Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 17. Mai 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 (EK220128)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2022 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für KVG-Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläu- bigerin) von Fr. 1'518.40 nebst 5% Zins seit 26. Mai 2021 sowie Fr. 95.– Inkasso- gebühren, Fr. 30.– Mahnspesen und Fr. 155.70 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet. Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 6. Mai 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragt darin die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner innert der zehntägigen Be- schwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Es ist damit vom Schuldner innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bzw. an das Betreibungs- amt bezahlt oder bei der Obergerichtskasse zugunsten der Gläubigerin hinterlegt hat oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten zählen sodann auch die Kosten des Konkursamts und des erstin- stanzlichen Konkursgerichts. Der Schuldner hat daher eine Bestätigung des Kon- kursamts einzureichen, dass er innert der Beschwerdefrist auch diese Kosten si- chergestellt hat. Ausserdem hat der Schuldner innert der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen. Allgemein gesagt ist eine Person dann glaubhaft zahlungsfähig, wenn sie (allenfalls mit der Hilfe nahestehender Perso- nen) über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren laufenden finanziellen Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. 3. Mit Bezug auf die Höhe der Konkursforderung ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz der Zinssatz von 5% auf die gesamte Forderung von Fr. 1'518.40 ge- schlagen wurde, obwohl die Gläubigerin nur auf dem Betrag von Fr. 1'140.40 Zins geltend macht. Entsprechend beläuft sich das Forderungstotal (inkl. Gebühren,
Spesen, Betreibungskosten und Zinsen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) nicht auf Fr. 1'868.55, sondern (bloss) auf Fr. 1'851.30. Der Schuldner belegt mit einer Quittung des Konkursamts C._____ vom 6. Mai 2022, dass er vor Ablauf der Beschwerdefrist für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des er- öffneten Konkursverfahrens mit einer Einzahlung von Fr. 1'500.– ausreichend Si- cherheit geleistet hat (act. 4/05). Sodann hat der Schuldner bei der Kasse des Obergerichts einen Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– geleistet (act. 4/01) und weitere Fr. 300.– hinterlegt (act. 4/03). Ei- nen weiteren Betrag von Fr. 1'000.– will der Schuldner am 19. Mai 2022 beim Obergericht hinterlegen (act. 2 S. 2; act. 4/04.5). Mit den erwähnten Fr. 300.– hat der Schuldner innert der Beschwerdefrist allerdings nur einen Teilbetrag des For- derungstotals von Fr. 1'851.30 hinterlegt, weshalb der Nachweis des Konkurshin- derungsgrundes der Hinterlegung nicht erbracht wurde. Weitere Konkurshinde- rungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG wurden nicht vorgebracht. Die Vo- raussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Be- schwerde ist abzuweisen. Auf die Frage, ob der Schuldner seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft dargelegt hat, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 4. Der Schuldner wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Konkurs unter den Voraussetzungen gemäss Art. 195 SchKG widerrufen werden kann. Diese Mög- lichkeit besteht unter anderem dann, wenn sämtliche zur Kollokation angemelde- ten Forderungen getilgt sind. Das Konkursamt C._____ kann ihm diesbezüglich nähere Auskünfte erteilen. 5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind von dem von ihm für die Gerichtskosten geleisteten Vorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtrie- be entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und von dem von ihm für die Gerichtskosten geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 300.– wird an das Konkursamt C._____ zuhanden der Konkursmasse überwiesen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, − das Konkursamt C., − das Betreibungsamt Opfikon, − das Grundbuchamt C., − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und − die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 17. Mai 2022