Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2023 (EK231539)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 8. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für Forderungen der Gläubi- gerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 753.90, nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023, und Fr. 72.–, nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023, sowie administrative Kosten von Fr. 190.–, fällige Zinsen von Fr. 15.15 und Betreibungskosten von Fr. 161.60 (act. 3 = act. 4/15). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 4/21 zur Rechtzeitigkeit). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2). Zudem leitete das Schweizerische Bundesgericht der hiesigen Be- schwerdeinstanz eine Eingabe der Schuldnerin vom 18. November 2023 zur Be- arbeitung weiter, in welcher die Schuldnerin ebenfalls erklärt, die Konkurseröff- nung anzufechten. Diese Eingabe wurde zu den Akten genommen (act. 10). 1.2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht mit Valuta vom 30. November 2023 ein (act. 19). Die Schuldnerin reichte am 27. November 2023 (Datum Poststempel) mehrere weitere Eingaben ein (act. 11 bis act. 16). Soweit diese Eingaben nicht das vorliegende Verfahren betrafen (act. 11 bis act. 14), wurden sie der Schuldnerin mit Schreiben vom 30. November 2023 im Original retourniert und es wurde eine Kopie zu den Akten genommen (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-23). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen
der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2.2. Die Schuldnerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens "C.. D.", welches seit tt.mm.2021 mit folgenden Zweck im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 9): "..." (act. 9). In ihren Eingaben vom 17. und 18. November 2023 macht sie mit Bezug auf das vorliegende Verfahren im Wesentlichen geltend, sie habe der Gläubigerin Fr. 400.– bezahlt und es würden nur noch Fr. 400.– fehlen. Sie verlange deshalb die Möglichkeit einer Ratenzah- lung (act. 2 und act. 10). Die weiteren Eingaben vom 27. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 15 und act. 16) sind nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, weshalb die allenfalls darin enthaltenen Vorbringen zu den Konkurshinde- rungsgründen und der Zahlungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu be- rücksichtigen sind. 2.3. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur auf- heben, wenn die Schuldnerin durch Urkunde einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Schuldnerin behauptet weder, dass sie die Konkursforderung vollumfänglich getilgt oder hinterlegt oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG), noch reicht sie entsprechende Urkunden zum Nachweis einer der genannten Konkurshinderungsgründe ein. Damit erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. 2.4. Ausserdem ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens betreffend Konkurseröffnung nicht über die Kompetenzstücke einer Schuldnerin entschieden wird (vgl. Art. 171 ff. SchKG und Art. 224 SchKG; act. 15). Schliesslich besteht nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Ein-
gabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. D IGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3). 2.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den am 8. November 2023 eröffneten Konkurs abzuweisen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihr es Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, mit besonderer An- zeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 11, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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