Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210216-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 15. Dezember 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung / Vorladung
Beschwerde gegen die Vorladung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. November 2021 (EK210278-G/V_V4)
Erwägungen: 1. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstil beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Meilen das Begehren um Eröffnung des Konkurses für eine Forderung von Fr. 614.55 nebst Zins zu 12 % seit 17. April 2021 zuzüglich Fr. 29.70 Verzugszins bis 16. April 2021, Fr. 75.– Mahngebühren und Fr. 217.05 Betreibungskosten ab- züglich einer Teilzahlung von Fr. 706.10 vom 8. August 2021, total Fr. 249.50 (act. 6/1-3 und 6/5). Am 16. November 2021 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 12. Januar 2022, 9.00 Uhr, zur Verhandlung über das Konkursbegehren vor (act. 6/7). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte sie der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– für die Entscheidgebühr und die Durchführung des Konkurses an (act. 6/8). 2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin "Einsprache" gegen die Vorladung und legte dar, weshalb sie die dem Konkursbegehren zugrunde liegende Forderung ihrer Ansicht nach vollstän- dig beglichen habe (act. 2). 3. Die Ansetzung eines Verhandlungstermins stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und zwar auch dann, wenn sie wie hier in Briefform und nicht mittels formeller Verfügung erfolgt (ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 124 N 3 f.; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 124 N 6). Solche Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht, oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher oder tatsächli- cher Art droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Festsetzung eines Verhandlungstermins der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), besteht nicht. Damit bedürfte es eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils, damit die Verfügung mit Beschwerde anfechtbar wäre (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen hätte die Schuldnerin zu behaup- ten und nachzuweisen, was sie unterlässt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wo- rin dieser liegen sollte, bietet doch die Verhandlung der Schuldnerin Gelegenheit, ihre Einwände gegen die Konkursforderung vorzubringen. Mit anderen Worten
wurden ihre rechtlichen Interessen durch die Vorladung nicht etwa verletzt, son- dern im Gegenteil gerade gewahrt. Anzumerken ist aber, dass dem Konkursrichter die Überprüfung des Be- standes der Forderung verwehrt bleibt. Die Schuldnerin kann die Konkurseröff- nung abwenden, wenn sie bis zu Verhandlung eine schriftliche Rückzugserklä- rung der Gläubigerin bei der Vorinstanz einreicht, oder wenn sie spätestens in der Verhandlung durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Betrei- bungskosten getilgt ist, die Gläubigerin ihr Stundung gewährt hat oder andere Gründe nach Art. 172-173a SchKG der Konkurseröffnung entgegen stehen. Fer- ner hat sie die durch das Konkursbegehren entstandenen Gerichtskosten von Fr. 250.-- bei der Gerichtskanzlei bis zum Verhandlungstermin bar zu bezahlen, ansonsten der Konkurs dennoch eröffnet würde (Art.172 ff. SchKG; vgl. auch Ziff. 4 der "Wichtigen Hinweise" in der Vorladung). Demzufolge ist auf die Beschwerde gegen die Vorladung nicht einzutreten. 4. Umständehalber ist von einer Kostenauflage an die Schuldnerin abzu- sehen. Mangels Umtrieben ist der Gläubigerin keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 15. Dezember 2021