Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230191-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 17. November 2023 in Sachen
A._____ B._____, Beschwerdeführer
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. September 2023 (CB230023)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. September 2023 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer – unter Schreibweise seines Namens als "B., A." – beim Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen (nachfolgend: Betrei- bungsamt) eine Beschwerde gegen den publizierten Zahlungsbefehl im Betrei- bungsverfahren Nr. ... ein. In dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren (act. 1A und 1B): "Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig gemacht wer- den können. Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubige- rin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "B., A." in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alter- nativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen." Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksge- richt Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol- gend: Vorinstanz) weiter. 1.2 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erwies, wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2023 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) ab (a.a.O., Urteilsdispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten (a.a.O., Urteilsdispositiv-Ziffer 2), sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Urteilsdispositiv-Ziffer 3) und schrieb den prozessualen Antrag des Beschwerde- führers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos gewor- den ab (a.a.O., Beschlussdispositiv-Ziffer 1). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 (act. 7) samt Beilagen (act. 9/1-3) Beschwerde mit folgenden Be- schwerdeanträgen:
"Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubi- gerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen «B., A.» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Der angefochtene Entscheid sei als nichtig anzusehen und eventualiter aufzuheben. Entsprechend sei die Betreibung ebenfalls aufzuheben. Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen." Auch diese Beschwerdeschrift (vgl. OGer ZH PS230168, PS230181 und PS230182) trägt offenbar – wie bereits diejenige vor Vorinstanz (vgl. act. 1A) – nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern eine "i.V."-Unterschrift, wobei nicht ersichtlich ist, wer die unterschreibende Person ist. Eine Vollmacht liegt der Beschwerde nicht bei. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4). 2.1 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (act. 10) wurde die Eingabe vom 5. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer zurückgesandt und ihm eine Frist ange- setzt, um diese im Sinne von Art. 132 ZPO zu verbessern, indem er persönlich die Beschwerdeerhebung unterschriftlich genehmigt oder mitteilt, wer diese für ihn erhoben hat und eine entsprechende Vollmacht einreicht. Bei Säumnis wurde an- gedroht, dass die Eingabe vom 5. Oktober 2023 als nicht erfolgt gelte. 2.2 Eine verbesserte Eingabe ging nicht ein. Androhungsgemäss gilt die er- wähnte Eingabe als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 ZPO). Ist keine Beschwerde (mehr) vorhanden, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nicht- eintretensentscheid zu ergehen hat; das Verfahren ist vielmehr ohne weiteres ab- zuschreiben (vgl. K RAMER/ERK, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 4). 3.1 Genau wie die Eingaben in den bisherigen Verfahren des Beschwerdefüh- rers bei der Kammer (Geschäfts-Nrn. PS230168, PS230181 und PS230182) ist auch die Eingabe vom 5. Oktober 2023 wie gesehen nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet, sondern nur mit einer "i.V."-Unterschrift versehen, wobei nicht er- sichtlich ist, wer die unterschreibende Person ist und der Beschwerde auch keine
Vollmacht beiliegt. Da die Endentscheide der Kammer in den bisherigen Verfah- ren dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ist ihm bereits bekannt, dass eine Eingabe, die nicht von ihm unterzeichnet ist, sondern nur mit einer "i.V."- Unterschrift versehen und der keine Vollmacht beiliegt, den formellen Anforderun- gen an eine Rechtsmittelschrift nicht erfüllt und innert einer gestützt auf Art. 132 ZPO angesetzten Nachfrist zu verbessern ist. Ebenfalls ist ihm aus den bisheri- gen Verfahren bereits bekannt, dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung in Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – die grundsätzlich kostenlos wären (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) – Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können und wann eine mutwillige Prozessführung gegeben sein kann (vgl. OGer ZH PS230181 und PS230182 je vom 3. Oktober 2023, E. 4). Auch die Eingabe vom 5. Oktober 2023 entspricht den erwähnten Former- fordernissen nicht. Deren Inhalt ist bis auf wenige verfahrensspezifische Daten mit jenen in den bisherigen Verfahren deckungsgleich. Bei der ihm zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung hätte der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ohne weiteres erkennen können. Zum einen, weil er darin im Wesentlichen an seiner Auffassung festhält, die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachname und/oder die Trennung mit oder ohne Komma im Zahlungs- befehl lasse die Identität eines Schuldners zweifelhaft erscheinen, obschon er – wie auch weitere Beschwerde führende Personen – damit bereits in der Vergan- genheit keinen Erfolg hatte (vgl. OGer ZH PS230168 vom 28. September 2023; BG Dietikon CB230017 vom 23. August 2023; OGer ZH PS230181 vom 3. Okto- ber 2023; BG Dietikon CB230020 vom 7. September 2023 mit Verweis auf OGer ZH PS230037 vom 28. März 2023). Zum anderen, weil die Beschwerdeschrift den erwähnten Formerfordernissen nicht entspricht und er diese in der Folge auch auf Nachfristansetzung hin nicht verbesserte. Der Beschwerdeführer erhob somit mutwillig Beschwerde. Deshalb ist ihm die auf Fr. 200.– festzusetzende Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Ge- roldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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