Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 10. Juli 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Genossenschaft ..., Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Konkurseröffnung / Widerruf Beschwerde gegen Entscheide des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28./30. Mai 2024 (EK240163)
Erwägungen: 1.1. Die B._____, Genossenschaft ... (Gläubigerin), stellte beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin ein Be- gehren um Konkurseröffnung. Mit Urteil vom 28. Mai 2024 eröffnete die Vorin- stanz den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführern; act. 3/1 = 5/1 [Aktenexemplar] = act. 6/6). Mit Verfügung vom 25. Mai 2024 teilte das Betreibungsamt Dübendorf mit, die Konkursandrohung sei von ihrem Amt fälschlicherweise ausgestellt worden, denn die Beschwerdeführe- rin sei nicht konkursfähig (act. 6/8). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hielt die Vorin- stanz fest, der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs vom 28. Mai 2024 sei nichtig und wirkungslos und das diesbezügliche Urteil der Vorinstanz sei voll- umfänglich ungültig (act. 3/2 = act. 5/2 [Aktenexemplar] = act. 6/10). 1.2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde. Sie erklärte unter anderem, den geschuldeten Betrag be- reits anderweitig beglichen zu haben (act. 2). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. 7) wurde sie aufgefordert, sich dazu zu äussern, gegen welches vorgenannte Urteil der Vorinstanz sie Beschwerde erheben oder ob sie aufgrund der festge- stellten Nichtigkeit der Konkurseröffnung auf ein Rechtsmittel verzichten wolle. Unterbleibe eine Antwort, werde angenommen, dass sie gegen beide Urteile Be- schwerde erheben wolle. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (act. 8/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur eingetreten wer- den, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308- 318, N 30 m.w.H.). Das angefochtene Urteil betreffend Konkurseröffnung vom 28. Mai 2024 (act. 5/1) wurde mit Urteil vom 30. Mai 2024 (act. 5/2) für nichtig und wirkungslos erklärt. Die Kosten fielen ausser Ansatz. Der über die Beschwerde- führerin eröffnete Konkurs ist damit vollumfänglich aufgehoben, Kostenfolgen tref- fen sie keine. Folglich wurde letztendlich keine Anordnung getroffen, welche sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung dieser Urteile haben könnte. Die Beschwerdeführerin scheint sich denn auch nicht an der Konkurseröffnung, sondern an der Zwangsvollstre- ckung der Forderung an sich zu stören. Materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand der Forderung können jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens gegen die Konkurseröffnung sein, sondern sind im Rahmen einer gerichtli- chen Klage zu behandeln. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie als unterliegende Partei gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: 11. Juli 2024