C._____ [Ort- schaft] (Domizil eingebüsst) ist seit dem tt.mm 1987 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss diesem Eintrag bezweckt(e) die Gesellschaft die Planung und Durchführung von Untersuchungen im Umweltschutzbereich, insbesondere Emissionsmessungen, sowie die Beratungstätigkeit in Umweltfra- gen. Im Februar 2021 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Artikel 153b aHRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist frucht- los abgelaufen ist. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungs- berechtigung, Geschäftsführerin und Liquidatorin ist Frau D._____ von E._____ [Ortschaft], wohnhaft in F._____ [Ortschaft] (act. 7). 2. Mit Urteil vom 16. August 2021, 17:00 Uhr, eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur gestützt auf die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2020, act. 6/2/1) des Betreibungsamtes Elgg und die Konkursandrohung vom 11. Dezember 2020 (act. 6/2/2) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gläubigerin) von Fr. 7'862.65 einschliesslich Zinsen und bisherige Be- treibungskosten (act. 6/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zit. als act. 5). Das Urteil vom 16. August 2021 wurde der Schuldnerin am 24. August 2021 aus- gehändigt (act. 6/7 und act. 6/9 und act. 8). 3. Mit Valuta vom 17. August 2021 überwies die Schuldnerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 8'062.65 zur Tilgung der Konkursforderung an die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Winterthur (act. 6/8). Der Betrag ist am 18. August 2021, mithin zwei Tage nach Konkurseröffnung, bei der Bezirksgerichtskasse eingegan- gen (act. 6/8).
II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdever- fahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine ge- setzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nach- frist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2. Die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskos- ten beläuft sich gemäss Berechnungen der Vorinstanz auf Fr. 7'862.65 (vgl. act. 3 S. 2). Mit der von der Schuldnerin an die Bezirksgerichtskasse geleisteten Zah- lung in der Höhe von Fr. 8'062.65 ist die Konkursforderung somit vollumfänglich hinterlegt bzw. sichergestellt. Durch die Konkurseröffnung am 16. August 2021 sind jedoch zusätzliche Kosten entstanden, namentlich beim Konkursgericht und beim Konkursamt C._____. Diese Kosten wären durch die Schuldnerin ebenfalls innert der 10-tägigen Beschwerdefrist sicherzustellen und dies mittels Urkunden zu belegen gewesen, um den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung der Konkurs- forderung einschliesslich Zinsen und Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu erfüllen. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde die Schuldnerin durch die Kammer darauf hingewiesen, dass zur Aufhebung des Konkurses zu- sätzlich eine Sicherstellung der im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung ent- standenen Kosten erforderlich sei und sie ihre Beschwerde innert noch laufender Beschwerdefrist noch entsprechend ergänzen könne (vgl. act. 10, E. 2.1–2.3). Diese Verfügung wurde der Schuldnerin sowohl mit A-Post als auch als Gerichts- urkunde zugestellt. Die Gerichtsurkunde wurde von der Schuldnerin nicht abge-
holt, gilt jedoch aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt, da sie das Beschwerde- verfahren selbst eingeleitet hatte, somit von diesem Kenntnis hatte und sicherstel- len musste, dass Postsendungen seitens des Gerichtes zugestellt werden können (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass die Schuldnerin den ihr darin auferleg- ten Kostenvorschuss bezahlte (act. 12), deutet im Übrigen darauf hin, dass sie (wohl durch die Zustellung mit A-Post) Kenntnis von der Verfügung hatte. Die Schuldnerin macht weder geltend, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt zu haben, noch belegt sie dies mittels Urkunden. Im heutigen Zeitpunkt ist eine entsprechende Ergänzung der Beschwerde nicht mehr zulässig, denn die 10-tägige Beschwerdefrist ab Aushändigung des Konkursdek- retes am 24. August 2021 ist am 3. September 2021 verstrichen (vgl. act. 6/7 und act. 6/9 und act. 8). 3. Somit ist hier der gesetzlich vorgesehene Konkurshinderungsgrund der Til- gung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt, weshalb dem Antrag der Schuldnerin um Aufhebung des Konkurses bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben wer- den kann und die Beschwerde abzuweisen ist. Eine Prüfung der Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin erübrigt sich somit und es kann auch offen bleiben, ob die Aufhebung des Konkurses über die sich bereits in Liquidation befindende Schuld- nerin hier als wirtschaftlich sinnvoll zu qualifizieren gewesen wäre. 4. Die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur ist anzuweisen, den bei ihr durch die Schuldnerin nach Konkurseröffnung einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 8'062.65 an das Konkursamt Elgg zu überweisen, sofern diese Überweisung nicht bereits erfolgt ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind
nicht zuzusprechen, da der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine Aufwen- dungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Elgg wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur wird angewiesen, den bei ihr durch die Schuldnerin nach Konkurseröffnung einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 8'062.65 dem Konkursamt Elgg zu überweisen (sofern nicht bereits erfolgt). 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), das Konkursamt Elgg sowie hinsichtlich Dispositivziffer 5 an die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur, ferner mit besonderer Anzei- ge an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Elgg, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 23. September 2021