Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240131-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 19. August 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., gegen Stiftung B., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2024 (EK241100)
Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin, Konkursitin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuld- nerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die insbesondere den Be- trieb eines Akkordbauunternehmens, insbesondere Ausführung von Bauarbeiten aller Art in den Bereichen ... bezweckt. Sie wurde am tt.mm.2020 ins Handelsre- gister eingetragen (vgl. act. 9). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist C._____. 1.2 Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 5'500.– und Fr. 155.– Betreibungs- kosten (a.a.O.). 1.3 Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde (act. 2) gegen das vorinstanzliche Urteil und reichte zahlreiche Beila- gen ein (act. 5/3-24). Sie beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 10. Juli 2024 unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (vgl. a.a.O. S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 11). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (act. 13) wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin dar- auf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen noch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 6. August 2024 ergänzen könne. Mit Eingabe vom 6. August 2024 (act. 15) reichte sie eine (zweite) Beschwerdeschrift mit wei- teren Beilagen ein (act. 16/1-7). Mit Verfügung vom 8. August 2024 (act. 17) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist ein Doppel der Beschwerdeschriften (act. 2 und act. 15) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 11. Juli 2024 zugestellt (act. 6/11). Somit lief die 10-tägige Beschwerdefrist während der Betreibungsfe- rien (15. bis 31. Juli) ab (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Daher verlängerte sich diese bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien und endete somit am 6. August 2024 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS220119 vom 11. August 2022 E. 2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeeingaben der Schuldnerin (act. 2 und act. 15) wurden somit samt Beilagen rechtzeitig einge- reicht. 2.3 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie belegt, die Konkursforderung samt Be- treibungskosten (vgl. act. 2/1 i.V.m. act. 2/3) bzw. einen Betrag von Fr. 5'655.–, am 18. Juli 2024 bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 8/1). Weiter hat sie gemäss Bestätigung des Konkursamtes Altstetten-Zürich am 18. Juli 2024 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 5/4). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der
Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Kosten und Gebühren (nach der Konkurseröffnung) bezahlt bzw. hinterlegt hat. 2.4 Da die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen, Kosten und Gebüh- ren jedoch erst nach der Konkurseröffnung bezahlte, hat sie überdies ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuld- nerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn – wie hier (vgl. act. 5/6) – Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zah- lungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).
2.4.1Vorab ist festzuhalten, dass die Schuldnerin trotz Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR) insbesondere keinen Zwischenabschluss und keine Jahresabschlüsse einreichte. Sie scheint denn auch bereits seit dem Jahr 2022 ihre Buchhaltung nicht (nach-)geführt zu haben, hat sie damit doch gerade erst ein Treuhandbüro beauftragt (vgl. act. 2 Rz. 24 i.V.m. act. 5/24). Dadurch ist die Liquiditätsprüfung erheblich erschwert. 2.4.2Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Aus dem eingereichten 7-seitigen Betreibungsregisterauszug vom 11. Juli 2024 (act. 5/6) geht hervor, dass die Schuldnerin bereits vier Monate nach ihrer Eintragung im Handelsregister erstmals betrieben wurde. Insgesamt gehen – ne- ben 43 bezahlten Betreibungsforderungen – 21 offene Betreibungen der Schuld- nerin über total Fr. 270'759.41 hervor. Davon befinden sich sechs Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 65'354.87 im Stadium der Konkursandrohung, vier Betreibungen in der Höhe von Fr. 77'939.17 im Stadium der Pfändung, vier Be- treibungen in der Höhe von Fr. 75'047.52 im Stadium des Rechtsvorschlags und sieben Betreibungen in der Höhe von Fr. 52'417.85 im Stadium des Zahlungsbe- fehls. Wie die Schuldnerin zutreffend darlegt (vgl. act. 2 Rz. 9), gelang es ihr in den vergangenen Jahren, zahlreiche in Betreibung gesetzte Forderungen zu be- gleichen. Dies gelang ihr in diesem Jahr nur noch in Einzelfällen. Die Schuldnerin hat in den letzten Jahren nicht nur zahlreiche Betreibungen in namhafter Gesamt- höhe auflaufen lassen; es häuften sich in diesem Jahr auch innerhalb von nur sechs Monaten 17 neue Betreibungen über eine Gesamtsumme von über Fr. 180'000.– an, wovon sich fünf Betreibungen bereits im Stadium der Konkurs- androhung befinden. Dies zeugt von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten und deutet auf eine nicht mehr bloss vorübergehende Zahlungsunfähigkeit der Schuld- nerin hin. Zu den Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung: Es erscheint glaubhaft, dass sich die Betreibungsforderung von D._____ über Fr. 6'525.64 am 16. August 2023 aufgrund einer Teilzahlung der Schuldnerin im Umfang von Fr. 3'000.– auf Fr. 3'525.64 reduziert hat (vgl. act. 2 Rz. 11 i.V.m. act. 5/10 S. 3
und act. 15 S. 2 i.V.m. act. 16/2). Ebenfalls glaubhaft erscheint aufgrund der ein- gereichten E-Mail der Stiftung B._____ vom 31. Juli 2024 (act. 16/1), dass deren Betreibungsforderung über Fr. 5'500.– mit der (ursprünglichen) Betreibungs-Nr. 2 dieselbe ist wie jene mit der Betreibungs-Nr. 1 (vgl. act. 15 S. 2), die der Konkurs- eröffnung zugrunde liegt und welche die Schuldnerin hinterlegt hat (vgl. oben E. 1.2 und 2.3). In Bezug auf die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der Höhe von Fr. 33'980.34 macht die Schuldnerin geltend, diese beruhe auf ei- ner fehlerhaften Beitragsberechnung. Vermutlich sei die Beitragsforderung fälsch- licherweise anhand von acht statt zwei Betriebsangestellten berechnet worden. Sie habe diese Berechnung am 5. Juni 2024 beanstandet. Laut ihrer Schätzung betrage die Beitragsschuld nur Fr. 8'495.– (act. 2 Rz. 14). Die Schuldnerin bestä- tigt zwar unterschriftlich, dass sie seit 21. Juni 2024 nur noch zwei Angestellte habe (vgl. letzte Seite von act. 5/12). Aus der eingereichten Korrespondenz mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 5. Juni 2024 (act. 5/12) geht jedoch nicht hervor, dass sich diese beantragte Neuberechnung auf die erwähnte Betrei- bungsforderung über Fr. 33'980.34 bezieht. Auch legt die Schuldnerin nicht dar, dass sich die Forderung auf das Beitragsjahr 2024 bezieht. Aus dem eingereich- ten Auszug des Beitragskontos der Schuldnerin bei der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (act. 16/3) ergibt sich allerdings per 2. August 2024 nur noch ein Konto- saldo von minus Fr. 5'164.19, wie die Schuldnerin geltend macht (act. 15 S. 2). Doch lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb sich die in Betreibung gesetzte For- derung von Fr. 33'980.34 auf Fr. 5'164.19 reduziert haben soll. Gemäss diesem Auszug wurde zwar unter anderem eine Position unter dem Titel "Betreibung Bei- träge" über Fr. 30'991.05 am 2. August 2024 storniert. Gleichzeitig wurde jedoch valuta desselben Datums unter dem gleichen Titel ein Betrag von Fr. 30'300.78 als "Gutschrift" verbucht (vgl. act. 16/3 S. 2). Die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind diesbezüglich jedenfalls nicht erfüllt. Insgesamt ist daher von offenen Betreibungsforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'854.87 im Stadium der Konkursandrohung auszugehen. Nähme man zu Gunsten der Schuldnerin an, dass sich die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wie geltend gemacht reduzierte, wären es Fr. 28'038.72.
Zu den Betreibungen im Stadium des Rechtsvorschlags: Die Schuldnerin bringt vor, die Betreibungsforderungen der E._____ GmbH in der Höhe von insge- samt Fr. 65'967.12 (Fr. 21'453.07 + Fr. 40'321.35 + Fr. 4'192.70) seien nicht fort- gesetzt worden. Die E._____ GmbH habe die jeweiligen Beträge mit neuen, teils unbegründeten wie schikanösen Forderungen kumuliert und wiederum einzelfall- weise in Betreibung gesetzt. Sie (die Schuldnerin) habe zwischen März 2022 und November 2023 Zahlungen (zuhanden der E._____ GmbH) an das Betreibungs- amt im Umfang von Fr. 56'507.03 (act. 5/6 S. 3-5) und Direktzahlungen an die E._____ GmbH in der Höhe von Fr. 37'458.50 (act. 5/7 S. 4 und act. 5/8 S. 7) ge- leistet, weshalb sie schuldrechtlich offensichtlich vollständig auseinandergesetzt seien (act. 2 Rz. 10). Ob mit diesen Zahlungen die Betreibungsforderungen der E._____ GmbH getilgt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist im Übrigen auch fraglich, da die Summe der Zahlungen die in Betreibung gesetzten Forderungen der E._____ GmbH um Fr. 27'988.41 übersteigt. Dass die Schuldnerin mit diesen Zahlungen die Betreibungsforderungen getilgt haben soll, erscheint deshalb nicht glaubhaft. Dieselben Überlegungen gelten auch für die in Betreibung gesetzte Forderung der F._____ GmbH über Fr. 9'080.40, welche die Schuldnerin mittels Zahlungen von April und Mai 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 13'904.17 (Fr. 6'079.43 + Fr. 1'407.98 + Fr. 1'811.50 + Fr. 2'222.27 + Fr. 2'382.99) getilgt haben will (vgl. act. 2 Rz. 12 i.V.m. act. 5/11). Damit ist von noch offenen Betrei- bungsforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 75'047.52 im Stadium des Rechtsvorschlags auszugehen. Zu den übrigen Betreibungsforderungen äussert sich die Schuldnerin in ih- ren Eingaben nicht. Nach dem Gesagten ist von offenen Betreibungsforderungen in der Höhe von total Fr. 262'259.41 auszugehen (Fr. 56'854.87 [Konkursandro- hung] + Fr. 77'939.17 [Pfändung] + Fr. 75'047.52 [Rechtsvorschlag] + Fr. 52'417.85 [Zahlungsbefehl]). Ginge man von offenen Beitragsforderungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von nur noch Fr. 28'038.72 aus (s.o.), wären es Fr. 233'443.26. 2.4.3Die Schuldnerin macht geltend, ihr stünden kurzfristig abrufbare Mittel im Umfang von Fr. 46'102.63 zur Verfügung (act. 15 S. 3 i.V.m. act. 16/4-7). Ihr
Bankguthaben per Ende Juli 2024 betrage Fr. 13'168.46 (act. 16/4) und es seien Zahlungseingänge von Debitoren im Umfang von Fr. 32'934.17 zu erwarten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA habe am 30. Juli 2024 eine Zahlung ausstehender Taggelder von Fr. 6'155.80 in Auftrag gegeben (act. 16/5), die Grosskundin G._____ AG bestätige mit Schreiben vom 5. August 2024 (act. 16/6), dass sie je nach Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens innert dreier Arbeitstage den seitens der Schuldnerin bereits in Rechnung gestellten Be- trag von Fr. 23'010.95 begleichen werde, und die H._____ AG werde eine Zah- lung über Fr. 3'767.42 leisten, wie diese mit E-Mail vom 6. August 2024 bestätige (act. 16/7). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schuldnerin ein Betrag von Fr. 46'102.63 kurzfristig zur Verfügung stehen würde, stünden diesen Mitteln wie gesehen Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung von Fr. 56'854.87 bzw. von Fr. 28'038.72 und Betreibungen im Stadium der Pfändung von Fr. 77'939.17 gegenüber. Damit gelingt es der Schuldnerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann. Zu den laufenden Verbindlichkeiten bringt die Schuldnerin lediglich vor, ihre einzigen laufenden Verbindlichkeiten seien Lohnkosten von monatlich Fr. 11'500.–; sie beschäftige derzeit nur noch zwei Angestellte. Ausgaben für Lie- feranten und Einkäufe habe sie gegenwärtig keine (vgl. act. 2 Rz. 16, letzte Seite von act. 5/12). Dass die Schuldnerin als Akkordbauunternehmen neben den (im Übrigen auch nur behaupteten) Lohnkosten keine anderen laufenden Verpflich- tungen – wie beispielsweise Material-, Werkzeugs-, Betriebs-, Versicherungs- oder Transportkosten – hat, erscheint nicht glaubhaft. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, wie sie ihren nicht unerheblichen vertraglichen Verpflichtungen in den laufenden Projekten (Maurerarbeiten etc., vgl. act. 2 Rz. 17 ff. i.V.m. act. 5/13-17) als Subunternehmerin mit nur zwei Mitarbeitern und ohne Material nachkommen können soll, um die entsprechenden erwarteten hohen Umsätze (vgl. act. 5/15) überhaupt zu erzielen. Die Verhältnisse erweisen sich daher als wenig überschaubar und inkohärent, weshalb auch die Schreiben der G._____ AG vom 16. Juli 2024 (act. 5/19) und 5. August 2024 (act. 16/6) sowie von I._____ der J._____ AG (act 5/15) nicht genügen, um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft darzulegen. Auch scheint die Schuldnerin über kein Liquidi-
tätspolster mehr zu verfügen, da das Firmenkonto ohne die vom 12. bis 31. Juli 2024 noch von der J._____ AG (mutmasslich für abgeschlossene Arbeiten, vgl. act. 2 Rz. 17 ff.) entrichteten Vergütungen einen Negativsaldo aufweisen würde (vgl. act. 16/4 S. 1-3). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft, dass es der Schuldnerin gelingen könnte, die bestehenden Schulden innert zweier Jahre abzutragen. 2.4.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Schuldnerin mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. oben E. 2.4) nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können. 2.5 Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. oben E. 1.4), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 ZPO). Der von der Schuldnerin hinterlegte Betrag von Fr. 5'655.– fällt in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt Altstetten-Zürich zu überweisen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äusserte und ihr daher keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 19. August 2024, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2.Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 5'655.– dem Konkursamt Altstetten-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschriften (act. 2 und act. 15), sowie an die Vorin- stanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkurs- amt Altstetten-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 19. August 2024