Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230231-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 11. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. November 2023 (CB230016)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 3. November 2023 (act. 2/1) wandte sich der Beschwerde- führer mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt Hinwil (nachfolgend: Be- treibungsamt) an den Bezirksrat der Gemeinde B._____. Dieser trat mit Präsidial- verfügung vom 13. November 2023 auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Be- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (act. 1). 1.2 Mit Beschluss vom 20. November 2023 (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 8) bei der Kammer. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Von pro- zessualen Weiterungen kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als An- trag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begrün- dung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertre- tung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Be- gründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: H UNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beanstande ein "Anliegen im Betrei- bungsdossier", welches "vermutlich irrtümlich" ausgestellt worden sei. Er bringe zum Ausdruck, dass er nicht weiter auf die Gründe seiner Beschwerde eingehen wolle, indem er vorbringe, darum gebeten zu haben, sein Anliegen "in angemes- senen Räumlichkeiten" zu besprechen und "dies zu berichtigen". Er habe es somit absichtlich unterlassen, sein Anliegen genauer zu bezeichnen bzw. seine Be- schwerde konkret zu begründen. Folglich handle es sich nicht um einen bloss versehentlichen Mangel, welcher durch Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO oder in Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO geheilt werden könnte. Der bewusste Verzicht darauf, die Beschwerde überhaupt zu begründen, führe dazu, dass diese nicht gültig erhoben worden sei. Folglich sei darauf nicht einzutreten (vgl. act. 7 E. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, es handle sich um die Be- treibung ... und den Verlustschein .... Dieser sei möglicherweise irrtümlich ausge- stellt worden und er habe die materielle Richtigkeit der diesem zugrunde liegen- den Forderungen in einem weiteren Schreiben erbeten. Das Betreibungsamt habe keinen Termin vereinbaren wollen und gesagt, man könne nicht in einen Bespre- chungsraum gehen, um ein Anliegen in Ruhe zu besprechen (act. 8). 2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Damit erfüllt er die (für Laienbeschwerden herabgesetzten) Begrün- dungsanforderungen nicht. Soweit er in der Beschwerde an die Kammer die Be- gründung seiner von der Vorinstanz behandelten Beschwerde nachholt, ist er damit nicht zu hören. Denn mit neuen Tatsachenbehauptungen sind Beschwerde- führer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1). Anzumerken bleibt, dass Betreibungsämter für Rechtsauskünfte grundsätz- lich nicht zuständig sind. Rechtsuchende können sich für Auskünfte an die unent- geltlichen Rechtsauskunftsstellen der Bezirksgerichte (vgl. https://www.gerichte- zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-hinwil/rechtsauskunft.html) oder des Zürcher Anwaltsverbandes (https://www.zav.ch/fuer- rechtssuchende/rechtsauskunftsstellen.html) wenden oder sich (entgeltlich) von Rechtsanwälten beraten lassen. 2.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: