Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240253-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ [Paritätische Berufskommission], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. November 2024 (EK240685)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 25. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 14'960.– nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2022 in Höhe von CHF 2'028.80, zuzüglich Gerichtsgebühren Friedensrichteramt B._____ von CHF 380.– sowie Betreibungskosten von CHF 208.– (act. 3). 2.1.Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 13. Dezember 2024, Eingangsdatum 17. Dezember 2024) erhob die C._____ Consulting AG als Vertreterin der Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2024. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und stellt diverse prozessuale Anträge (act. 2). 2.2.Die Eingabe der C._____ Consulting AG wurde von "D." unter- zeichnet (act. 2 S. 6). Als einziger Zeichnungsberechtigter dieser Gesellschaft ist im Handelsregister allerdings E. eingetragen (act. 6/2). Ferner wurde die Vollmacht vom 1. November 2024, mit welcher die Schuldnerin die C._____ Con- sulting AG zur Vertretung bevollmächtigte, von F._____ unterzeichnet (act. 4; vgl. Schriftbild in act. 8/11 S. 1 unten). Dieser ist (einziger) Gesellschafter der Schuld- nerin, jedoch besitzt er seit dem tt.mm.2024 keine Zeichnungsberechtigung mehr (act. 6/1). Nachdem sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, ist auf eine Nachfristansetzung zu verzichten. 2.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-15). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Der Entscheid eines Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 mit Verweis auf Art. 319 ff. ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmitte- linstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen
lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens ru- dimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorin- stanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind zulässig (Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 174 SchKG). 4.In der Beschwerde werden die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sowie Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einleitung des Konkursverfahrens gerügt (act. 2 S. 4 f.). 4.1.1. Grundsätzlich ist das Gericht am Betreibungsort als Konkursgericht örtlich zuständig (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 3. Auflage, Art. 166 N 17). Die im Han- delsregister eingetragenen juristischen Personen oder Gesellschaften sind an ih- rem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Verändert der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz, nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Betreibungsort fortgesetzt. 4.1.2. Die Schuldnerin verlegte ihren Sitz von B., G.-strasse ..., nach H., I.-strasse .... Die Sitzverlegung wurde am tt.mm.2024 publi- ziert (act. 6/1). Die Konkursandrohung des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürens- dorf wurde der Schuldnerin, vertreten durch den damals zeichnungsberechtigten F._____ (vgl. act. 6/1), allerdings bereits am 13. August 2024 an ihrem damaligen Sitz in B._____ zugestellt (act. 8/3). Folglich hat die Schuldnerin ihren Sitz nach dem in Art. 53 SchKG erwähnten Zeitpunkt verändert. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach war damit für die Behandlung des Konkursbegehrens der Gläubigerin örtlich zuständig. Die entsprechende Rüge ist folglich unbegründet. 4.2.1. In Bezug auf die zweite Beanstandung ist unklar, was konkret gerügt wird: Einerseits ist die Rede von Verfahrensfehlern bei der "Einladung zur Konkursver- handlung" (vgl. act. 2 Titel zu Rz. B.). Andererseits wird ausgeführt, es sei festge- stellt worden, die Schuldnerin habe eine Einladung zur Konkursverhandlung er- halten, womit diese formelle Voraussetzung zur Einleitung des Konkursverfahrens erfüllt sei (act. 2 S. 4 unten). Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, welche
Mängel im Zusammenhang mit der Vorladung zur Konkursverhandlung vorliegen sollen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Vorladung zur vorinstanzlichen Kon- kursverhandlung vom 25. November 2024 F._____ am 29. Oktober 2024 zuge- stellt wurde (act. 8/11). Er hatte folglich rund einen Monat Zeit, sich auf die vorin- stanzliche Konkursverhandlung vorzubereiten und vor der Konkurseröffnung auf das Verfahren zu reagieren. Die Schuldnerin scheint im Übrigen zu verkennen, dass die Konkursverhandlung vor der Konkurseröffnung stattfindet (vgl. dahinge- hende Rüge in act. 2 S. 5 oben). Damit liegt kein Verfahrensmangel im Zusam- menhang mit der Vorladung zur Konkursverhandlung vor. 4.3.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst werden die sinngemässen Anträge betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Ver- weisung an das Gericht in H._____ sowie Sistierung des Konkursverfahrens (vgl. act. 2 S. 2) gegenstandslos. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 108 ZPO F._____ persönlich aufzuerlegen, da er dieses Verfah- ren in die Wege geleitet hat, obwohl er wissen musste, dass er als nicht zeich- nungsberechtigter Gesellschafter die Schuldnerin nicht (mehr) vertreten kann (vgl. oben 2.2). Es wird beschlossen: 1.Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verweisung an das Gericht in H._____ sowie Sistierung des Konkursverfahrens werden abge- schrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und F._____ persönlich auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an F._____ persönlich, an die C._____ Consulting AG sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassers- dorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 20. Dezember 2024