Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 25. März 2022 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2022 (EK210738)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläu- bigerin) von total Fr. 9'537.75 der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 10). Dagegen er- hob die Schuldnerin mit Eingabe vom 15. März 2022 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Konkurs sei aufzuheben (act. 2). Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 6). Eine beschwerdeergänzende Eingabe ging bis anhin bzw. innert Frist nicht ein (Zustellung des vorinstanzlichen Urteils an die Schuldnerin am 9. März 2022 [act. 11]; Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist [Art. 174 Abs. 2 SchKG] am 21. März 2022). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert der zehntägigen Be- schwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Es ist damit von der Schuldnerin innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass sie die der Konkurseröffnung zugrunde lie- gende Forderung samt Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bzw. an das Betrei- bungsamt bezahlt oder bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin hin- terlegt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet. Zu den Kosten zählen sodann auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts. Die Schuldnerin hat daher eine Bestätigung des Konkursamts einzureichen, dass sie innert der Beschwerdefrist auch diese Kosten sichergestellt hat. Ausserdem hat die Schuldnerin innert der Beschwerde- frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen. Allgemein gesagt ist eine Per-
son dabei dann zahlungsfähig, wenn sie (allenfalls mit der Hilfe nahestehender Personen) über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. 3. Nachdem die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2022 (act. 2) zwar vorbrachte, die Forderung der Gläubigerin tilgen zu können, das tatsächliche Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes aber weder behauptete noch nach- wies, und da sie auch keine Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit machte, wurden ihr mit Verfügung vom 16. März 2022 die Voraussetzungen zur Aufhe- bung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG einzeln erörtert und sie wur- de darauf hingewiesen, die Beschwerde in diesem Sinne bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist noch ergänzen zu können. Da eine entsprechende Eingabe bis an- hin bzw. innert der Beschwerdefrist jedoch nicht einging, bleibt es dabei, dass es am Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes fehlt und die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft dargetan wurde. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe ent- standen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, − das Konkursamt Wallisellen, − das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und − die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 25. März 2022