Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 17. März 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A.HSG in Law et lic. phil. X._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Januar 2023 (EK220570)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. Januar 2023 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 42'420.70 nebst Zins von 5% seit 22. Dezember 2018 und Fr. 211.60 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin rechtzeitig (act. 10) Beschwerde, wobei sie insbesondere die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bean- tragte (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung verweigert und der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Vor- schuss von Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 11). Nachdem der Vorschuss innert Frist hierorts nicht eingegangen war (act. 13), wurde der Schuldnerin mit Verfügung vom 1. März 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dies erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 14). 3. Die Verfügung vom 1. März 2023 wurde der Schuldnerin am 6. März 2023 zugestellt (act. 15). Unter Berücksichtigung des Fristenablaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) fiel der letzte Tag der Frist damit auf den 13. März 2023. Ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen (act. 16). Andro- hungsgemäss ist daher auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden vorsorglich zur Kol- lokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon (un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Dietikon je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim versandt am: 17. März 2023