Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Pfändung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2022 (CB220016)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer am 23. August 2021 beim Betreibungsamt Zürich 11 für folgende Beträge: Fr. 480.– Forderungsbetrag zu-
züglich 3 % Zins ab dem 24. August 2021, Fr. 28.90 bis zum 23. August 2021 aufgelaufenen Zins sowie Fr. 18.30 Betreibungskosten (act. 10/1). Am 2. September 2021 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 einen Zahlungsbefehl aus (act. 10/2). Da es diesen Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer nicht per- sönlich zustellen konnte, liess sie ihn am tt. Dezember 2021 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren (act. 10/4). Am 11. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdegegner um Fortsetzung dieser Be- treibung (act. 10/5). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 kündigte das Betrei- bungsamt Zürich 11 dem Beschwerdeführer die Pfändung an und forderte ihn auf, bis am 1. Februar 2022 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 10/6 Blatt 1). Der Beschwerdeführer holte in der Folge diese eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung nicht bei der Post ab (act. 10/6 Blatt 2). Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt Zürich 11 den Beschwerdeführer erneut auf, bis spätestens am 8. Februar 2022 im Betreibungsamt zu erscheinen und über seine Vermö- gens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu erteilen. Das Betreibungsamt Zürich 11 sandte diese Aufforderung mit A-Post an den Beschwerdeführer (act. 10/7). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol- gend Vorinstanz). Dabei stellte er folgende Anträge (act. 1 S. 2 und 6 in Verbin- dung mit act. 2/1 sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Pfändungsvollzug nichtig sei, eventualiter sei die Vorladung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 2. Februar 2022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei anzuweisen, den Pfändungsvollzug bis zur Aufhebung der besonderen Pandemielage durch den Bundes- rat, insbesondere bis zur Aufhebung der Maskenpflicht, zu sistieren.
(act. 31) sind dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Endentscheid zuzu- stellen. II. 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss einer unte- ren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 26). Solche Ent- scheide können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Die Vorinstanz stellte ihren Zirkulationsbeschluss dem Beschwerdeführer am 28. April 2022 zu (act. 21/3). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel auf den Sonntag, 8. Mai 2022, weshalb sich die Rechtsmittelfrist bis zum Mon- tag, 9. Mai 2022, verlängerte. Der Beschwerdeführer legte seine Beschwerde am 9. Mai 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig ein (act. 27 S. 1). Demge- genüber übergab der Beschwerdeführer seine zweite Eingabe erst am 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) der Post (act. 31). Da die Beschwerdefrist als gesetz- liche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), kann eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist inhaltlich nicht ergänzt werden. Entsprechend ist diese zweite Eingabe unbeachtlich. Selbst wenn sie der Beschwerdeführer rechtzeitig eingereicht hätte, würde sie aber ohnehin nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu unter- suchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die
Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdebegründung muss konkret aufzeigen, in welchem Punkt der erst- instanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Das Gericht darf sich dabei auf die Prüfung jener Beanstandungen beschränken, welche die Rechtsmittelbegründung ausrei- chend detailliert vorträgt. Nach bundesgerichtl icher Rechtsprechung ist die kanto- nale Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten In- stanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das kantonale Rechtsmittelgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und Beschwerdeantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Nur offensichtliche oder schwere Mängel muss die Be- schwerdeinstanz auch ohne entsprechende Rüge korrigieren (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PS210049 vom 6. Mai 2021, E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer, 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, am vorinstanzlichen Ver- fahren habe mit Ersatzrichter lic. iur. Bannwart eine befangene Gerichtsperson mitgewirkt. Ersatzrichter Bannwart habe ihn in einem früheren betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren persönlich angegriffen und ihn haltlos der Infamie be- zichtigt. Dieses unsachliche Verhalten sei geeignet, Misstrauen gegen seine Un- parteilichkeit zu wecken. Er habe daher am 26. April 2022 bereits bei der Vor- instanz gegen diesen Richter ein Ausstandsbegehren gestellt (act. 27 S. 4; act. 29 S. 2).
3.2. Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren mit dem Verhal- ten des zuständigen Richters in einem früheren Verfahren. Davon hatte der Be- schwerdeführer jedoch bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Kennt- nis, weshalb er den Ausstandsgrund nicht erst im vorliegenden Beschwerdever- fahren geltend machen kann (vgl. Art. 326 ZPO). Demnach erübrigt sich eine ein- gehende Auseinandersetzung mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht konkret schildert, was Ersatzrichter Bannwart im Einzelnen zu ihm gesagt haben soll. Ebenso wenig äussert er sich zum Zeitpunkt und zu den genauen Umständen dieses angeblichen Vorfalls. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer abgesehen von seiner persönlichen Befragung auch keine Beweismittel, die eine Überprüfung seiner Sachdarstellung ermöglichen würden (act. 27 S. 4; act. 29 S. 2). Zudem wäre das Ausstandsbegehren beim Bezirksgericht Zürich geltend zu machen gewesen (Art. 50 ZPO), weshalb auch mangels funktionaler und sachli- cher Zuständigkeit darauf nicht einzutreten wäre. 4. 4.1. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um nochmalige Zustellung sämtlicher Sendungen, die er zufolge der Pandemiemassnahmen nicht habe entgegenneh- men können. Er begründet diesen Antrag damit, dass die vom Beschwerdegeg- ner vorgenommene einmalige Zustellung per Einschreiben verfassungswidrig sei und ihn insbesondere in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Diese Sendungen seien ihm richtigerweise nun wie folgt zuzustellen: Entweder mittels A-Post und Rückschein oder dann gleichzeitig mittels Einschreibesendung und A-Post (act. 27 S. 3). 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützt. Er umfasst diverse Teilgehalte und ver- pflichtet unter anderem Behörden dazu, Verfahrensakte und Eingaben den Par- tei en zur Kenntnis zu bringen (DIKE-Komm-Göksu, 2. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO N 8). Wie dies konkret geschehen muss, schreiben keine der genannten Bestim- mungen konkret vor. Massgeblich sind vielmehr die jeweiligen Verfahrenserlasse,
vorliegend das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). 4.3. Betreibungs- und Konkursämter sowie deren Aufsichtsbehörden stellen ih- re Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch eingeschriebe- ne Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Zustel- lungen auch elektronisch erfolgen (Art. 34 Abs. 2 SchKG). Ferner ist unter be- stimmten Voraussetzungen eine öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt möglich (Art. 35 SchKG). Die Art. 34 f. SchKG bilden zwingendes Recht. Folglich können sie nicht auf Parteibegehren hin modifiziert werden. Entgegen der Beschwerde (act. 27 S. 3) gelten diese Bestimmungen für Parteien jeglichen Alters, mithin auch für be- tagte Personen. Die Rechtsordnung statuiert keine Pflicht, juristische Laien vor- gängig auf diese Zustellmodalitäten aufmerksam zu machen. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine solche Aufklärungspflicht herleiten. Der Beschwerde erweist sich inso- fern als unbegründet (act. 27 S. 3). 4.4. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, dass ihm die Betreibungs- instanzen die Sendungen noch einmal "mittels A-Post und Rückbescheinigung" senden (act. 27 S. 3). Bei dieser Zustellform würde der Empfänger selbst das Empfangsdatum auf dem zu retournierenden Formular eintragen. Entsprechend erlaubt diese Zustellform keine Rückschlüsse auf das effektive Zustelldatum. Sie vermag – zumindest bei Privatpersonen – eine Zustellung per Einschreiben nicht zu ersetzen. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer eine gleichzeitige Zustellung per Einschrei- ben und per A-Post verlangt, kann diesem Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden: Art. 34 SchKG vermittelt Privaten keinen Anspruch auf eine solche Dop- pelzustellung, erwähnt doch diese Bestimmung die A-Post überhaupt nicht. An dieser Tatsache änderte auch die Corona-Pandemie nichts: Der Bundesrat hat zwar Verordnungen erlassen, die einzelne Aspekte des Verfahrens vor Behörden und Gerichten während der Pandemie punktuell modifizier(t)en. Im Vordergrund
stehen dabei die Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 272.81) und die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.110.4 [mittlerweile ausser Kraft gesetzt]). Keine dieser Verordnungen verpflichtet Behörden oder Gerichte dazu, ihre Anordnungen so- wohl als Einschreiben als auch per A-Post und/oder gewöhnlichem E-Mail zu ver- senden. Selbst wenn Behörden oder Gerichte dem Beschwerdeführer ihre Anord- nungen früher gelegentlich allenfalls auch schon auf diesem Weg zugestellt ha- ben sollten, könnte dieser daraus keinen Rechtsanspruch auf eine solche Zustel- lung ableiten. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Verfahren PS170213 hingewiesen, auf welches er sich in seiner Beschwerde bezieht (act. 27 S. 4). Zudem wurde im besagten Entscheid vom 2. November 2017 aus- drücklich festgehalten, die gleichzeitig mit der ordentlichen Zustellung ergehende elektronische Mitteilung erfolge ausnahmsweise aufgrund der besondere Um- stände (der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Obdachlosigkeit). 4.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe während des Maskenobligatoriums keine Corona-Schutzmaske getragen. Entsprechend sei er ausser Stande gewesen, die Einschreibesendungen bei der Poststelle abzuholen (act. 27 S. 3; act. 29 S. 2). Auch dieses Argument überzeugt nicht: Die Rechts- ordnung begründete bzw. begründet keine Ausnahmeregelung für Personen, die Corona-Schutzmasken ablehnen und deshalb Einschreibesendungen nicht abho- len. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine Drittperson mit dem Gang zur Post beauftragen können. Weshalb in seinem Fall eine Stellvertretung nicht möglich gewesen sein soll, führt er nicht näher aus (act. 29 S. 2). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist .
III. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie eben dargelegt, sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ent- sprechend ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 27 und act. 31, an das Betreibungsamt Zürich 11 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 14. Juni 2022