Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220191-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 15. Dezember 2022 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2022 (EK221627)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 3. November 2022 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 von Fr. 497.55 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2022, Fr. 11.52 Zins bis 19. Mai 2022, Fr. 100.-- Umtriebsspesen vom 19. Mai 2022 und Fr. 144.60 Betreibungskosten sowie in der Betreibung Nr. 2 von Fr. 373.90, Fr. 100.-- Umtriebsspesen vom 19. Mai 2022 und Fr. 104.60 Betreibungskosten (act. 3). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2022 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und es wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdever- fahren einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 9). Nachdem der Kosten- vorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2022 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass an- dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 11). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden (act. 12), weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch, also am 2. Dezember 2022, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), zumal der Beschwerdeführer mit einer (weiteren) Zustellung rechnen musste. Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am 7. Dezember 2022 (Art. 142 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete der Beschwer- deführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwer- de androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 15. Dezember 2022