Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 28. Februar 2025 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. November 2024 (EK240465)
Erwägungen: 1.1. Am 28. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin; act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Da- tum Poststempel: 30. Dezember 2024) Beschwerde bei der Kammer. Sie bean- tragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und ersuchte um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). 2.1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 wurde der Schuldnerin dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden könne, und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde – sollte die Beschwerdefrist noch laufen – bis zum Ablauf der Beschwerdefrist er- gänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde sodann Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 7). Die Schuldnerin bezahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, werde der Vor- schuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Be- schwerde nicht ein (act. 9). 2.2. Diese Verfügung wurde von der Schuldnerin nicht abgeholt (act. 10), wes- halb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 3. Fe- bruar 2025, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), zumal die Schuldnerin mit einer Zustellung rechnen musste. Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag und endete – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am 10. Februar 2025. Auch innert die- ser Frist leistete die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, wes- halb auf die Beschwerde androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten ist.
3.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 4. März 2025