Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 26. April 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Einkommenspfändungen 2016-2019 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. April 2023 (CB230026)
Erwägungen: 1.1 Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. April 2023 (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar]) trat die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1-3). 1.2 Mit Eingabe vom 11. April 2023 (act. 10) erhebt die Beschwerdeführerin da- gegen sinngemäss Beschwerde. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. statt vieler OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. Novem- ber 2011, E. 3.2). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. OGer ZH PS210088 vom 25. August 2021, E. 3).
2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, der Hinweis der Be- schwerdeführerin, wonach Erwerbseinkommen jeder Art längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden dürfe, treffe zwar zu. Die Jahresfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG gelte jedoch jeweils nur für die einzelne Pfändungsgruppe und nicht absolut für sämtliche, nacheinander verfügten Einkommenspfändungen. Da die Beschwerdeführerin nicht darlege, gegen welche Lohnpfändungen sich ih- re Beschwerde richte, sei auf diese mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde ab- zuweisen (vgl. act. 9 E. 3). 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt auch in ihrer Beschwerde an die Kammer kei- ne konkreten Anträge und setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie in ihrer Beschwerdeschrift einzig den von ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand, die Lohnpfändung sei gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG gesetzlich auf ein Jahr befristet (vgl. act. 10). Da sich die Vorinstanz mit diesem Einwand – wie gesehen – bereits auseinandergesetzt hat, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 9 E. 3 und 4). 2.4 Damit erfüllt die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch die bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Es ist sodann kein Anlass ersichtlich, um von Amtes wegen einzuschreiten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: 28. April 2023