Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2023 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 25. Mai 2023 (EK230038)
Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____, das die Durchführung von nationalen und in- ternationalen Transporten bezweckt (vgl. act. 7). 1.2 Mit Urteil vom 25. Mai 2023 (act. 5/12 = act. 4 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung von Fr. 745.75 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2022, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 740.85 am 24. November 2022, Fr. 254.35 Kostenbeteiligungen KVG, Fr. 17.08 Zins bis 17. Juni 2022, Fr. 50.– Mahnspesen, Fr. 50.– Umtriebsspesen und Fr. 143.– Betreibungskosten, mithin für einen Gesamtbetrag von total Fr. 536.13. Im Mehrbetrag wies sie das Konkursbegehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläu- bigerin) ab (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und beauftragte das Konkursamt Schlieren ZH (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die auf Fr. 200.– fest- gesetzte Spruchgebühr auferlegte sie dem Schuldner, bezog diese aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss und überwies den Rest des Vor- schusses (Fr. 1'600.–) dem Konkursamt (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). 1.3 Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 erhob der Schuldner dagegen Beschwerde (act. 2 und act. 3/1-3) und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-22). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. 8) wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er die von ihm geltend gemachte Tilgung der der Konkurser- öffnung zugrunde liegenden Forderung (nach Konkurseröffnung) urkundlich zu belegen und hierfür einen Überweisungs-/Belastungsbeleg einzureichen habe (a.a.O., E. 2.1). Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zum einen die Kosten des Konkursamt bei diesem sicherzustellen und eine entsprechende Sicherstellungsbestätigung einzureichen habe. Zum anderen müsse er seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft darlegen (a.a.O., E. 2.2 f.). Zudem wurde ihm darin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), welchen der Schuldner leistete (vgl. act. 12).
1.5 Am 8. Juni 2023 wurde dem vom Schuldner beigezogenen Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt (vgl. act. 14); gleichzeitig wurde ihm das angefochtene Ur- teil der Vorinstanz zugestellt (vgl. act. 15). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (act. 17) liess der Schuldner eine erste Ergänzung seiner Beschwerde einreichen. Diese enthält folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des BG Affoltern vom 25. Mai 2023 (EK230038) nichtig ist. 2. Eventualiter: das Urteil des BG Affoltern vom 25. Mai 2023 (EK230038) sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuwei- sen, eventualiter die Sache ans BG Affoltern zurückzuweisen zur Neubeurteilung und Abweisung des Konkursbegehrens. 3. Subeventualiter: Die Konkurseröffnung sei aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Prozessualer Antrag: "Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 17) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwer- de nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Beschwerde kann u.a. mit einem Verfahrensfehler des Konkursgerichtes begrün- det werden (vgl. Art. 320 ZPO; KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014 Art. 174 N 7). Die Konkurseröffnung setzt insbesondere voraus, dass dem Schuldner die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen hat durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (vgl. Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Letzteres erfolgt im Kanton Zürich insbesondere durch die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemein- deammann oder die Polizei (vgl. § 121 Abs. 1 GOG). Eine eingeschriebene Post- sendung, die nicht abgeholt wird, gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am sieb-
ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Ad- ressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). 2.2 Der Schuldner macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm weder die Konkursandrohung noch die Vorladung zur Konkursverhandlung gesetzeskonform zugestellt worden sei (vgl. act. 17 Rz. 13-28). Die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels Pub- likation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt seien nicht gegeben gewesen. Er sei seit Jahren an der Adresse gemäss Rubrum ge- meldet und habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Lit. a und b von Art. 141 Abs. 1 ZPO schieden damit aus. Auch habe kein Fall von lit. b vorgelegen. Gemäss Leh- re und Rechtsprechung müssten vor einer Publikation zunächst alle anderen im Einzelfall gebotenen zweckmässigen Nachforschungen angestellt werden. Es ge- nüge nicht, dass die Vorladung von der Post an den Absender zurückgeleitet worden sei; nötig seien diesfalls vielmehr zweckdienliche Anfragen bei Ämtern etc. Nachdem der Zahlungsbefehl seinem Vater (Vater des Schuldners) durch die Kantonspolizei Zürich habe zugestellt werden können, hätte beispielsweise erneut die Kantonspolizei mit der Zustellung der Vorladung beauftragt werden können. Ferner hätte sich die Vorinstanz bei der Gläubigerin nach seiner Telefonnummer oder E-Mailadresse erkundigen können. Deshalb sei die Publikation wirkungslos und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es bleibe kein Raum für eine Zustellfiktion (vgl. a.a.O., Rz. 21-28). Ausserdem habe er die Forderung, welche zum Konkurs geführt habe, getilgt (vgl. a.a.O., Rz. 56 i.V.m. Rz. 36 i.V.m. act. 11), die Kosten der Vorinstanz der Gläubigerin überwiesen (a.a.O., Rz. 57 i.V.m. act. 3/3, s.a. act. 11) und die Kosten des Konkursamtes sichergestellt (vgl. a.a.O., Rz. 57 i.V.m. act. 19/29). Entsprechend sei die Konkurseröffnung für nichtig zu erklären oder aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. Rz. 63 ff.). 2.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Kon- kursverhandlung im Geschäft Nr. EK230038 zunächst auf den 20. April 2023 an- setzte (act. 5/3). Die entsprechende, als Gerichtsurkunde versandte Vorladung auf den 20. April 2023 konnte dem Schuldner an der im Rubrum genannten Ad-
resse nicht zugestellt werden bzw. wurde auch innert der Abholfrist nicht abge- holt, weshalb eine Rückzustellung an den Absender erfolgte (vgl. act. 5/6). Auch die Anzeige der Verschiebung der Konkursverhandlung auf den 25. Mai 2023 wurde vom Schuldner nicht abgeholt (vgl. act. 5/7 und act. 5/9). Somit fehlt ein Nachweis für eine tatsächliche Zustellung der Vorladung an den Schuldner. 2.4 Des Weiteren weist der Schuldner zutreffend darauf hin (vgl. act. 17 Rz. 28), dass er nicht mit der Zustellung des Konkursurteils – und auch sonstigen Zustel- lungen im Konkursverfahren – habe rechnen müssen, entsteht doch erst mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis, wonach die Par- teien sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sor- gen haben, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich erst mit der Be- gründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hän- gigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung begründet die Konkursandrohung (Art. 159 ff. SchKG) – welche dem Schuldner im Übrigen ebenfalls nicht gesetzeskonform zugestellt worden sein soll (vgl. act. 17 Rz. 13 ff.) – noch kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursgericht. Erst durch das Konkursbegehren (Art. 166 SchKG) wird das Gerichtsverfahren auf Konkurseröffnung rechtshängig. Einem Schuldner kann deshalb nach Erhalt der Konkursandrohung noch nicht vorgehalten werden, mit der Vorladung zur Konkursverhandlung rechnen zu müssen. Die Zustellungsfikti- on nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist auf die Vorladung zur Konkursverhandlung damit nicht anwendbar (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch ZR 104/2005 Nr. 43, S. 174 ff., E. 2.3). Mangels eines bestehenden Prozessrechts- verhältnisses musste der Schuldner somit nicht mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht greift bzw. ihm die Vorladung zur Konkursverhandlung auch nicht als zugestellt gilt. 2.5 Die Vorinstanz liess die Vorladung an den Schuldner in der Folge im kanto- nalen Amtsblatt publizieren (vgl. act. 11). Bei einer öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung laut Zivilprozessordnung am Tag der Publikation als erfolgt (vgl.
Art. 141 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner beanstandet die erfolgte Publikation und macht geltend, die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt gewesen. Dies ist zu prüfen. 2.5.1 Die Zustellung darf durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumut- barer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a); eine Zustellung un- möglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder ei- ne Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Ge- richts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO; vgl. § 121 Abs. 2 GOG). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Vorliegend interes- siert vor allem die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO. Von der Unmög- lichkeit einer Zustellung darf in der Regel erst ausgegangen werden, wenn aus- reichende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die ein- geschriebene Postsendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (vgl. KUKO ZPO-W EBER, 3. Aufl. 2021, Art. 141 N 2; HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 141 N 12 f.; BSK ZPO-G SCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 3). Gemäss konstanter Praxis der Kammer braucht es bei bekannter Adresse drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen, damit von einer Unmög- lichkeit der Zustellung ausgegangen werden darf (vgl. OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020, E. 4.2; PS190145 vom 23. September 2019, E. 6.a; PF190001 vom 14. Februar 2019, E. 3.2; LF160059 vom 22. Dezember 2016, E. 5a und c, je m.w.H.). Auch die Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung, al- so wenn diese mit ausserordentlichen zeitlichen, personellen oder finanziellen Umständen verbunden wäre, muss sich konkret abzeichnen. Immerhin darf sich das Gericht in beiden Fällen auf allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen stützen (vgl. OGer ZH PF150044 vom 2. September 2015, E. 3.3 m.w.H.).
2.5.2 Die Adresse des Schuldners war der Vorinstanz bekannt, zumal der Zah- lungsbefehl an dessen Adresse hatte zugestellt werden können (vgl. act. 5/2/1). Zumutbare Nachforschungen sind im Übrigen keine aktenkundig. Insbesondere weist der Schuldner zu Recht darauf hin (vgl. act. 17 Rz. 26), dass in den Akten Hinweise darauf fehlen, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin nach Kontaktmöglichkeiten via E-Mail oder Telefon nachgefragt hätte. Es ist somit da- von auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Publikation gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht gegeben waren. Dasselbe gilt für eine solche ge- stützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO: Es hätte praxisgemäss drei formeller Versu- che auf zwei verschiedenen Wegen bedurft, um von einer Unmöglichkeit der Zu- stellung der Vorladung zur Konkursverhandlung auszugehen. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine Hinweise hervor, aufgrund derer sich eine Unzumut- barkeit der ordentlichen Zustellung konkret abgezeichnet hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Zustellung durch den Gemeindeammann oder die Polizei unzumutbar gewesen sein könnte. Ausserdem liegt hier offensichtlich kein Fall von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO vor. 2.5.3 Die Vorinstanz hat die Vorladung des Schuldners zur Konkursverhand- lung somit zu Unrecht publiziert, weshalb diese dem Schuldner nicht als zugstellt gelten kann. 2.6 Indem die Vorinstanz die Konkurseröffnung aussprach, obschon sich der Schuldner wie gesehen zum Konkursbegehren nicht äussern konnte, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist in zweiter Instanz nicht möglich (vgl. BGE 138 III 225 ff., E. 3.3 m.w.H.). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist, ist die Zah- lungsfähigkeit des Schuldners (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG) nicht zu prüfen (vgl. KUKO SchKG-D IGGELMANN, a.a.O., Art. 174 N 12). 3. An sich wäre die Sache an die Vorinstanz zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Auf eine Rückweisung ist jedoch aus folgenden Gründen zu verzichten (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO):
Der Schuldner überwies der Gläubigerin Valuta 5. Juni 2023 einen Betrag von Fr. 736.13 (vgl. act. 11). Damit deckte der Schuldner die Konkursforderung (abzüglich Teilzahlung) inklusive Zinsen, Kostenbeteiligungen KVG, Zins bis 17.6.2022, Mahnspesen, Umtriebsspesen und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 536.13 (vgl. oben E. 1.1) sowie die seitens der Vorinstanz vom Kostenvor- schuss der Gläubigerin bezogene Spruchgebühr von Fr. 200.– (vgl. act. 2). Ferner hat der Schuldner die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Kon- kursgerichtes mit Bezahlung des Betrages von Fr. 1'000.– beim Konkursamt si- chergestellt (vgl. act. 19/29). Zusammen mit dem ihm von der Vorinstanz über- wiesenen Rest des Vorschusses (Fr. 1'600.–, vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 3) verfügt das Konkursamt über genügend Mittel, um der Gläubigerin Fr. 1'600.– (Fr. 1'800.– Kostenvorschuss an die Vorinstanz abzüglich Fr. 200.– vom Schuldner überwie- sene Kosten des Konkursgerichtes, vgl. E. 5.2) zurückzuerstatten. Damit hat der Schuldner die Tilgung der Schuld, der Zinsen und der Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG – zu welchen insbesondere sämtliche Betrei- bungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung und der dem Kon- kursgericht geleistete Kostenvorschuss für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichtes gehören – urkundlich nachgewiesen (vgl. BSK SchKG I- G IROUD/SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 172 N 11). Die Voraussetzungen für eine Kon- kurseröffnung sind deshalb heute nicht mehr erfüllt. Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren zu ver- zichten (vgl. statt vieler: OGer ZH PS200052 vom 9. März 2020, E. 6b; PS180132 vom 31. Juli 2018, E. 5a). 4.1 Es ist so zu verfahren, wie wenn der Schuldner die Konkursforderung bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz getilgt hätte. Die Vorinstanz hatte den Parteien für eine Verfahrenserledigung vor oder anlässlich der Verhandlung eine Gebühr von Fr. 200.– angezeigt (vgl. act. 5/7 Ziff. 2), die sie für das angefochtene Kon- kurseröffnungsurteil ausgefällt hat (vgl. act. 4). Es bleibt daher – anders im gegen- teiligen Fall (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS180031 vom 21. März 2018, E. 6a) – bei der ausgefällten Gebühr von Fr. 200.–. Sie ist dem Schuldner aufzuerlegen,
weil seine Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat (vgl. statt vieler OGer ZH PS110149 vom 23. August 2012, E. 3; PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). Da die Vorinstanz den Kostenvorschuss der Gläubi- gerin im übrigen Umfang dem Konkursamt überwiesen hat (vgl. act. 4 Dispositiv- Ziffer 3), entfällt hier eine Auszahlungsanweisung an die Vorinstanz. 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Schuldner – vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts – den von ihr für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– aus- zuzahlen. Aus demselben Grund sind die Kosten des Konkursamtes auf die Staats- kasse zu nehmen (vgl. statt vieler OGer ZH PS110149 vom 23. August 2012, E. 3; PS120214 vom 30. November 2012, E. V.; PS110149 vom 23. August 2011, E. 3; PS180031 vom 21. März 2018, E. 6a). Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– (weil sie vom Schuldner bereits Fr. 200.– für die Gebühr der Vorinstanz erhalten, vgl. act. 3/3) und dem Schuldner Fr. 1'000.– auszuzahlen. Damit bekommt die Gläubigerin ihren Vorschuss von Fr. 1'800.– insgesamt zurück (Fr. 1'600.– vom Konkursamt und Fr. 200.– vom Schuldner) und der Schuldner erhält den von ihm sichergestellten Betrag von Fr. 1'000.– vollumfänglich zurück, weil er die von ihm zu tragende Entscheidge- bühr von Fr. 200.– bereits (an die Gläubigerin) geleistet hat. 4.3 Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. ZK ZPO-J ENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 26; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12), weshalb keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind.
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 25. Mai 2023 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Kosten des Konkursamtes Schlieren ZH werden auf die Staatskasse genommen. 4. Das Konkursamt Schlieren ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und dem Schuldner Fr. 1'000.– aus- zuzahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Schuldner vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts den von ihm für das zweitinstanzliche Verfah- ren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– auszuzahlen. 7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: 16. Juni 2023