Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230087-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Juni 2023 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Mai 2023 (EK230052)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2009 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Produktion und den Vertrieb von ... und weiteren Produkten zur Unterstützung ei- ner ...-funktion. Sie bietet Dienstleistungen im Bereich ... an (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 8/12 = act. 3 = act. 7 S. 2): CHF 192'378.70 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2022 CHF 406.60 Betreibungskosten 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Sie beantragte die Auf- hebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2; act. 8/13/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1- 13). Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerde gegen die Kon- kurseröffnung einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Kammer wies die Schuldnerin in der Verfügung darauf hin, dass es (derzeit) am urkundli- chen Nachweis des Vorliegens eines Konkursaufhebungsgrundes fehle. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 angesetzt (act. 11). 2.2. Der angefochtene Entscheid betreffend die Konkurseröffnung wurde der Schuldnerin am 5. Mai 2023 zugestellt (act. 8/13/4). Damit lief die 10-tägige Be- schwerdefrist bis am Montag, 15. Mai 2023 (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Schuldnerin reichte am 15. Mai 2023 (Datum Poststempel) und damit noch innert laufender Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung mit Belegen ein (act. 16 und act. 17/25-26). Am 16. Mai 2023 (Datum Poststempel: 15. Mai 2023) ging ei- ne weitere Zuschrift der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein (act. 13-15). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde der Beschwerde einst-
weilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 19). Die Schuldnerin leistete den von ihr erhobenen Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht (act. 21). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei ge- setzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe – Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht – nachweist. Die Tilgung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläu- bigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses, muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursge- richt bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 7 und 10). Mit anderen Wor- ten hat die Schuldnerin auch die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursamtes (d.h. des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung) rechtzeitig sicherzustellen (vgl. etwa OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). Beim Konkurshinderungsgrund des Gläubigerverzichts nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG muss – anders als bei jenen nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG – weder die Tilgung noch die Hinterlegung der Kosten im Sinne der vor- instanzlichen Entscheidgebühr und der Kosten des Konkursamts innert der 10- tägigen Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012 E. 4.). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren zuläs- sig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine ge- setzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nach- frist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 5).
3.2. Gemäss den vorliegenden Belegen hat die Schuldnerin die Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 203'247.55 innert Rechtsmittel- frist bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 9-10 und act. 18/1-3). Die Schuld- nerin stellte am 15. Mai 2023 zudem die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung sicher (act. 17/25). Überdies reichte die Gläubigerin eine Erklärung ein, dass sie auf die Durchfüh- rung des Konkurses verzichte (act. 13). Der Konkursaufhebungsgrund der Hinter- legung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, sowie jener des Gläubigerverzichts im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, ist folglich nachgewiesen. 3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zah- lungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer
5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin reichte keinen detaillierten Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre, sondern einzig eine "Auskunft Schuldner-Intern" des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach mit Ausdrucksdatum vom 8. Mai 2023 ein (act. 5/17). Aus Letzterer ist namentlich nicht ersichtlich, ob offene Verlustscheine bestehen oder ob es bereits zu anderen Konkurseröffnungen gekommen ist. Hinweise zu allfälligen früheren Konkurseröffnungen wären immerhin auch dem Handelsregis- terauszug zu entnehmen: Dort sind keine solchen verzeichnet (vgl. act. 6). Anga- ben zu allfälligen Verlustscheinen fehlen jedoch gänzlich, weshalb es an einem massgeblichen Hinweis zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin mangelt. Dennoch ist auf die eingereichte Betreibungsauskunft näher einzugehen: Diese weist – ohne die hinterlegte Konkursforderung – im Zeitraum seit dem 25. Februar 2019 insgesamt 46 eingeleitete Betreibungen aus. Davon sind 13 Betreibungen durch Zahlung erledigt worden, 21 Betreibungen wurden zurück- gezogen, eine ist erloschen. Von den demzufolge noch 11 offenen Betreibungen tragen vier den Code "KA" für Konkursandrohung erlassen, vier den Code "ZB" für Zahlungsbefehl zugestellt und drei den Code "RV" für Rechtsvorschlag erho- ben. Die Schuldnerin führt betreffend die Betreibung-Nr. 1 der D._____ über Fr. 6'000.00 (versehen mit dem Code "RV") an, diese sei mittels Vergleichsvertrag vom 3. Juni 2021 zwischen ihr und der Gläubigerin unter Mitwirkung sowie Unter- zeichnung der Friedensrichterin von E._____ erledigt worden (act. 2 S. 8 Rz. 29). Aus der von der Schuldnerin vorgelegten Vergleichsvereinbarung geht hervor, dass sie der D._____ noch einen Betrag zu zahlen gehabt hätte. Im Weiteren er- klärten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt (act. 5/18). Ein Beleg dafür, dass die Schuldnerin in der Folge die vereinbarte
Zahlung vornahm, liegt nicht vor. Aufgrund des vermerkten Betreibungseingangs (20. April 2021), des Abschlusses der Vereinbarung am 3. Juni 2021 und der Tat- sache, dass die Betreibung immer noch mit dem Code "RV" versehen ist, er- scheint es glaubhaft, dass die Zahlung gemäss Vereinbarung geleistet resp. die Betreibung-Nr. 1 durch die D._____ nicht weiterverfolgt wurde; die Betreibung- Nr. 1 kann als erledigt angesehen werden. Die der Betreibung-Nr. 2 von F._____ (Code "RV") zugrundeliegende Forderung über Fr. 283'000.00 wird von der Schuldnerin bestritten. Sie bringt vor, es sei seit 23. November 2021 eine Forde- rungsklage vor dem Bezirksgericht Meilen hängig. Die letzte Verfügung des Ge- richts datiere vom 4. Oktober 2022. Mit dieser sei ihr Gelegenheit gegeben wor- den, sich zu den Noven in der Stellungnahme zu Dupliknoven vernehmen zu las- sen. Derzeit suche das Gericht nach einem Termin für Vergleichsverhandlungen, dementsprechend stehe das Gerichtsurteil noch aus (act. 2 S. 8 Rz. 30). Die Schuldnerin reicht die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2022 ins Recht. Weitere Belege und Ausführungen, weshalb die Forderung bestritten wird, fehlen. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dazu vor, ob und wann (im Ge- richtsverfahren) eine Einigung zwischen der Schuldnerin und F._____ zustande kommen oder ein Entscheid gefällt werden wird. Die Betreibung-Nr. 2 über Fr. 283'000.00 bleibt aufgrund dessen weiterhin beachtlich. Weiter bringt die Schuldnerin vor, die Betreibungen der drei Mitarbeiter G., H. und I._____ über Fr. 28'000.00 (Betreibung-Nr. 3), Fr. 18'202.80 (Betreibung-Nr. 4), Fr. 81'241.55 (Betreibung-Nr. 5) und Fr. 18'058.30 (Betreibung-Nr. 6) seien alle im Einvernehmen erledigt und die entsprechenden Konkursandrohungen damit nicht weiterverfolgt worden (act. 2 S. 8 Rz. 31). Die Schuldnerin legt eine Bestätigung von I._____ vom 10. Mai 2023 vor, in welcher dieser bestätigt, dass all seine For- derungen beglichen seien (act. 5/22). Damit können die Betreibungen-Nr. 5 und Nr. 6 als bezahlt angesehen werden. In Bezug auf H._____ reicht die Schuldnerin eine E-Mail vom 20. Juni 2022 mit dem Betreff "Abschluss und Klärung" ein, in welcher H._____ angibt, die Lohnforderungen nicht mehr rechtlich geltend zu ma- chen (act. 5/21). Auch die Betreibung-Nr. 4 kann daher als erledigt angesehen werden. Unter dem Eingangsdatum vom 3. Februar 2022 ist eine weitere Betrei- bung-Nr. 7 von H._____ vermerkt, zu welcher sich die Schuldnerin nicht äussert.
Aufgrund des Datums der vorgenannten E-Mail von H._____ ist jedoch glaubhaft, dass von dessen Erklärung zur nicht weiteren rechtlichen Geltendmachung seiner Forderungen, auch die Betreibung-Nr. 7 mitumfasst ist und als erledigt betrachtet werden kann. Zur Betreibung-Nr. 3 von G._____ über Fr. 28'000.00 reicht die Schuldnerin einen Kontobeleg der Bank AA._____ ein, wonach vier Buchungen (am 7., 11. und 21. März 2022 sowie 28. April 2022) über insgesamt Fr. 16'161.26 an G._____ erfolgt sind. Zudem legt die Schuldnerin die Lohnabrechnungen No- vember und Dezember 2021 sowie März und April 2022 von G._____ vor (act. 5/20). Dass es bei der Betreibung-Nr. 3 um Lohnforderungen der Monate November/Dezember 2021, Juni bis September 2021 sowie März und April 2022 ging, ist aus der Betreibungsauskunft nicht ersichtlich. Auch betragsmässig stimmt die in Betreibung gesetzte Forderung (Fr. 28'000.00) mit den gemäss den Belegen geleisteten Zahlungen (Fr. 16'161.26) nicht überein. Die von der Schuld- nerin eingereichten Belege reichen nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die der Betreibung-Nr. 3 zugrundeliegende Forderung bezahlt ist. Zur Betreibung- Nr. 8 der J._____ AG über Fr. 5'000.00 sowie zur Betreibung-Nr. 9 des Kantons Zürich über Fr. 86.10 äussert sich die Schuldnerin nicht. Es ist davon auszuge- hen, dass auch diese noch offen sind. Schliesslich hat die Gläubigerin B., neben der der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung, noch die drei weiteren Betreibungen mit den Nrn. 10 (über Fr. 231'671.20), 11 (über Fr. 113'695.65) und 12 (über Fr. 37'898.55) gegen die Schuldnerin eingeleitet. Die Schuldnerin macht geltend, diese seien Gegenstand des zwischen ihr und der Gläubigerin B. abgeschlossenen Vergleichsvertrages und könnten ebenfalls als erledigt gelten (act. 2 S. 9 Rz. 32). Es trifft zu, dass die Parteien in der Verein- barung vom 12. Mai 2023 unter Ziffer 5. eine Regelung in Bezug auf diese Forde- rungen trafen. Die Schuldnerin anerkannte, der Gläubigerin noch den Betrag von Fr. 311'852.20 (aus den Betreibungen-Nrn. 10 und 11) schuldig zu sein. Dieser werde ihr einstweilen gestundet. Die Schuldnerin habe der Gläubigerin – im Falle der Aufhebung der Konkurseröffnung – bis Ende Juli 2023 einen verbindlichen Abzahlungsvorschlag mit entsprechendem Finanzierungsnachweis zu unterbrei- ten, so dass der Betrag bis spätestens Ende Dezember 2023 bezahlt sei (act. 5/8 S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Schuldnerin können die Betreibungen-Nrn. 10
und 11 danach im Umfang von Fr. 311'852.20 nicht als erledigt, sondern nur als derzeit nicht weiterverfolgt gelten. Zusammengefasst ist nach dem Gesagten noch von 6 offenen Betreibungsregis- tereinträgen auszugehen, wobei die Betreibung-Nr. 3 bereits bis in das Stadium der Konkursandrohung vorgedrungen ist. Insgesamt belaufen sich die Forderun- gen aus den offenen Betreibungen auf fast Fr. 628'000.00. 3.3.3. Die Schuldnerin macht in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit geltend, es bestehe begründete Aussicht darauf, dass ihr in naher Zukunft substantielle liqui- de Mittel eingehen würden (act. 2 S. 9 Rz. 34). Ihr chinesischer Partner K._____ Co., Ltd., L._____ [Stadt], müsse gemäss "Distribution Agreement" vom 2. November 2021 im laufenden Jahr 2023 bei ihr Produkte für mindestens Fr. 500'000.00 bestellen. Im Mai 2023 werde der chinesische Partner auf einer grossen Kosmetikmesse mit den Produkten auftreten, der Jahresumsatz von min- destens Fr. 500'000.00 werde dieses Jahr aller Voraussicht nach erreicht werden (act. 2 S. 6 Rz. 22). Ihr Partner im M._____ [Staat], N._____ Co., sei am 12. Januar 2022 ein "Exclusive Distribution Agreement" eingegangen. Die Schuldnerin erklärt, ihr Partner sei am 5. Mai 2023 bei ihr in der Schweiz gewesen und habe ihr gegenüber geäussert, dieses Jahr bis Mitte Juni 2023 für rund Fr. 750'000.00 bestellen sowie am 18. Mai 2023 ein A._____ Geschäft in einer Freihandelszone im M._____ eröffnen zu wollen (act. 2 S. 7 Rz. 23). Nach der Schuldnerin bestehe zudem ein "Distribution Agreement" vom 15./22. Dezember 2021 mit dem Partner O._____ in P.. Gemäss diesem müsse der Partner dieses Jahr für mindestens € 102'000.00 bestellen (act. 2 S. 7 Rz. 24). Gemäss den Angaben der Schuldnerin seien ihre Produkte überdies neu bei der Handels- gruppe Q. gelistet, was diese mit Schreiben vom 10. Mai 2023 bestätige. Ihr Partner R._____ in S._____ habe eine Bestellung für rund Fr. 100'000.00 an das Geschäft Q._____ getätigt (act. 2 S. 7 Rz. 26). Sodann werde im Juni 2023 eine Auslieferung ihrer Produkte im Umfang von mehr als Fr. 300'000.00 an das T._____ Hotel erfolgen (act. 2 S. 7 Rz. 27). Darüber hinaus führt die Schuldnerin an, über eine in Aussicht gestellte Liquiditätsüberbrückung in Millionenhöhe zu verfügen (act. 2 S. 9 Rz. 34); der prospektive Investor U._____ Group B.V.,
V., habe seine Absicht bekundet, eine Summe von € 1-3 Mio. einzig für ihr Fortbestehen und ihr Wachstum zu investieren. Dies sei Ziffer 1 des "Letter of In- tent" zu entnehmen (act. 2 S. 6 Rz. 20-21). 3.3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zu diversen ihrer Behaup- tungen eine Parteibefragung / Beweisaussage von W. offeriert. Wie ein- gangs aufgezeigt muss die Beschwerdebegründung samt Belegen abschliessend innert der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. oben Erw. 3.1.). Die Beschwerde der Schuldnerin ging am letzten Tag der Beschwerdefrist und die Beschwerdeergänzung einen Tag danach mit Poststempel vom Vortag bei der Kammer ein (vgl. act. 2 und act. 16). Dies schliesst weitere Beweiserhebungen von vornherein aus. Es wäre an der Schuldnerin gelegen und ihr zumutbar gewe- sen, innert der Rechtsmittelfrist schriftliche Dokumente beizubringen, aus denen sich objektive Anhaltspunkte für ihre Behauptungen ergeben. Es ist auf die innert Beschwerdefrist eingereichten Belege einzugehen: Zur behaupteten Investition der U._____ Group B.V. über € 1-3 Mio. ist zu bemer- ken, dass eine solche im "Letter of Intent" vom 2. Mai 2023 noch nicht definitiv vereinbart wurde resp. sich die U._____ Group B.V. dazu nicht verpflichtet hat. Es ist die Rede von einer möglichen Investition ("possible investment", "possible deal structure"; act. 5/9). Nicht bekannt ist zudem, ob die U._____ Group B.V. für eine solch hohe Investition über hinreichend Mittel verfügen würde. Ob und wann die behauptete "Liquiditätsüberbrückung" fliessen würde ist damit ungewiss; sie kann im vorliegenden Verfahren aus diesem Grunde nicht zugunsten der Schuldnerin berücksichtigt werden. Im Weiteren belegt die Schuldnerin zwar die von ihr be- haupteten Vertriebsvereinbarungen ("Distribution Agreements"). Die von ihr ge- nannten (Mindest-)Bestellmengen resp. Jahresumsätze beruhen jedoch auf Prog- nosen/Erwartungen bzw. (Verkaufs-)Zielvorgaben oder von den Partnern geäus- serten Bestellabsichten (vgl. act. 5/10 Appendix I, act. 5/11-12, act. 5/13 Annex I, act. 5/14-15). Dies lässt auf mögliche künftige Bestellungen und Mittelzuflüsse (in grösserem Umfang) schliessen. Auftragsbestätigungen liegen von den Partnern aus AB., dem M., aus P._____ und S._____ allerdings nicht vor. Eine Auftragsbestätigung hat die Schuldnerin einzig von der T._____ AG vom
doch ist der genaue Zeitpunkt und die Höhe eines Mittelzuflusses nicht klar. Da eine Bilanz fehlt, ist zudem unklar, ob sie über Lagerbestände in diesem Umfang verfügt oder ob die Waren zuerst hergestellt oder eingekauft werden müssen, was neue Kosten verursacht. Sie äussert sich überhaupt nicht zu ihren laufenden Ausgaben resp. den geschäftlichen Verbindlichkeiten und welchen durchschnittli- chen Einkünften diese gegenüberstehen. Es fehlen Belege, wie etwa Debitoren- und Kreditorenlisten, Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen oder Steuer- rechnungen der letzten Jahre. Die vergangene Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bleibt völlig im Dunkeln. Somit können auch keine Rückschlüsse auf den künfti- gen Geschäftsgang gezogen werden; mithin kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin in Zukunft gewinnbringend oder zumindest kostendeckend wird tätig sein können und sie daneben innert nützlicher Frist die bereits aufgelaufenen (be- kannten) Forderungen (aus den offenen Betreibungen) wird begleichen können. Es zeugt von substantiellen Zahlungsschwierigkeiten, dass die Schuldnerin in den letzten Jahren zahlreiche Betreibungen hat auflaufen lassen und derzeit noch Be- treibungen über rund Fr. 628'000.00 offen sind. Die Schuldnerin nahm im Weite- ren einen Covid-19 Kredit in Anspruch, welchen sie nun in der Höhe von noch rund Fr. 59'000.00 abbezahlen muss. Der positive Saldo auf den Geschäftskonten der Schuldnerin wird (derzeit) zur Amortisation des Covid-19 Kredits abgeführt. Die Saldi der Firmenkonten der Schuldnerin belaufen sich auf Null, womit keine unmittelbar verfügbaren liquiden Mittel vorhanden sind. Wie die Schuldnerin ohne solche die Produktion und den Vertrieb von Kosmetikprodukten wird aufrecht- erhalten können, erklärt sie nicht und ist nicht ersichtlich. Aufgrund alledem er- scheint es nicht als glaubhaft, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehen- den Schulden abzutragen resp. die noch offene, sich im Stadium der Konkursan- drohung befindliche Betreibung-Nr. 3 über Fr. 28'000.00 unmittelbar mit flüssigen Mitteln zu erledigen. 3.4. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassen- den Darstellung ihrer Finanzlage und der fehlenden Glaubhaftmachung von Be- hauptungen nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierig- keiten lediglich vorübergehender Natur sind. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldne-
rin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu ins- besondere KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 4. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Be- schwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind und sie auch keine Entschädigung verlangt hat. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Freitag, 9. Juni 2023, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Küsnacht wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag in der Hö- he von Fr. 203'247.55 dem Konkursamt Küsnacht zu überweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 9. Juni 2023