Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230088-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 15. Juni 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. Mai 2023 (EK230109)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1997 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregister bezweckt sie die Erbringung von ...- und ...-Dienstleistungen, die Entwicklung von ...-produkten, den Vertrieb von eigenen und fremden ...- und ...- produkten sowie die Vermittlung von Arbeitskräften (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 2. Mai 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 5'254.40, Rechtsöffnungskosten von Fr. 300.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 155.70 (act. 7/9 = act. 6). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Datum Poststempel: 17. Mai 2023) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Horgen vom 2. Mai 2023. Sie verlangte die Aufhebung der Konkurseröff- nung und stellte den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde der Schuldnerin das vorinstanzliche Urteil vom 2. Mai 2023 förmlich eröffnet und es wurde festgehalten, dass die Beschwerdefrist erst mit Zustellung dieser Verfü- gung zu laufen beginne. Die Schuldnerin wurde im Weiteren darauf hingewiesen, dass sie eine Ergänzung ihrer Beschwerde innert 10 Tagen einreichen könne. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 8 S. 6). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). Da die Schuld- nerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht be- zahlte (act. 8 und act. 9/1), wurde ihr mit Verfügung vom 5. Juni 2023 nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 10). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht (act. 11). Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Falle der Leistung des Kostenvorschusses resp. des Eintretens auf die Beschwerde, dieser aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen kein Erfolg hätte beschieden sein können: 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Schuldnerin verweist in ihrer Beschwerde auf sehr hohe Verluste und gesundheitliche Probleme in der Corona-Zeit, nach welchen sie alle Kunden ver- loren habe und dadurch in Schwierigkeiten geraten sei. In den letzten Monaten habe ein neuer Kundenstamm aufgebaut werden können. Nach Berechnungen unter Berücksichtigung der aktuellen Aufträge sei sie in der Lage, in den nächsten 4-8 Monaten die aktuellen Forderungen zu begleichen und in 11-13 Monaten schuldenfrei zu sein (act. 2). Belege zum Vorliegen eines Konkurshinderungs- grundes oder zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit reichte die Schuldne- rin nicht ein. Trotz Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 19. Mai 2023, was es zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren braucht, hat es die Schuldnerin versäumt, ihre Beschwerde innert laufender Rechtsmittel- frist zu ergänzen. Sie hat es insbesondere versäumt, innert Rechtsmittelfrist die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten oder den Gläubigerverzicht zu belegen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Kon- kurseröffnung wären damit – auch im Falle, dass auf die Beschwerde eingetreten werden könnte – nicht erfüllt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 16. Juni 2023