Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210213-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 14. Januar 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2021 (CB210127)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 8. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Betreibungen Nrn. "4 & 5 ... bezüglich Unterhalt 2019" sowie die Betreibung Nr. 2, mit dem sinngemässen Begehren, die Betreibungen seien im Betreibungsregister des Be- treibungsamtes Zürich 4 zu löschen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Betreibungen seien willkürlich. Bezüglich der "Betreibungen 4 & 5" habe er dem Betreibungsamt entsprechende Beweise vorgelegt, dass die Unterhalts- zahlungen direkt von seinem Lohn abgezogen worden seien. Er legte der Be- schwerde u.a. diverse Lohnabrechnungen und Kontoauszüge der Alimentenhilfe B._____ für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 7. Oktober 2021 sowie Kopien der Verlustscheine in den Betreibungen Nr. 1 und 3 vom 20. April 2021 und 1. Juli 2021 bei (act. 1 u. 2/1–8). 1.2 Da sich aus den der Beschwerde beigelegten Verlustscheinen ergab, dass der Beschwerdeführer bezüglich zwei der beanstandeten Betreibungen (Nrn. 6 und 7) fälschlicherweise die Pfändungsnummern und nicht die Betreibungsnum- mern in seiner Beschwerde genannt hatte, nahm die Vorinstanz die Eingabe als Beschwerde gegen die (fortbestehenden) Eintragungen der Betreibungen Nrn. 6, 2 und 7 im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 4 entgegen (act. 6 E. 2). 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. November 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6; hiervor bzw. nachfolgend zitiert als act. 6). Sie erwog, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Solche würden aber weder substantiiert geltend gemacht, noch ergäben sie sich aus den Akten. Der pauschale Vorwurf, wonach die Betreibungen willkürlich erfolgt seien, genüge nicht. Materielle Einwände gegen die Verlustscheine wären sodann mit Klage nach Art. 85a SchKG beim zuständigen Gericht geltend zu machen – die Aufsichtsbehörde sei diesbezüglich nicht zuständig. Zudem berechtigten Zahlungen infolge Lohnpfändungen nicht zu einer Lö-
schung der Betreibungen. Materielle Einwendungen gegen die Betreibung Nr. 2 wären sodann mit Rechtsvorschlag geltend zu machen gewesen, wie dies auch geschehen sei. Anhaltspunkte, dass die Betreibungen sodann willkürlich oder nichtig wären, bestünden keine. Solange die Betreibungen daher nicht aufgrund eines gerichtlichen Entscheides aufgehoben oder durch den jeweiligen Gläubiger zurückgezogen worden seien, blieben sie im Betreibungsregister eingetragen und seien für Dritte gestützt auf Art. 8a SchKG während fünf Jahren einsehbar. Die Beschwerde gegen die genannten Betreibungsregistereinträge sei daher sofort abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (act. 6 E. 3.). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2021 (Datum Poststempel: 30. November 2021) rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 4.1 Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erscheint insgesamt schwer verständlich. Es ergibt sich immerhin, dass der Beschwerdeführer erneut – wie bereits vor Vorinstanz – geltend macht, dass der "Unterhalt ... direkt vom Lohn abgezogen" worden sei und dass er entsprechende Belege habe. Er habe mithin alle Beweise vorgelegt, damit die Betreibungen gelöscht werden könnten. Zudem sei klar, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben sei (act. 7). 4.2.1 Die Vorinstanz hatte – wie gezeigt – sorgfältig ausgeführt, weshalb sie hin- sichtlich materieller Einwände gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht zuständig sei, und zudem darauf hingewiesen, unter welchen Vorausset- zungen eine Nichtbekanntgabe der Betreibung im vorliegenden Fall in Anwen- dung von Art. 8a Abs. 3 SchKG möglich sei (vgl. hiervor E. 1.3). Diesen Erwägun- gen setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen und es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern er der Vorinstanz konkret eine falsche Rechtsanwendung oder eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft. Soweit man eine solche Sachverhaltsrüge allenfalls in dem sinngemässen Vorbringen erkennen will, wonach die Vorinstanz sich zu wenig mit den Unterlagen bezüglich des Ab- zuges von Unterhalt von seinem Lohn auseinandergesetzt habe, kann dem von vorneherein nicht gefolgt werden. So würdigte die Vorinstanz diese Behauptung insofern, als sie darauf hinwies, materielle Einwendungen gegen die Verlust- scheine seien mit einer Klage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen, womit die diesbezüglichen Unterlagen aus Sicht der Vorinstanz auch nicht weiter von Be- lang waren. Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz falsch sein soll, tut der Be- schwerdeführer nicht dar. 4.2.2 Ohnehin ist der Beschwerdeführer – soweit er in der Beschwerde erneut die Löschung der Betreibungen verlangt – darauf hinzuweisen, dass eine Zahlung
von in Betreibung gesetzten Forderung nicht automatisch zu deren Löschung im Betreibungsregister bzw. Nichtbekanntgabe führt. Eine Nichtbekanntgabe erfolgt einzig unter den in Art. 8a Abs. 3 SchKG genannten, alternativen Voraussetzun- gen. Inwiefern eine dieser Voraussetzungen hier erfüllt ist, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Insbesondere genügt der pauschale, noch vor Vorinstanz erho- bene Vorwurf, die Betreibungen seien willkürlich erfolgt, nicht, um eine dieser Vor- aussetzungen zu bejahen. Darauf wies bereits die Vorinstanz zu Recht hin. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sodann an einer Stelle ausführt, in "Bezug auf die Betreibung von Kanton Schwyz hat das Bezirksgericht vergessen zu erwähnen, dass alles passiert ist aufgrund von Be- fangenheit" und dass die "Kosten nicht zu stellen" seien, sondern er nach Art. 123 ZPO erst zur Nachzahlung verpflichtet sei, wenn er dazu in der Lage sei (act. 6 Blatt 2), und dass er vom "Kantonsgericht Schwyz" keinen Anwalt erhalten habe (act. 6 Blatt 3 unten), ist nicht klar, was er damit in Bezug auf das vorliegende Verfahren geltend machen will. Zudem handelt es sich ohnehin – mit Blick auf seine vorinstanzliche Eingabe (act. 1) – um neue Vorbringen, welche nicht be- achtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Be- treibung mit der Nummer 2 für eine Forderung des Kantons Schwyz, vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, mit dem Grund "Rückerstattungsanspruch un- entgeltliche Rechtspflege gemäss Entscheid vom 9. Dezember 2013 (Proz. Nr. ZK2 12 70)" Gegenstand des vor der Kammer geführten Beschwerdeverfah- rens mit der Verfahrens Nr. PS210215 war. In diesem Verfahren erging am 3. Januar 2022 ein Entscheid. 4.2.4 Der Beschwerdeführer gibt sodann in seiner Beschwerde den teilweisen Wortlaut von Art. 17 SchKG und von Art. 320 ZPO wieder und zählt pauschal mögliche Beschwerdegründe auf, zudem zitiert er auch weitere Verfassungs- bzw. Gesetzesbestimmungen (Art. 29 BV, Art. 52 f. ZPO, Art. 33 VwVG), ohne darzutun, was er daraus für seinen Standpunkt ableitet. Auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers braucht bereits deshalb nicht weiter eingegangen zu wer- den.
4.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 5.1 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5.2 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 6 Blatt 5) ist gegenstands- los und abzuschreiben, da wie gezeigt keine Kosten erhoben werden. Zudem ver- fügt er über keinen Rechtsbeistand, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 14. Januar 2022