Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 27. April 2023 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28. März 2023 (EK230104)
Erwägungen: 1.1. Die Schuldnerin betreibt einen Schönheitssalon, die Gläubigerin ist eine Krankenkasse. Mit Urteil vom 28. März 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'120.30 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 1'097.25 (CHF 57.20) zuzüglich Gläubigerkosten von CHF 125.– sowie Be- treibungskosten von CHF 115.70, abzüglich einer Teilzahlung von CHF 781.85 (offener Restbetrag damit CHF 636.35; act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. März 2023 [recte wohl: 29. März 2023, vgl. Poststempel] Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ende der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 8). Mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde; am 14. April 2023 reichte sie unkommentiert Belege nach (act. 11 und 13/1-6). Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig si- chergestellt (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Behauptungen und Urkunden- beweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 3. In Bezug auf einen Konkurshintergrund bringt die Schuldnerin nun selbst vor, sie habe die Forderung erst nach der Konkurseröffnung bei der Vorinstanz
tilgen wollen (vgl. act. 11 S. 2), weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Im Übrigen macht sie in ihrer Ergänzung zur Beschwerde geltend, sie werde die Konkursforderung samt Zins und Verfahrenskosten (Betreibungsamt, Konkursamt und Gericht) direkt beim Konkursamt hinterlegen (act. 11 S. 2). Ob sie die Kon- kursforderung samt Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist tatsächlich ge- tilgt hat, bleibt damit offen. Es liegen auch keine Belege über geleistete Zahlun- gen vor – trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 30. März 2023, wonach die Konkurshinderungsgründe durch Urkunden nachzuweisen sind (vgl. act. 8 E. 2.1). Mangels Konkurshinderungsgrunds erweist sich die Be- schwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt sich damit. 4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je- dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Gläubige- rin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 27. April 2023