Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Juni 2023 in Sachen
A._____ [Einzelunternehmen], Beschwerdeführer
betreffend Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2023 (CB230006)
Erwägungen: 1.1 Mit E-Mail vom 19. April 2023 (act. 1) unter anderem an die E-Mailadresse "Betreibungsamt@hinwil.ch" beanstandete das A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegenüber dem Betreibungsamt Hinwil (nachfolgend: Betreibungsamt) "grobfahrlässige Amtsverweigerung". Dieser E-Mail folgten weitere E-Mails des Beschwerdeführers vom 19. und 20. April 2023 (vgl. act. 2/1-3). 1.2 Mit Verfügung vom 27. April 2023 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schulbetreibung und Konkurs (nach- folgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist an, um die seitens des Betrei- bungsamtes weitergeleitete Beschwerde insoweit zu verbessern, als der/die Be- schwerdeführer/in sowie gegebenenfalls seiner/ihrer Vertreter (Vorname, Nach- name bzw. Firma, Strasse, Postleitzahl, Ort) vollständig zu bezeichnen seien, un- ter Beilage rechtsgenügender Vollmachten. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 8 bis 11/1-3) gingen diverse Unterlagen ein von einer absen- denden Person namens B._____. 1.3 Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (act. 14 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 (Datum des Poststempels) (act. 19), welche an die Zentrale In- kassostelle der Gerichte (ZIST) ging und von dieser zuständigkeitshalber der Kammer weitergeleitet wurde. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-16). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 22. Juni 2023