Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2024 (EK240544)
Erwägungen: 1. 1.1.Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ist mit seinem Einzelunternehmen "A'._____" seit dem tt.mm.2023 im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Per- sonentransport mittels Taxi (act. 5). 1.2.Mit Urteil vom 30. April 2024 (act. 3 = act. 6 = act. 7/13) eröffnete das Kon- kursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 809.55nebst Zins zu 5 % seit 06.07.2023 Fr. 27.35Zins bis 05.07.2023 Fr. 40.00Mahn- und Verwaltungsspesen vom 13.04.2023 Fr. 213.20Betreibungskosten. 1.3.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 rechtzeitig (vgl. act. 7/16) Beschwerde und reichte Unterlagen ein (act. 2-4). Er beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und ersucht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurser- öffnung zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-18). Am 17. Mai 2024 überbrachte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 7/16) einen weiteren Beleg (act. 8). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Be- schwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
des Beschwerdeführers kann folglich abgesehen werden. Die Beschwerde ist gut- zuheissen und das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. 3.Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkurs- forderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursge- richt mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich der Beschwerdeführer nicht dar- auf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegeh- ren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Viel- mehr wäre es an ihm gewesen, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursver- handlung selber das Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem der Beschwerdeführer die er- folgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verur- sacht. Daran vermag auch seine – ohnehin unbelegte – Behauptung, den Gross- teil der Forderung bereits im Oktober 2023 und damit vor dem vorinstanzlichen Konkursverfahren bezahlt zu haben (vgl. act. 2), nichts zu ändern, zumal zumin- dest der Restbetrag von rund Fr. 260.– erst während des erstinstanzlichen Ver- fahrens beglichen wurde (vgl. act. 4). Entsprechend hat er die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3.Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 1'900.– (Fr. 500.– als Zahlung des Beschwerde- führers sowie Fr. 1'400.– als Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner je im Urteils-Dispositiv an das Handels- registeramt des Kantons Zürich sowie das Betreibungsamt Zürich 9, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 31. Mai 2024