Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Verfügung vom 27. Januar 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin,
gegen
B._____, Gläubigerin,
betreffend Konkurseröffnung
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Januar 2022 (EK210450)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon eröffnete mit Urteil vom 5. Januar 2022 den Konkurs über die Schuldne- rin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 14'006.90 nebst Zins zu 5 % seit tt. Juni 2021, Fr. 150.00 Betreibungskosten, Fr. 60.00 Mahnkosten, Fr. 633.35 Ver- zugszins 5 % vor Betreibung, Fr. 238.90 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (act. 5/6 = act. 3). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 6. Januar 2022 zugestellt (act. 5/7). 2. Am 10. Januar 2022 zahlte die Schuldnerin den für das Beschwerde- verfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid üblich verlangten Kostenvor- schuss von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 2; vgl. auch act. 4). Die Zahlung des Kostenvorschusses hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Ver- fahren mit der Geschäfts-Nr. PS220003 eröffnet wurde. 3. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 17. Januar 2022 ab (vgl. act. 5/7; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Bis dato wurde bei der hiesigen Instanz keine Be- schwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 5. Januar 2022 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Ver- fahren ohne weiteres abzuschreiben. 4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.– dem Konkursamt Höngg-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.– dem Konkursamt Höngg-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin, an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 27. Januar 2022