Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 14. September 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Zürich 1, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Beschwerde gegen einen Beschuss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2023 (CB230084)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als "Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter". Sie erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kreis 1. Konkret beschwerte sie sich über den Betreibungsbeamten Herr B._____ (bzw. Herr B'._____), welcher ihr mit einer Betreibung und der KESB gedroht habe. Es seien die nötigen Disziplinarmassnahmen gegen ihn zu ergreifen, wobei sie eine Amts- enthebung als angemessen erachte (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren be- schloss das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Be- treibungsämter, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten (Be- schluss vom 14. Juni 2023, act. 13). Gegen diesen Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde an die Kammer und beanstandete u.a. die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers (act. 18). Mit Urteil vom 27. Juli 2023 hob die Kammer den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurück (act. 22). Diese kam am 3. August 2023 in ande- rer Besetzung erneut zum Schluss, es sei kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Da der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin keine Rechtsmittellegitimation zukomme und der Betreibungsbeamte nicht beschwert sei, sei eine Beschwerde nicht zulässig. Entsprechend sah die Vorinstanz im Dispositiv von einer Rechts- mittelbelehrung ab (act. 26). Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. August 2023 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache aus diversen formellen Grün- den sowie erneut die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den genannten Betreibungsbeamten (act. 27). 2. Das Bezirksgericht Zürich erliess seinen Beschluss wie gezeigt als un- tere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Nach § 80 Abs. 2 GOG beaufsichtigt das Obergericht die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 30. November 2022 über die Konstituierung und die Geschäftsverteilung unter den Kammern 2023 behandelt die II. Zivilkammer zwar Aufsichtsbeschwerden
gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Darunter fallen indes (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Behandlung diszipli- narrechtlicher Verfahren, namentlich auch im Bereich des SchKG, ist hingegen die Verwaltungskommission zuständig, auch wenn wie hier zusätzlich formelle Mängel gerügt werden. Die Eingabe ist deshalb samt den beigezogenen erstin- stanzlichen Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2023 wird samt Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. Das Verfahren PS230158 wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission unter Beilage von act. 1–28, an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 18. September 2023