Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 19. Dezember 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibung Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. November 2022 (CB220018)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Be- treibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (nachfolgend: Betreibungsamt) ein (act. 1). 1.2 Mit Urteil vom 29. November 2022 (act. 2 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädi- gungen zuzusprechen. 1.3 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 (Datum Poststempel, act. 6) Beschwerde bei der Vorinstanz. Diese leitete die Be- schwerde zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (vgl. act. 7). Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung seiner vorinstanzlichen Beschwerde (vgl. a.a.O.). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-3); insbesondere auch das angefochtene Urteil (CB220018-M/U), auf wel- ches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar Bezug nimmt (vgl. act. 6), das er aber nicht einreicht (vgl. Art. 321 Abs. 3 ZPO). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.1 Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen, und zwar im Original (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits von der Vor- instanz hingewiesen (vgl. act. 5 E. I.). Ob die Beschwerdeeingabe des Beschwer- deführers eine rechtsgenügende Unterschrift enthält und ob ihm im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen wäre, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens aus pro- zessökonomischen Gründen offen gelassen und auf eine Nachfristansetzung ver- zichtet werden.
2.2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Ent- hält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begrün- dung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: H UNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Bei Unklar- heiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Ver- ständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 3.1 Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers sofort als un- begründet ab, ohne ihm im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist für eine Unter- schrift im Original anzusetzen (vgl. act. 5 E. I.). Sie hielt im Wesentlichen fest, der Betreibungsbeamte habe einem Schuldner – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – weder einen Militär- noch einen Beamten- und auch keinen
Anwaltsausweis vorzulegen. Auch sei es weder so, dass es Betreibungsbegehren an der Urkundenqualität mangle, weil sie nicht auf "urkundenechtem nicht ge- knickten, gelochtem oder beklebtem Papier abgefasst" seien, noch könne ein Be- treibungsbegehren nur mit einer handschriftlichen Unterschrift eingereicht werden. Vielmehr sei gemäss der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermitt- lung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) eine elektronische Signatur gemäss Art. 4 der Verordnung ebenfalls zulässig. Es bestünden keine Zweifel an der Funktion des Betreibungsamtes als Amtsstelle und es seien weder vom Betrei- bungsamt noch von ihr, der Vorinstanz, als Aufsichtsbehörde Beweise zu erbrin- gen (vgl. act. 5 E. II./2). 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift – soweit diese nachvollziehbar und verständlich ist – vorab geltend, das Urteil sei "ungeltend". Dies scheint er damit begründen zu wollen, dass dem Urteil eine Unterschrift "gemäss Art. 132 ZPO" fehle (vgl. act. 6). Ein Gerichtsentscheid hat namentlich eine Unterschrift des Gerichts zu ent- halten (Art. 238 lit. h ZPO). Die Anforderungen an diese sind kantonal geregelt; im Kanton Zürich in § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisati- on im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) (vgl. BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016, E. 5.5.1). Die von der Vorinstanz erwähnten Anforderungen gemäss Art. 132 ZPO, auf welche der Beschwerdeführer zur Begründung einer angebli- chen Ungültigkeit des angefochtenen Urteils verweist, beziehen sich einzig auf Eingaben von Parteien. Der Beschwerdeführer reicht kein angefochtenes Urteil ein, und daher auch keines, dem eine Unterschrift fehlen würde. Dass dem Urteil eine Unterschrift fehle, stellt deshalb eine blosse Behauptung dar. Und selbst wenn dem so wäre, könnte ein Kanzleifehler im Einzelfall mit der Zustellung eines korrekt unterzeichneten Entscheides behoben werden. Die betreffende Partei hät- te dies allerdings bei der Gerichtskanzlei (hier von der Vorinstanz) zu verlangen (vgl. GOG Komm-H AUSER/SCHWERI/LIEBER, 2. Aufl. 2017, § 136 N 9 m.w.H.). Dies würde jedenfalls keine Ungültigkeit des angefochtenen Urteils begründen. 3.2.2 Weiter hält der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, wonach der Be- treibungsbeamte einen Militär-, Beamten- und Anwaltsausweis vorweisen müsse
(vgl. act. 6). Dieser Einwand ist von vornherein haltlos. Bei den Betreibungs- und Konkursämtern handelt es sich um Amtsstellen der Kantone (Art. 1-3 SchKG). Der Betreibungsbeamte wird nach Massgabe des kommunalen Rechts von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Betreibungskreis oder vom Gemeinderat gewählt (§ 7 Abs. 2 EG SchKG). Diese Wahl legitimiert den Betreibungsbeamten hoheitliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vorzunehmen, insbesondere – wie hier – gemäss Art. 69 SchKG Zahlungsbefehle zu erlassen. Die Wahl sowie die gesetzliche Grundlage im SchKG legitimieren den Betreibungsbeamten hinreichend. Er braucht keinen anderen Ausweis zu seiner Legitimation (vgl. OGer ZH PS220120 vom 3. No- vember 2022, E. 4.3.4). Demgemäss zielen die Ausführungen des Beschwerde- führers, weder ein Unternehmen noch ein Zivilist dürfe Zahlungsbefehle erlassen (vgl. act. 6), ins Leere. 3.2.3 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Insoweit kann auf seine Be- schwerde nicht eingegangen werden. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Darauf, dass diese Verfahren bei bös- oder mutwil- liger Prozessführung Kostenfolgen haben können, hat die Vorinstanz bereits hin- gewiesen (vgl. act. 5 E. III.). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 20. Dezember 2022