Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 6. März 2023 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B1._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B2._____ AG
betreffend Konkurseröffnung / Vorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Januar 2023 (EK230027)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) in der Betreibung Nr. ... ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) (act. 7/1). Mit Anzei- ge vom 27. Januar 2023 lud die Vorinstanz zur Konkursverhandlung auf den 8. März 2023 vor (act. 7/8). Gleichentags setzte sie der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 7/9 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6). 2. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (überbracht am 17. Februar 2023) hierorts rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag, das Konkursbegehren der Beschwerde- gegnerin sei abzuweisen (act. 2). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich das Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2023 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen. 2. Auf eine Beschwerde ist jedoch nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die
Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vo- rinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3. Die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 (act. 6), mittels welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Damit wurde zum vornherein keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Abweisung des Konkursbegehrens beantragt, ist ihre Eingabe vom 15. Februar 2023 samt Beilagen der Vorinstanz zur weiteren Behandlung weiterzuleiten, wobei Kopien davon bei den Akten verbleiben. III. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerde- führerin nicht, weil sie unterliegt; der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2023 samt Beilagen wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung weitergeleitet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Fabio
versandt am: 6. März 2023