Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230094-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 10. Juli 2023 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2023 (EK230118)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Mai 2023 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 4'413.95 sowie Fr. 113.65 Zins von 5 % seit 1. November 2022, Fr. 70.60 Zins vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2022, Fr. 300.– Betreibungsspesen sowie Fr. 156.60 Betreibungskos- ten (Zahlungsbefehl & Konkursandrohung), total mithin Fr. 5'054.80, der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/8; nachfolgend zitiert als act. 6). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Datum Post- stempel) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert und der Schuldnerin wurde Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Datum Post- stempel) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 12 und act. 13/1-2). Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2023 geleistet (act. 14). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-15). Die Sache erweist sich als spruch- reif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nach- weisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
3.1. Da die Schuldnerin den angefochtenen Entscheid am 17. Mai 2023 bei der Vorinstanz abholte (vgl. act. 7/11), lief die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG am 30. Mai 2023 ab. Die Beschwerde datiert von diesem Tag (vgl. act. 2) und erweist sich insofern als rechtzeitig, weshalb darauf einzutre- ten ist. Die Ergänzung vom 31. Mai 2023 (act. 12) erfolgte jedoch verspätet, wes- halb sie und die damit eingereichten Unterlagen (act. 13/1-2) vorliegend unbeach- tet zu bleiben haben. 3.2. Was den für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss betrifft, so nahm die Schuldnerin die Verfügung vom 31. Mai 2023 am 5. Juni 2023 ent- gegen (vgl. act. 11/1), sodass die angesetzte Frist am 15. Juni 2023 ablief. Der Kostenvorschuss wurde wie ausgeführt am 16. Juni 2023 und damit einen Tag verspätet geleistet (vgl. act. 14). Da allerdings in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO bei Nichtleisten eines Kostenvorschusses zunächst eine Nachfrist anzuset- zen ist, hat dies vorliegend keine weiteren Konsequenzen. Da der Kostenvor- schuss einging, kann im Übrigen auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet wer- den. 4. Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung der Konkursforderung (act. 2 S. 4). Sie weist mittels einer entsprechenden Quittung nach, dass sie der Kasse des Obergerichts am 25. Mai 2023 und damit innert Beschwerdefrist Fr. 5'054.80 hinterlegte (act. 5/3; act. 8), womit die Kon- kursforderung inklusive Zinsen und Kosten gemäss dem angefochtenen Ent- scheid gedeckt ist (vgl. act. 6). Ebenfalls fristgerecht leistete die Schuldnerin dem Konkursamt Bülach am 15. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.–; ge- mäss der Bestätigung des Konkursamtes Bülach vom selben Tag reicht der ge- leistete Kostenvorschuss aus, um die Kosten des Konkursverfahrens sowie die Kosten der Vorinstanz sicherzustellen (act. 5/4). Schliesslich bezahlte die Schuld- nerin, wie erwähnt, auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– (vgl. E. 1.2 und 3.2). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhe- bungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. Da dies jedoch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die
Schuldnerin darüber hinaus ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 5.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Die Schuldnerin hat also aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig er- weist sich hingegen eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Auch das Vorhandensein von Verlustscheinen ist ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (vgl. zu Letzterem BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2021 E. 3.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit der Kon- kursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dür- fen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
5.2. Die Schuldnerin ist eine seit mm.2017 im Handelsregister eingetragene AG, aktuell mit Sitz in C.. Bis zum tt.mm.2021 befand sich der Sitz in D.. Die Schuldnerin bezweckt den ... und .... Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien ist E.; F. ist Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift (act. 9). Als Grund für die vorliegende Konkurseröffnung führt die Schuld- nerin aus, dazu sei es nicht wegen Zahlungsunfähigkeit gekommen, sondern weil die Post aufgrund längerer Ferienabwesenheit der Geschäftsleitungs-Sekretärin liegen geblieben sei (act. 2 S. 3). 5.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Vorliegend ist zu beachten, dass der von der Schuldnerin ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bülach lediglich die Zeit ab dem 19. Juli 2021, mithin knapp zwei Jahre, abdeckt. Aus dem Auszug ergibt sich, dass neben der zum Konkurs führenden Betreibung Nr. 1 noch sieben weitere Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 372'172.30 offen sind. Ge- gen drei dieser Betreibungen über total Fr. 356'395.40 hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Eine weitere über Fr. 415.50 befindet sich im Stadium der Konkursandrohung und eine andere über Fr. 1'923.50 wurde erst eingeleitet. Zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 13'437.90 wurden sodann bereits auf "K – Konkurseröffnung" gesetzt, sodass nicht beurteilt werden kann, in welchem Sta- dium sie sich genau befinden. Die übrigen 17 Betreibungen sind aufgrund von Zahlungen erloschen. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 5/6). Zur Betreibung Nr. 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft macht die Schuldnerin geltend, sie habe am 28. April 2023 Fr. 7'000.– an das Betreibungs- amt Bülach bezahlt (act. 2 S. 4). Diesbezüglich liegt ein E-Mail- Verkehr vom 26. resp. 27. April 2023 zwischen der Schuldnerin und dem Betreibungsamt Bülach im Recht, in welchem E._____ eine geplante Zahlung von Fr. 7'000.– er- wähnt und um Kontoangaben und die betreffenden Betreibungsnummern ersucht und das Betreibungsamt nebst der IBAN die Betreibungsnummern Nr. 3 und Nr. 2 angibt (act. 5/7). Ob die Zahlung danach tatsächlich erfolgt ist und falls ja, wieviel
davon auf die hier interessierende Betreibung Nr. 2 angerechnet wurde – die Be- treibung Nr. 3 ist im Betreibungsregisterauszug nicht (mehr) aufgeführt (vgl. act. 5/6) – ist jedoch unbekannt. Entsprechend ist die Betreibung Nr. 2 vorliegend noch vollumfänglich zu berücksichtigen. Die drei Betreibungen, gegen welche die Schuldnerin Rechtsvorschlag er- hob, bezeichnet die Schuldnerin als bestritten und daher als nicht zu berücksichti- gen, ohne jedoch Näheres dazu auszuführen (act. 2 S. 5). Die Betreibung Nr. 4 über Fr. 988.10 wurde am 13. Dezember 2021 eingeleitet – angesichts des Um- standes, dass die Schuldnerin soweit ersichtlich nicht systematisch Rechtsvor- schlag erhob und es angesichts des Datums des Zahlungsbefehls wahrscheinlich ist, dass die fragliche Betreibung nicht mehr weiterverfolgt werden kann (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG) oder alternativ derzeit ein Verfahren hängig ist, in welchem geklärt wird, ob die Forderung berechtigt ist, ist diese Betreibung vorlie- gend ausser Acht zu lassen. Die Betreibungen Nr. 5 über Fr. 350'614.35 sowie Nr. 6 über Fr. 4'792.95 wurden jedoch erst am 5. August 2022 resp. am 24. März 2023 eingeleitet, sodass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist. Da die Schuldnerin keiner- lei weitere Ausführungen zu diesen Betreibungen macht und insbesondere auch nicht ansatzweise erklärt, weshalb sie sie bestreitet, handelt es sich grundsätzlich um eine blosse Parteibehauptung, dass die fraglichen Forderungen unberechtigt seien. Entsprechend können diese vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. Zusammenfassend ist damit von noch offenen Betreibungen von Fr. 371'184.20 auszugehen (Fr. 372'172.30 - Fr. 988.10), wobei – unter anderem mangels Anhaltspunkten über den Stand der Betreibung – davon auszugehen ist, dass Fr. 13'853.40 dringendst zu bezahlen sind (Fr. 415.50 [Konkursandrohung] + Fr. 13'437.90 [Konkurseröffnung]). Da die Schuldnerin keine Kreditorenlisten ein- reichte und auch keine entsprechenden Ausführungen macht, besteht zudem Un- klarheit darüber, ob noch weitere, (noch) nicht in Betreibung gesetzte Verbindlich- keiten vorhanden sind. Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten Zwischen- bilanz per 30. Juni 2022 betrug jedenfalls damals das kurzfristige Fremdkapital to- tal rund Fr. 132'000.– und das langfristige Fremdkapital rund Fr. 231'000.– (vgl.
act. 5/5 S. 2; siehe auch E. 5.5). Wie es sich heute verhält, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, auch zumal sich die Schuldnerin zu diesem Thema gänz- lich ausschweigt. 5.4. Gemäss der unterschriftlichen Bestätigung von E._____ und F._____ vom 30. Mai 2023 befanden sich an diesem Tag Fr. 5'125.– in der Kasse (act. 2 S. 5; act. 5/10). Zudem haben verschiedene Schuldner der Schuldnerin sich bereit er- klärt, von der Schuldnerin gewährte Darlehen zurückzubezahlen, um der Schuld- nerin Liquidität zu verschaffen: So erklärte F._____ als Gesellschafter und Vorsit- zender der Geschäftsführung der G._____ GmbH am 30. Mai 2023, das von der Schuldnerin gewährte Darlehen von Fr. 13'313.– in Raten von Fr. 3'313.– per 31. Mai 2023, Fr. 5'000.– per 30. Juni 2023 und Fr. 5'000.– per 31. Juli 2023 zu- rückzubezahlen. Diese Schuld wird zudem mit Erklärung ebenfalls vom 30. Mai 2023 von H., Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I. GmbH, bestätigt. Die I._____ GmbH führt im erwähnten Dokument eben- falls auf, dass sie seit sechs Jahren die Schuldnerin und die G._____ GmbH be- treue. Sie bestätigt weiter, dass die G._____ GmbH über die nötige Liquidität ver- füge, um die erwähnten Raten zu leisten (act. 2 S. 5; act. 5/8). Weiter bestätigt F._____ als Verwaltungsratspräsident der J._____ AG, dass diese eine Schuld von Fr. 31'618.– gegenüber der Schuldnerin habe, welche in Raten von Fr. 4'618.– per 31. Mai 2023, Fr. 13'500.– per 30. Juni 2023 und Fr. 13'500.– per 31. Juli 2023 zurückbezahlt werde (act. 2 S. 5; act. 5/9). In der Zwischenbilanz per 30. Juni 2022 sind die beiden Darlehen ebenfalls aufgeführt (vgl. act. 5/5 S. 1). Zusammengefasst erscheint es folglich als glaubhaft, dass die Schuldnerin per Ende Mai 2023 über flüssige Mittel von Fr. 13'056.– verfügte (Fr. 5'125.– + Fr. 3'313.– + Fr. 4'618.–) und per Ende Juni resp. Juli 2023 je über weitere Fr. 18'500.– (Fr. 5'000.– + Fr. 13'500.–). Damit kann die Schuldnerin die drin- gendst zu bezahlenden Betreibungen innert der nötigen kurzen Frist tilgen. Für die Tilgung der weiteren Betreibungen reicht der vorhandene bzw. erhältliche Be- trag jedoch nicht, geschweige denn für die Abzahlung allfälliger weiterer Verbind- lichkeiten. Ob die Schuldnerin aktuell über weitere liquide Mittel – etwa auf Konten oder kurzfristig erhältliche Forderungen – verfügt, ist mangels Angaben und Bele- gen dazu nicht bekannt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass allfälli-
ge Vorräte und Sachanlagen (vgl. act. 5/5 sowie E. 5.5) nicht zur Schuldentilgung verwendet werden könnten, da sie für den Betrieb des schuldnerischen Unter- nehmens benötigt werden dürften. 5.5. Zu ihrem Geschäftsgang äussert sich die – immerhin anwaltlich vertretene – Schuldnerin nur vage. Sie macht unter Verweis auf den – gemäss ihrer Aussage – aktuellsten Zwischenabschluss per 30. Juni 2022 geltend, dass sie damals über Vorräte im Wert von Fr. 355'000.–, Guthaben gegenüber der Mehrwertsteuer von Fr. 40'067.67, Finanz-Anlagen von Fr. 107'331.14 und Eigenkapital von Fr. 554'231.37 verfügt habe. Zudem weist sie darauf hin, dass die operativen Kos- ten sehr gering seien, beliefen sich diese doch lediglich auf die Lohnkosten zu- züglich Sozialversicherungsbeiträge für eine angestellte Person von Fr. 4'100.– monatlich (act. 2 S. 4). Letzteres ist der reine Lohnaufwand gemäss der Erfolgs- rechnung Januar bis Juni 2022. Hinzu kamen aber gemäss dieser Erfolgsrech- nung erhebliche weitere Aufwände, so etwa Material- und Warenaufwand von rund Fr. 84'000.– und sonstiger Betriebsaufwand von total rund Fr. 127'000.– im ersten Halbjahr 2022. Letztlich resultierte daraus per Ende Juni 2022 ein Verlust von rund Fr. 67'000.–. Im Jahr 2021 hatte die Schuldnerin sodann einen Verlust von Fr. 325'000.– erlitten. Aus der Zwischenbilanz per 30. Juni 2022 ist zudem ein Verlustvortrag von Fr. 1'360'000.– aus den Vorjahren ersichtlich. Während die von der Schuldnerin genannten Zahlen zu den Vorräten etc. zwar so in der erwähnten Zwischenbilanz aufgeführt sind, stehen ihnen aber auch kurzfristige Verbindlich- keiten von rund Fr. 132'000.– resp. langfristige Verbindlichkeiten von rund Fr. 231'000.– gegenüber. Der Liquiditätsgrad 2 beträgt damit 60 % ([Fr. 40'000.– [flüssige Mittel] + Fr. 40'000.– [kurzfristige Forderungen]] ./. Fr. 132'000.– [kurzfris- tiges Fremdkapital]); die kurzfristigen Verbindlichkeiten waren durch die kurzfristig erhältlich machbaren Mittel bei Weitem nicht gedeckt (act. 5/5). 5.6. Zusammenfassend entsteht das Bild einer Schuldnerin, welche ernsthafte und seit Längerem andauernde Liquiditätsprobleme hat. Nach dem Gesagten be- stehen sowohl erhebliche Zweifel daran, ob sie ihre bestehenden Schulden innert der erforderlichen Frist von einem bis maximal zwei Jahren wird tilgen können, als auch daran, dass sie in Zukunft genügend Gewinne erwirtschaften können wird,
um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation sind keine erkennbar. Aus dem Be- treibungsregisterauszug ist zudem ersichtlich, dass es alleine in den letzten zwei Jahren zu einer nicht geringen Anzahl Betreibungen kam. Dass die Schuldnerin viele davon beglich und auch nicht systematisch Rechtsvorschlag erhob, lässt zwar grundsätzlich auf ihren Willen schliessen, ihre Schulden decken zu wollen, doch scheint sie es auch bei gutem Willen nicht geschafft zu haben, das Fort- schreiten gewisser Betreibungen zu verhindern. Zudem fällt auf, dass ein nicht geringer Anteil der in Betreibung gesetzten Forderungen solche öffentlich- rechtlicher Natur waren, die gemäss Art. 43 SchKG nicht zu einer Konkursbetrei- bung führen konnten, und auch einzelne Kleinstbeiträge unter Fr. 100.– in Betrei- bung gesetzt werden mussten, was auf schwere Liquiditätsprobleme hindeutet. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erscheint damit als wahrscheinlicher als die Zahlungsfähigkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 11. Juli 2023