Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210181-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- terin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 19. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2021 (EK211114)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist Inhaberin des seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen Ein- zelunternehmens "C._____". Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Musikproduktion, und (...) im Bereich Musik bezweckt (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 23. September 2021, 11.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forde- rung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger; act. 6/20 = act. 3 = act. 7): CHF 35'929.30 nebst Zins zu 5 % seit 27.02.2020 CHF 215.60 Betreibungskosten CHF 38'970.00 Total (inkl. Zins) 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 23. September 2021 wandte sich die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 11. Oktober 2021) rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- erkannt. Es wurde der Schuldnerin eine kurze Nachfrist angesetzt, um die Einga- be vom 7. Oktober 2021 rechtsgültig unterzeichnet erneut einzureichen, andern- falls diese als nicht erfolgt gelten würde. Zudem wurde ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren über Fr. 750.00 ange- setzt (act. 7). Am 14. Oktober 2021 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin fristgerecht ihre Eingabe vom 7. Oktober 2021 unterzeichnet ein (act. 9). Sie leis- tete zudem den von ihr einverlangten Kostenvorschuss (act. 10 und act. 12). 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-24). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Gläubiger ist ein Doppel der unterzeichneten Eingabe der Schuldnerin vom 7. Oktober 2021 (act. 9) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
fähigkeit glaubhaft machen. Daran fehlt es vorliegend. Der vorinstanzliche Ent- scheid wurde der Schuldnerin am 1. Oktober 2021 zugestellt (act. 6/23). Die Be- schwerdefrist lief demzufolge bis Montag, 11. Oktober 2021. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2021 wurde zwar rechtzeitig bei der Post aufgegeben (Poststempel vom 11. Oktober 2021, act. 2). Da sie jedoch am 12. Oktober 2021 und damit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Kammer einging, konnte die Schuldnerin nicht mehr auf die fehlende Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit hingewie- sen werden. Der Vollständigkeit halber ist zum im E-Mail des Gläubigers erklärten Rückzug der Konkursandrohung (recte: des Konkursbegehrens) zu bemerken, dass besagtes E-Mail kein Datum enthält, nur den Vermerk "Vorgestern um 13:49" (act. 4/5). In Verbindung mit dem genannten Kontobeleg über die Zahlung der Schuldnerin von Fr. 40'789.25 mit Ausführungsdatum vom 6. Oktober 2021 (act. 4/4) erschliesst sich jedoch, dass der Rückzug des Gläubigers nach Konkurseröffnung erfolgte. Ein solcher kommt einem Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleich, in welchem Falle die Schuldnerin ebenfalls zusätzlich ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen hat, was sie nicht getan hat. 3.3. Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass die Schuldnerin es ver- säumte, ihre Zahlungsfähigkeit innert Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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