Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 1. März 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2022 (EK212068)
Erwägungen: 1.1 Die Gläubigerin stellte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. ... ein Konkursbegehren gegen den Schuldner (act. 4/1–3). Mit Urteil vom 20. Januar 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'554.– zzgl. Zins zu 5% seit 3. August 2021, Fr. 46.65 Zinsen KVG, Fr. 480.– Mahnge- bühren KVG 10/2020–06/2021 sowie Fr. 159.80 Betreibungskosten (act. 3 = act. 4/9 = act. 6). 1.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Datum Poststempel: 30. Januar 2022) erhob der Schuldner dagegen Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfü- gung vom 1. Februar 2022 wurde er auf die Voraussetzungen, unter welchen eine Aufhebung des Konkurses in Frage kommt, sowie auf den Umstand, dass er sei- ne Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne, hingewiesen. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwer- deverfahren angesetzt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten des Konkurseröff- nungsverfahrens wurden beigezogen (act. 7/1–12). Der Schuldner reichte der Kammer in der Folge keine weiteren Unterlagen ein. Den verlangten Vorschuss hat der Schuldner innert Frist nicht geleistet. Vom Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO kann indes aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, weil sich die Beschwerde inhaltlich sogleich als aussichtslos erweist und abzuweisen ist. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen
kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Schuldner geltend, sein Gesund- heitszustand habe sich seit dem letzten Jahr so verschlechtert, dass er nicht mehr habe aufstehen und gehen können. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, die geforderte Zahlung rechtzeitig zu leisten oder den Termin der Konkurseröffnungs- verhandlung wahrzunehmen (act. 2) 2.3 Mit diesen Ausführungen machte der Schuldner keinen der genannten Kon- kurshinderungsgründe geltend, und er reichte auch keine diesbezüglichen Doku- mente ein. Wie dem Schuldner mit Verfügung vom 1. Februar 2022 erklärt wurde, kann vorliegend die Beschwerde nur dann erfolgreich sein, wenn innert Frist einer der drei Konkurshinderungsgründe nachgewiesen und die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist. Auch wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8). Der Schuldner reichte der Kammer daraufhin – wie gezeigt – keine weitere Eingabe und auch keine weiteren Unterlagen ein. Die Beschwerdefrist lief dem Schuldner am 4. Februar 2022 ab (act. 7/12). Damit ist keiner der gesetzlichen Konkurshinde- rungsgründe ersichtlich, was Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses wäre. 2.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 1. März 2022